Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1842
BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08 (https://dejure.org/2010,1842)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2010 - VI ZB 36/08 (https://dejure.org/2010,1842)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08 (https://dejure.org/2010,1842)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1842) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Nr 1008 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühr: Tätigkeit für Auftraggeber als Partei und zugleich als Nebenintervenient im Haftpflichtprozess

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV) bei Tätigwerden für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei

  • Anwaltsblatt

    RVG-VV Nr. 1008
    Erhöhte Gebühr für Nebenintervention bei Identität von Partei und Streithelfer?

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Tätigkeit für Auftraggeber als Partei und zugleich als Nebenintervenient im Haftpflichtprozess

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Tätigkeit für Auftraggeber als Partei und zugleich als Nebenintervenient im Haftpflichtprozess

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 1008
    Keine Gebührenerhöhung bei Vertretung eines Kfz-Haftpflichtversicherers als Partei und als Nebenintervenient

  • BRAK-Mitteilungen

    Kein Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung der Partei auch als Streithelferin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 1008
    Anspruch eines Rechtsanwalts auf erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG -VV) bei Tätigwerden für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitverklagte Partei & Streithelfer -->Keine erhöhte Gebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mehrvertretungszuschlag nur bei Vertretung mehrerer Personen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    RVG-VV Nr. 1008
    Erhöhte Gebühr für Nebenintervention bei Identität von Partei und Streithelfer?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1377
  • MDR 2010, 354
  • FamRZ 2010, 554
  • VersR 2010, 496
  • AnwBl 2010, 295
  • AnwBl Online 2010, 77
  • Rpfleger 2010, 344
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08
    Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622, 623).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 255/85

    Erhöhung der Prozeßgebühr bei Vertretung mehrerer Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08
    Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (vgl. BGH, NJW 1987, 2240, 2241; OLG München, aaO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., 1008 VV Rn. 37; BT-Drucks. 7/2016 S. 99; BT-Drucks. 15/1971 S. 205).
  • OLG Köln, 18.04.2008 - 17 W 53/08

    Gebühren bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters als

    Auszug aus BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08
    In einem solchen Fall liegt eine andere Situation vor als in den Verfahren, in denen der Rechtsanwalt den Nebenintervenienten und die von diesem unterstützte Partei vertritt (vgl. OLG Hamburg JurBüro, 1984, 702) oder eine Person gleichzeitig als Partei kraft Amtes und als natürliche Person gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2009, 64).
  • OLG München, 17.03.1993 - 11 W 819/93
    Auszug aus BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08
    Im Hinblick darauf wird zu Recht ein Anspruch auf eine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV (früher: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) verneint, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozess eine Partei und zugleich diese als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2001, 181, 182; OLG Koblenz, JurBüro 2004, 484; OLG München, OLGR München 1993, 171).
  • OLG Koblenz, 24.06.2004 - 14 W 407/04

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Prozessvertretung durch

    Auszug aus BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08
    Im Hinblick darauf wird zu Recht ein Anspruch auf eine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV (früher: § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) verneint, wenn ein Rechtsanwalt in einem Prozess eine Partei und zugleich diese als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2001, 181, 182; OLG Koblenz, JurBüro 2004, 484; OLG München, OLGR München 1993, 171).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    dd) Der Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich also, auch wenn er dabei - wie hier - in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 unter II 2 a; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198 unter II 2; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Sie soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8).
  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09

    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg:

    Diese Vorschrift regelt mit der Übertragung der Prozessführungsmacht lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622, 623; vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08 - VersR 2010 Rn. 5; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 7 AKB Rn. 118; Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 m.w.N.).
  • BGH, 26.08.2021 - II ZB 31/14

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag

    Dadurch wird dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand und dem höheren Haftungsrisiko Rechnung getragen (vgl. zu Nr. 1008 VV-RVG bzw. § 6 BRAGO: RegE BT-Drucks. 7/2016, S. 99; BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

    Zudem wird die Erhöhung in solchen Fällen mit dem für den Prozessbevollmächtigten bestehenden höheren Haftungsrisiko begründet (BGH, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 9; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 8).
  • OLG Celle, 26.11.2013 - 2 W 256/13

    Höhe der Anwaltsvergütung bei Vertretung einer Prozesspartei und deren

    Insoweit ist anerkannt, dass einem Rechtsanwalt nicht einmal die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zusteht, wenn er in einem Prozess sowohl die Partei und zugleich dieselbe als Streithelfer eines Dritten vertritt (vgl. BGH MDR 2010, 354-355, Rn. 8; OLG Braunschweig OLGR 2001, 181, 182; OLG Koblenz JurBüro 2004, 484).
  • OLG Koblenz, 20.03.2012 - 5 U 76/12

    Rechtsstellung des privaten Haftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess gegen

    Auch die in NJW 2010, 1377 - 1378 abgedruckte Entscheidung des 6. Zivilsenats des BGH vom 19.01.2010 - VI ZB 36/08 - befasst sich nicht mit der hier maßgeblichen versicherungsrechtlichen Frage, sondern mit einem Kostenerstattungsproblem.
  • OLG Köln, 10.02.2012 - 17 W 24/12

    Erfallen der Erhöhungsgebühr in einer Auseinandersetzung zwischen den einzelnen

    Sie soll dem mit dem Vorhandensein mehrerer Beteiligter typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und Unterrichtung durch den Rechtsanwalt, und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (BGH NJW 2010, 1377).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2020 - 1 U 16/19

    Schadenersatz wegen unfallbedingt vereitelter Eigenleistungen?

    Das ist Konsequenz der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten in einem für ihn fremden Prozess (vgl. BGH NJW 2010, 1377 = AGS 2010, 166 Rn. 7; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 67 Rn. 1 mwN), weswegen etwa auch die vom Nebenintervenienten eingelegte Berufung - wie hier - alleine ein Rechtsmittel der Bekl. darstellt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, vor § 511 Rn. 24 mwN).
  • OLG Naumburg, 22.04.2014 - 2 Verg 5/12

    Mehrvertretungsgebühr - Anwaltskosten im vergaberechtlichen

    Die Mehrvertretungsgebühr soll dem typischerweise verbundenen Mehr an Arbeit und Aufwand, insbesondere durch die laufende Informationsaufnahme und -weitergabe durch den Rechtsanwalt und dessen höherem Haftungsrisiko in genereller Weise Rechnung tragen (vgl. BGH, Beschluss v. 19.01.2010, VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377; Beschluss v. 15.09.2011, V ZB 39/11, NJW 2011, 3723).
  • OLG Koblenz, 26.04.2012 - 14 W 208/12

    Pflicht des Streithelfers im ständigem Beweisverfahren zur Tragung der Kosten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht