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   BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19   

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https://dejure.org/2021,13918
BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19 (https://dejure.org/2021,13918)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2021 - VI ZB 50/19 (https://dejure.org/2021,13918)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 (https://dejure.org/2021,13918)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 522 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zurückverweisung eines Verfahrens wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer Abschaltvorrichtung in ein KfZ an das Berufungsgericht ; Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung

  • rewis.io

    Berufungseinlegung: Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 577 Abs. 4
    Überspannung der Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 577 Abs. 4
    Zu den Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung.

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 577 Abs. 4
    Zurückverweisung eines Verfahrens wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer Abschaltvorrichtung in ein KfZ an das Berufungsgericht; Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer ausreichenden Berufungsbegründung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 789
  • ZIP 2021, 1675
  • VersR 2022, 976
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1998 - LwZR 3/98

    Grundlage der Verkündung der Urteilsformel; Ersetzende Sachentscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19
    Im Übrigen gelten, wenn eine Berufung als unzulässig verworfen wird, (hilfsweise) Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich als nicht geschrieben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795, mwN).

    Ein Fall, in dem das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch bei einer von der Vorinstanz als unzulässig verworfenen Berufung auf die Begründetheit der Berufung eingehen und die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts mit der Begründung zurückweisen kann, die Berufung sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725; vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795; jeweils mwN), liegt nicht vor.

  • BGH, 27.10.2020 - VI ZB 81/19

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19
    Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7, mwN).
  • BGH, 27.10.2020 - VI ZB 6/20

    Welchen Anforderungen muss die Berufungsbegründung genügen?

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19
    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in dieser Weise angreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8).
  • BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98

    Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - VI ZB 50/19
    Ein Fall, in dem das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch bei einer von der Vorinstanz als unzulässig verworfenen Berufung auf die Begründetheit der Berufung eingehen und die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts mit der Begründung zurückweisen kann, die Berufung sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725; vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795; jeweils mwN), liegt nicht vor.
  • OLG Frankfurt, 04.10.2023 - 17 U 214/22

    Vorfälligkeitsentschädigung: Institutsaufwand als Pauschale

    Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/92 -, Rn. 10, juris).

    Besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegründung bestehen dabei nicht (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 -, Rn. 5, juris).

    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 -, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14 -, Rn. 6, juris).

  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 1/20

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem

    Denn das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO überspannt und dadurch zugleich dem Kläger den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - III ZB 41/20, juris Rn. 6; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 50/20, juris Rn. 7 mwN; vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 4).

    Dieser Angriff wird nicht dadurch entwertet, dass weitere, davon unabhängige Angriffe sich nicht auf den Inhalt des angefochtenen Urteils beziehen oder sich in inhaltsleeren Allgemeinplätzen erschöpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 11).

    Damit hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, so dass die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen in hinreichender Weise angreifen muss (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21, juris Rn. 10).

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZB 90/22

    Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen eines von Amts wegen zu

    c) Soweit das Berufungsgericht in dem von ihm erlassenen Hinweisbeschluss (hilfsweise) Ausführungen zur Begründetheit der Berufung gemacht hat, gelten diese - wie bereits im vorausgegangenen Senatsbeschluss vom 18. Juli 2023 (VIII ZB 90/22, juris Rn. 9 mwN) dargelegt - bei der hier vorgenommenen Verwerfung der Berufung als unzulässig als nicht geschrieben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2021 - VII ZB 15/21, NJW-RR 2021, 1647 Rn. 9; vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 12; vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20, NJW-RR 2021, 721 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 04.08.2021 - VII ZB 15/21

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, NJW-RR 2021, 789;Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 370/19

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: gegen

    Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, juris Rn. 5; vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 27.02.2023 - VIa ZR 1273/22

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung hinsichtlich Haftung des

    Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht weder erheblichen Vortrag gehörswidrig übergangen noch die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und dem Kläger damit auch nicht den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 4).
  • BGH, 23.06.2021 - VII ZB 42/20

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen

    Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.2021 - VII ZB 41/20

    Schadensersatz für einen mit einer illegalen Abschaltvorrichtung versehenen

    Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.2022 - VIa ZB 5/21

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungskläger dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19, NJW-RR 2021, 789 Rn. 5; Beschluss vom 5. August 2021 - III ZB 46/20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7; Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NJW-RR 2022, 449 Rn. 13 bis 15; Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21, NJW-RR 2022, 642 Rn. 7, jeweils mwN).
  • BGH, 23.06.2021 - VII ZB 17/21

    Anforderrungen an die Begründetheit der Berufung

    Im Übrigen sind hilfsweise Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache für die Revisionsinstanz grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZB 50/19 Rn. 12, juris; Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20 Rn. 10, juris; Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 23.06.2021 - VII ZB 39/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Thermofenster als unzulässige

  • BGH, 09.02.2023 - IX ZB 23/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Anspruchs auf Herausgabe

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