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   BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20   

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https://dejure.org/2021,2264
BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 (https://dejure.org/2021,2264)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 (https://dejure.org/2021,2264)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 (https://dejure.org/2021,2264)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters

  • rewis.io

    Ablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit wegen (fehlerhafter) Rechtsansichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Richters: Besorgnis der Befangenheit wegen (fehlerhafter) Rechtsansichten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.02.2011 - II ZB 2/10

    Richterablehnung: Rechtsschutzbedürfnis bei Ablehnung eines ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20
    Die Richterin ist nicht mehr Mitglied des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und damit nicht zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 10).
  • BGH, 12.10.2011 - V ZR 8/10

    Richterablehnung: Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch das Gericht selbst;

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20
    Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die von dem Antragsteller monierte unzureichende Qualifikation schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter aus dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 ergibt und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 322/01

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters eines Obersten Bundesgerichts;

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 13.01.2016 - VII ZR 36/14

    Ablehnung eines Richters am BGH wegen öffentlicher Äußerungen auf einer

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 25.05.2016 - III ZR 140/15

    Ablehnung eines Richters am BGH wegen öffentlicher Äußerungen auf einer

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20
    Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus BGH, 10.02.2021 - VI ZB 66/20
    Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die von dem Antragsteller monierte unzureichende Qualifikation schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sich die Rechtsansicht der abgelehnten Richter aus dem Beschluss vom 29. Dezember 2020 ergibt und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).
  • BGH, 22.01.2024 - VI ZR 126/23

    Zurückweisung der Ablehnungsgesuche

    Abgesehen davon könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2).
  • BGH, 15.03.2022 - II ZR 97/21

    Richterablehnung: Geltendmachung des Ablehnungsgrundes nach Ablauf der

    Da die dienstliche Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO der Tatsachenfeststellung dient, ist sie entbehrlich, wenn das beanstandete Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, WM 2011, 667 Rn. 17, vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 11 f., vom 18. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 - III ZA 12/17, juris Rn. 5 und vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, juris Rn. 7).
  • BGH, 20.08.2021 - VI ZA 22/21

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen ungünstiger Rechtsauffassung

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN).

    Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von dem Kläger monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 23.09.2021 - VI ZB 65/20

    Nachweis der Besorgnis der Befangenheit eines vorsitzenden Richters

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN).

    Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 23.09.2021 - VI ZB 4/21

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN).

    Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 27.09.2021 - VI ZB 54/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch berechtigte

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN).

    Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 27.09.2021 - VI ZB 57/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch berechtigte

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN).

    Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 27.09.2021 - VI ZB 56/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch berechtigte

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN).

    Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 27.09.2021 - VI ZB 55/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch berechtigte

    Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).

    Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN).

    Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 27.02.2021 - VI ZB 71/20

    Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter

    Weder eine vom Antragsteller den abgelehnten Richterinnen und Richtern unterstellte unzureichende juristische Qualifikation noch deren vom Antragsteller als falsch erachteten Rechtsansichten kommen als Ablehnungsgrund im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).

    Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20).

  • BGH, 24.03.2021 - VI ZB 9/21

    Antrag auf Ablehnung der Gerichtsbesetzung

  • BGH, 16.02.2021 - VI ZB 74/20

    Annahme der unzureichenden juristischen Qualifikation der Richter und deren

  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 2/23

    Ablehnungsgesuch wegen Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden

  • BGH, 27.02.2021 - VI ZB 72/20
  • BGH, 16.02.2021 - VI ZB 1/21
  • BGH, 24.03.2021 - VI ZB 10/21
  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 6/23

    Ablehnungsgesuch wegen Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden

  • BGH, 19.07.2021 - VI ZR 1276/20

    Nachweis einer Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 3/23

    Ablehnungsgesuch wegen Misstrauens gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden

  • BGH, 21.05.2021 - VI ZB 41/21

    Unbegründeter Ablehnungsantrag

  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 4/23
  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 5/23
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