Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04   

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 406 Abs. 2

  • vsbinfo.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachverständige - Sachverständigen-Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beweisrecht - Wie lange läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Ablehnen eines Sachverständigen und Frist des § 406 Abs. 2 ZPO

  • info-m.de (Leitsatz)

    Sachverständige: Wann muss der Ablehnungsantrag wegen Befangenheit bei Gericht gestellt werden?

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 406 Abs. 2 ZPO
    Zur Frist bei der Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Prozessrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Beweisrecht - Wie lange läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Befangenheit des Sachverständigen aufgrund seiner Ausführungen im schriftlichen Gutachten: Frist zur Stellungnahme = Frist zur Ablehnung (IBR 2005, 350)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxis- und Beraterhinweis zum Beschluss des BGH vom 15.03.2005, Az.: VI ZB 74/04 (Frist zur Ablehnung des Sachverständigen)" von RiOLG Dr. Hermann Deichfuß, original erschienen in: ProzRB 2005, 200 - 201.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 1869
  • MDR 2005, 1007
  • FamRZ 2005, 1083 (Ls.)
  • BauR 2005, 1070 (Ls.)
  • BauR 2005, 1205
  • IBR 2005, 350



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Wird zitiert von ... (85)  

  • OLG Köln, 03.12.2012 - 17 W 141/12  

    Sachverständige - Sachverständiger greift Gegneranwalt persönlich an: Befangen!

    Die Ablehnungsgründe sollen in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern - in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB - grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens geltend gemacht werden (BGH NJW 2005, 1869; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rn 11).

    Der Bundesgerichtshof hat am 15.03.2005 - VI ZB 74/04 - (NJW 2005, 1869) entschieden, dass dann, wenn sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergibt, in der Regel die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - ggfl.

    Die Ablehnungsgründe sollen in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens geltend gemacht werden (BGH NJW 2005, 1869; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rn 11).

    Danach kann ein Sachverständiger von einer Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO), wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (BGH, NJW 2005, 1869).

  • OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12  

    Sachverständige - Befangenheitsantrag ist "unverzüglich" geltend zu machen!

    Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).*).

    Ist durch das Gericht für etwaige Einwendungen gegen ein schriftliches Gutachten keine Frist gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, sind Befangenheitsgründe "unverzüglich" entsprechend § 121 BGB geltend zu machen (Anschluss an BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 2011, 1555 f.).*).

    Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung eines Sachverhalts, etwa eines komplexen Gutachtens, zu erkennen oder zusätzlich eine kurze Überlegungsfrist notwendig ist (vgl. BGH MDR 2005, 1007 f.).

    Ergibt sich demnach der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags erst mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss (BGH NJW-RR 2011, 1555 f.; BGH MDR 2005, 1007 f. [Rn. 7]).

    Dabei muss es sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH MDR 2005, 1007 f.; BGH NJW-RR 1987, 893).

  • OLG Köln, 08.11.2010 - 19 W 33/10  

    Sachverständige - Zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

    Die Klägerin hat den Antrag nicht, wie nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO geboten (vgl. BGH NJW 2005, 1869; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 406 Rn. 11), unverzüglich nach Kenntnis der für die Voreingenommenheit des Sachverständigen vermeintlich sprechenden Umstände gestellt.

    Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870; 1975, 1363; OLG Köln MDR 2002, 53; Zimmermann in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 406 Rn. 4).

    Denn der Vorwurf betrifft nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern seine mangelnde Fachkunde und/oder Sorgfalt, der sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt sehen (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870; OLG Jena BauR 2006, 1177; Zimmermann a.a.O. § 407 a Rn. 8).

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