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   BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04   

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BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04 (https://dejure.org/2005,1403)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04 (https://dejure.org/2005,1403)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2005 - VI ZB 78/04 (https://dejure.org/2005,1403)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von § 108 achtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch aus einem Teilungsabkommen; Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegenüber einer Krankenkasse beim Sozialgericht; Bindung von Gerichten an Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Anspruch aus Teilungsabkommen - Haftungsausschluss - keine Aussetzung des Verfahrens

  • Judicialis

    SGB VII § 108

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 108
    Keine Aussetzung des Verfahrens analog § 108 SGB VII im Rechtsstreit zwischen SVT und Haftpflichtversicherer über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 108
    Haftungsmaßstab bei Streit zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bindung anderer Gerichte zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Kein Aussetzen des Verfahrens nach § 108 SGB VII bei Streit um Anwendungsvoraussetzungen eines Teilungsabkommens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 117
  • NJW-RR 2007, 531
  • MDR 2006, 411
  • NZS 2006, 432
  • VersR 2005, 1751
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 153; vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535 und vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842).

    Die Klägerin macht nämlich Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend, durch welches der Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts erhält, dass der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863 f.).

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 153; vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535 und vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842).
  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 26/96

    Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Es stellt dabei jedoch auf die Sonderregelung des § 3 Nr. 1 PflVG ab, wonach der durch einen Unfall im Straßenverkehr Verletzte seine Entschädigungsansprüche auch direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann (vgl. BSGE 80, 279).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 280/88

    Rechtsnatur einer Wiederverkaufsvereinbarung zwischen Leasinggeber und Lieferant

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Es muss also geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192).
  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 189/03

    Voraussetzungen der Aussetzung eines Zivilverfahrens

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Dies soll ansonsten für den Geschädigten möglicherweise eintretende untragbare Ergebnisse verhindern, die sich etwa ergeben könnten, wenn zwischen dem Zivilgericht und den Unfallversicherungsträgern unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und der Geschädigte deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen erhält (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396 f.).
  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Es muss also geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (vgl. BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 192).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Die Klägerin macht nämlich Ansprüche aus dem Teilungsabkommen geltend, durch welches der Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts erhält, dass der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863 f.).
  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 48/81

    Zur Auslegung eines Teilungsabkommens, das für Regresse nach RVO § 1542 und nach

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - VI ZB 78/04
    Es ist den Abkommenspartnern aber unbenommen, den Ausschluss der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens einzuengen (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 153; vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535 und vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - VersR 1993, 841, 842).
  • BGH, 30.05.2017 - VI ZR 501/16

    Arbeitsunfall: Vorrang des Unfallversicherungsträgers und der Sozialgerichte vor

    Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird, sollen verhindert werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06, VersR 2008, 255 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 20. September 2005 - VI ZB 78/04, BGHZ 164, 117 Rn. 10).

    "Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art" sind aber jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2005 - VI ZB 78/04, BGHZ 164, 117 Rn. 11; BSG, Urteile vom 27. März 2012 - B 2 U 5/11 R, NZS 2012, 826 Rn. 13 ff.; vom 1. Juli 1997 - 2 RU 26/96, BSGE 80, 279 Rn. 20 ff.; Hollo in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 108 SGB VII, Rn. 8; Nehls in Hauck/Noftz, SGB, § 104 SGB VII, Rn. 9 [Stand: August 2012]; ders. in Hauck/Noftz, SGB, § 108 SGB VII, Rn. 4 [Stand: Dezember 2009]; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 108 Rn. 3).

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 110/06

    Prüfung der Haftungsfrage bei Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers

    a) Bei dem Teilungsabkommen handelt es sich um einen Vertrag, dessen örtlicher Geltungsbereich sich über den Bereich eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt und der als solcher deshalb vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden kann (Senat, BGHZ 164, 117, 119; Urteile vom 8. Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534, 535; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 90/82 - VersR 1984, 526, 527; vom 23. März 1993 - VI ZR 164/92 - aaO; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; ferner BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; Urteile vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642 und vom 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 - VersR 1976, 923, 924).

    Den Partnern des Abkommens bleibt es unbenommen, den Ausschluss der Prüfung der Haftungsfrage und damit den Rationalisierungseffekt des Teilungsabkommens (vgl. hierzu Wussow, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und Haftpflichtversicherern, 4. Aufl. I. 1.; Plagemann/Schafhausen NZV 1991, 49 f.; Lang/Stahl/Küppersbusch NZV 2006, 628, 631) zu beschränken (vgl. Senat, BGHZ 164, 117, 118 f. m.w.N.).

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 244/06

    Voraussetzungen der Bindungswirkung

    § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117, 119; 166, 42, 44).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 70/06

    Bindung der Zivilgerichte an die Feststellung eines Versicherungsfalls in der

    Diese könnten für den Geschädigten untragbar sein, wenn etwa zwischen Zivilgericht und Unfallversicherungsträger unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bestehen und der Geschädigte deshalb letztlich weder zivilrechtlichen Schadensersatz noch eine sozialversicherungsrechtliche Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte (vgl. Senat, BGHZ 158, 394, 397; 164, 117, 119; 166, 42, 44).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 13 U 115/06

    Ansprüche aus einem Teilungsabkommen zwischen einer Krankenversicherung und dem

    Denn das Teilungsabkommen gibt dem Sozialversicherungsträger einen selbständigen, vom Haftungsverhältnis losgelösten vertraglichen Anspruch des Inhalts, das der Haftpflichtversicherer dem Sozialversicherungsträger unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung dessen Leistungen wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls in Höhe der vereinbarten Quote zu ersetzen hat (BGH Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04; BGH in VersR 1993, 841 f. und in VersR 2001, 863 f.).
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