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   BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05   

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https://dejure.org/2007,4997
BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05 (https://dejure.org/2007,4997)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2007 - VI ZB 81/05 (https://dejure.org/2007,4997)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 (https://dejure.org/2007,4997)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers unter der Berufungsbegründungsschrift; Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A."

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 130 Nr. 6; ; ZPO § 233; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; BRAO § 53

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 2 § 130 Nr. 6
    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unterschrift des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Unterschriftsleistung eines Rechtsanwalts auf einer Rechtsmittelschrift "im Auftrag" reicht nicht aus

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift "im Auftrag"

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift "im Auftrag"

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift "im Auftrag"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1638
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05
    Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).

    Schließlich kann auch dahinstehen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

  • BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung "im Auftrag"

    Auszug aus BGH, 19.06.2007 - VI ZB 81/05
    Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - (aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unschädlich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten Mandates tätig wurde.

  • BGH, 23.10.2013 - XII ZB 570/12

    Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung für

    Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz "im Auftrag" auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (Abgrenzung BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269).

    Für die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch Beschäftigte einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt damit im familiengerichtlichen Verfahren nicht die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "im Auftrag" im Anwaltsprozess (vgl. dazu BGH Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11 - NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 25.09.2012 - VIII ZB 22/12

    Berufungsschrift: Unterzeichnung mit dem Vermerk i.A. durch ein

    Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993, III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003, II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007, VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 und vom 20. Juni 2012, IV ZB 18/11, juris).

    aa) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift seine Unterschrift mit dem Zusatz "i.A." versieht, grundsätzlich nicht von einer dafür erforderlichen Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der Rechtsmittelschrift ausgeht, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210; vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056 unter II 1; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, aaO unter II 2; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 4; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, juris Rn. 8; vgl. ferner BAG, DB 1967, 1904).

    bb) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allerdings - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - anerkannt, dass eine mit dem Zusatz "i.A." versehene eigenhändige Unterschrift dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes genügt, wenn die auf diese Weise erfolgte Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt, der als Mitglied der mandatierten Anwaltssozietät ebenfalls zum Kreis der Prozessbevollmächtigten zählt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO unter II 2; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO Rn. 5; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO Rn. 9).

    In einem solchen Fall muss angenommen werden, dass der mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnende Rechtsanwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, aaO; vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, aaO; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, aaO).

  • BGH, 20.06.2012 - IV ZB 18/11

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch einen

    Die Verwendung des Zusatzes "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 unter II; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, VersR 2004, 487 unter II 2; Beschlüsse vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, VersR 1994, 368 unter 1; vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, VersR 1988, 497).

    Die Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift mit dem Zusatz "i.A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und damit unmittelbar in Ausführung des auch ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 aaO; vom 27. Mai 1993 aaO unter 2).

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 452/16

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f., vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057, vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638, vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8, vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5 und vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, WM 2018, 88 Rn. 12; BAG, Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66, juris Rn. 7).

    Da sich die Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, der eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift dem Gericht über einen Erklärungsboten zuleitet, nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638 Rn. 6), war der Mangel der Form auch nicht unverschuldet.

  • OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Unterschriftsleistung des Rechtsanwalts

    Eine Unterschrift lässt etwa dann erkennen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht erfolgt ist, wenn der Rechtsanwalt mit dem Zusatz JA" (im Auftrag) unterzeichnet, da er dann gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15 Juris-Rn. 5 - BGH, Beschluss vom 19.06.2007 -VI ZB 81/05 - Juris-Rn. 4 = FamRZ 2007, 1638; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11 - Juris-Rn. 8 = NJW-RR 2012, 1269; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Vl-Kart 3/15 (V) - Juris-Rn. 17; sämtliche Beschlüsse je m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 20 U 175/09

    Unzulässige Rechtsdienstleistung eines Sachverständigenbüros?

    Daran fehlt es bei einer Zeichnung "i.A."; "i.A." steht nach allgemeinem Verständnis für "im Auftrag" (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, Az. VI ZB 81/05).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - 25 Sa 1146/12

    Altersdiskriminierende Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im

    Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BAG 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO BGH, 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638; 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210; 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).
  • OLG Köln, 09.09.2011 - 20 U 52/11

    Zurückweisung der Berufung mangels Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch

    Eine bloße Unterzeichnung i.A. ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, NJW 1988, 210, NJW 1993, 2056 und FamRZ 2007, 1638).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - 1 AGH 62/16

    Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

    Die Zeichnung mit "i.A." (und nicht mit "i.V.") ist aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein starkes Indiz dafür, dass der Unterzeichnende nicht - wie ein Vertreter - selbst die Verantwortung übernimmt, sondern nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschl. v. 19.06.2007 - VI ZB 81/05; BGH MDR 2012, 796; BAG NZA 1997, 1343).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2012 - 25 Sa 1145/12

    Altersdiskriminierende Bemessung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen im

    Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BAG 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66 - AP Nr. 11 zu § 518 ZPO BGH, 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05 - FamRZ 2007, 1638; 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210; 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).
  • VGH Bayern, 08.03.2023 - 24 ZB 22.50039

    Unbegründeter Antrag auf Zulassung der Berufung (Dublin-Verfahren)

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - 12 Ta 17/11

    Ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung durch Unterzeichnung mit Zusatz "i. A." im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2011 - L 13 AS 65/11
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