Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 208, 852 BGB a. F.; Art. 231 § 6 EGBGB; §§ 338, 474, 477 ZGB
    Hemmung der Verjährung bei Schmerzensgeldansprüchen nach ZGB (Prof. Dr. Ingo Fritsche; Neue Justiz 8/2005, S. 368-369)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 01.03.2005, VI ZR 101/04 (Hemmung der Verjährung bei Schmerzensgeldansprüchen nach ZGB)" von Prof. Dr. Ingo Fritsche, original erschienen in: NJ 2005, 368 - 369.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1044
  • NJ 2005, 368
  • VersR 2005, 699



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 183/07  

    Anerkenntnis von Ansprüchen nach dem ZGB-DDR: Verjährung?

    Recht der Schuldverhältnisse">232 § 10 EGBGB Entsprechendes, soweit die Einstandspflicht aus einer unerlaubten Handlung (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699) oder aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 4. Aufl., Art. 232 § 10 EGBGB Rn. 8) folgt.

    Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699 f.).

    Dies liegt zwar deshalb nicht fern, weil der Verletzte den Unfall als Fahrgast der Deutschen Reichsbahn erlitten hat, es sich also um Verletzungen handelte, die nach dem auch insoweit maßgebenden Recht der ehemaligen DDR (Art. 232 § 1 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699) während einer Personenbeförderung auf vertraglicher Grundlage entstanden (§ 231 ZGB; vgl. zur Einordnung der Personenbeförderung durch die Deutsche Reichsbahn als zivilrechtliche Vertragsbeziehung Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, 1981, S. 80 f. unter 6.8.2.1.; Lübchen, StuR 1975, 181, 187; Bergner/Thiele aaO, S. 69 ff.; Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 180).

    Die Zielrichtung des ZGB ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteile BGHZ 126, 87, 93 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700).

    Nach dem BGB wäre er dann verjährungsrechtlich ebenso einzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO; OLG Naumburg, NJW 1998, 237, 239).

    Entsprechend hat der Senat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700; vgl. auch OLG Naumburg aaO, S. 239 f.) Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB wegen ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit dem sich aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. ergebenden Anspruch allein der Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. ungeachtet dessen unterworfen, ob die Einstandspflicht als vertragliche oder außervertragliche einzustufen war.

    Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen der Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b bb [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverändert, und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschränkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 702; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - VersR 2006, 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 158/07  

    "Einschlafen der Verhandlungen" setzt Verjährung wieder in Gang

    Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 6. März 1990 - VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; v. 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047).
  • LG Karlsruhe, 15.06.2007 - 3 O 393/06  

    Steuerberaterhaftung: Verjährungshemmung durch Verhandlungen in Übergangsfällen;

    Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, NJW-RR 2001, 1168, 1169; BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1046).

    Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muss ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1046 f.).

    Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1047).

    Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1047).

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  • LG Bonn, 07.06.2006 - 5 S 14/06  

    Transportrecht, Verjährung, Hemmung durch Verhandlungen

    Es genügt, wenn es zwischen den Parteien zu einem Meinungsaustausch kommt, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen darf, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. Peters in: J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1, Allg. Teil, §§ 164-240, Neubearb. 2004, § 203 Rdnr. 7; vgl. ferner BGH NJW-RR 2005, 1044, 1046 und NJW 2004, 1654 jeweils zu § 852 Abs. 2 BGB a.F.).

    Damit ist eine Hemmung der Verjährung bereits ab dem 10.09.2004, dem Datum des Schreibens der anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers, eingetreten, weil sie auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche durch den Berechtigten zurückwirkt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1044, 1046).

    Zwar endet die Hemmung der Verjährung auch dann, wenn ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" erfolgt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1044, 1046 f.).

    In diesem Fall enden die Verhandlungen in jenem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben eine Antwort der anderen Seite spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW-RR 2005, 1044, 1047).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04  

    Übergang von DDR zur BRD

    Nach § 476 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZGB-DDR ließ das Schreiben der staatlichen Versicherung der DDR vom 7. Juli 1987, in welchem der Anspruch der Klägerin - auch mit Wirkung für die DDR (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699, 701) - dem Grunde nach anerkannt worden ist, die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR von neuem beginnen.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 22/06  

    Gleichheit des Mastbocks einer fahrbaren Betonpunpe führt zur Nichtigkeit des

    Er muss vielmehr zugleich klar und eindeutig zu erkennen geben, dass er die Verhandlungen abbricht (BGH NJW-RR 2005, 1044 (1047); BGH NJW 1998, 2819 (2820); BGH NJW-RR 1991, 796).

    Hierdurch tritt ein Verhandlungsabbruch in dem Zeitpunkt ein, in dem der Berechtigte den nächsten Schritt nach Treu und Glauben spätestens hätte erwarten dürfen für den Fall, dass die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH NJW-RR 2005, 1044 (1047); BGH NJW 1986, 1337).

  • BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06  

    Wann liegt Anerkenntnis des mitgeteilten Saldos vor?

    a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2011 - 12 U 133/10  

    Schadensersatzansprüche der Eltern wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei der

    Recht der Schuldverhältnisse">232 § 1 EGBGB fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH, Urteil vom 01.03.2005 zu VI ZR 101/04 m.w.N., zitiert nach juris, RdNr. 17).

    Denn die Zielrichtung des ZGB-DDR ging dahin, Schadenersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (BGH, Urteil vom 01.03.2005, VI ZR 101/04, zit. nach juris).

    Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Anspruchsgegner Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen ein (BGH, Urteil vom 01.03.2005 zu Az.: VI ZR 101/04, zitiert nach juris, RdNr. 30).

  • OLG Stuttgart, 06.08.2008 - 4 U 52/08  

    Gesamtschuld: Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern

    Die Gegenauffassung will die zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 895; NJW-RR 2005, 1044) auf § 203 BGB n. F. anwenden (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2004, § 203 Rn. 4; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., 2006, § 203 Rn. 4).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a. F. trat ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH NJW-RR 2005, 1044; NJW 2003, 895; NJW 1986, 1337; NJW-RR 1990, 664).

  • OLG Saarbrücken, 31.08.2010 - 4 U 550/09  

    Verjährung von übergegangenen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung; Maßgebliche

    Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.3.2005 - VI ZR 101/04 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen.

    Eine vergleichbare Situation liegt auch dann vor, wenn eine hinter dem Verpflichteten stehender Haftpflichtversicherung mitgeteilt hat, man werde zur weiteren Prüfung der erhobenen Ansprüche Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und danach und unaufgefordert weiter Stellung beziehen (BGH, Urt. vom 1.3.2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044).

  • BGH, 09.12.2011 - V ZR 131/11  

    Anrechnung von Zahlungen des Zwangsverwalters nach ZVG

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2005 - 10 PA 118/05  

    Allein die Nichtanmeldung eines Rundfunkgerätes führt nicht dazu, dass die

  • OLG Köln, 17.10.2006 - 3 U 55/05  

    Verjährung, Hemmung, Beweislast

  • OLG Naumburg, 23.10.2008 - 9 U 19/08  

    Bauvertrag - Hemmung der Verjährung trotz fehlender Rückmeldung des Schuldners?

  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 28 U 25/08  

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen

  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 185/05  

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung einer

  • OLG Köln, 25.04.2007 - 11 U 136/06  

    Verjährung bei Einschlafenlassen hemmender Verhandlungen

  • OLG Brandenburg, 12.08.2008 - 2 U 11/07  

    Hemmung der Verjährung: Hinreichende Individualisierung eines Mahnbescheides;

  • OLG Brandenburg, 05.11.2009 - 5 U 167/08  

    Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen; Unterbrechung

  • LG Berlin, 25.06.2010 - 4 O 424/09  

    Darlehensvertrag: Pflicht zur Aufklärung über absehbares Scheitern der

  • VG Göttingen, 28.02.2006 - 2 A 61/05  

    Verjährung von Rundfunkgebührenansprüchen; Rundfunkgebühr; Verjährung

  • KG, 11.10.2010 - 12 U 17/10  

    Mietrecht - Vereinbarte Miete nur als Scheingeschäft

  • OLG Köln, 25.10.2011 - 3 U 8/11  
  • KG, 26.06.2006 - 24 U 96/05  

    Nutzungsentgeltanspruch für Grundstück im Beitrittsgebiet: Berechnung des

  • KG, 11.02.2010 - 12 U 92/09  
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