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   BGH, 04.03.2008 - VI ZR 101/07   

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    Inanspruchnahme eines Durchgangsarztes wegen eines Diagnosefehlers

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Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07  

    Einleitung von berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung

    Nach Inkrafttreten von § 34 Abs. 1 SGB VII, der § 557 Abs. 2 RVO ersetzte, hat sich daran nichts geändert (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZR 101/07 - [...]).

    Bei dieser Entscheidung erfüllt er eine der BG obliegende Aufgabe und übt damit ein öffentliches Amt aus (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZR 101/07 - [...]).

    Soweit nach einer in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung vertretenen Ansicht noch weitergehend die gesamte Tätigkeit eines D-Arztes bis zur Entscheidung über das "Ob und Wie", also etwa auch die Erstversorgung (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und die Diagnosestellung, als Ausübung eines öffentlichen Amtes angesehen wird (vgl. Kreft in LM Art. 34 GG Nr. 99a Bl. 71 f.; K. Müller SGb 1975, 511 f.; Pfeifer, aaO, 126 f.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rn. 618; Wolber, aaO, 264; OLG Schleswig, aaO), nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 4. März 2008 (- VI ZR 101/07 - [...]): Wenn in BGHZ 126, 297, 301 von einer Zäsur durch die Entscheidung über das "Ob und Wie" die Rede ist, durch welche die (anschließende) ärztliche Behandlung dem Privatrecht unterfällt, versteht sich dies als inhaltliches Abgrenzungskriterium, nicht als zeitliches; ein Nebeneinander der Pflichtenkreise bei der Erstbehandlung und möglicherweise auch bei der Diagnosestellung ist daher nicht ausgeschlossen.

  • OLG Oldenburg, 30.06.2010 - 5 U 15/10  

    Persönliche zivilrechtliche Haftung des Durchgangsarztes: Anordnung der

    Deshalb ist diese Entscheidung sowohl bei der Erstbeurteilung als auch bei der Nachschau als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (BGHZ 179, 115; VersR 2010, 768; BGH VI ZR 101/07 vom 04.03.2003 - juris; BGHZ 63, 265).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 63, 265; ausdrücklich bestätigt durch BGH VI ZR 101/07 vom 04.03.2008 - juris Rn. 1), der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei der Entscheidung über das "ob" und "wie" der zu gewährenden Heilbehandlung nicht um ein zeitliches Abgrenzungskriterium, welches ein Nebeneinander der Pflichtenkreise ausschließt, sondern um ein inhaltliches Abgrenzungskriterium.

    Soweit das OLG Schleswig (GesR 2007, 207) die Auffassung vertreten hat, ein Diagnosefehler des Durchgangsarztes bei der Entscheidung zum "ob" und "wie", der sich in der weiteren Behandlung fortsetzt, bleibe dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist der BGH dem bereits mit seiner Entscheidung VI ZR 101/07 vom 04.03.2008 entgegen getreten.

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 131/09  

    Beschränkung der Tätigkeit eines Durchgangsarztes i.R.e. Nachschau auf die

    Bei dieser Entscheidung erfüllt er eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übt damit ein öffentliches Amt aus (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - VI ZR 101/07 -juris).
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  • OLG Hamm, 09.11.2009 - 3 U 103/09  

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Veranlassung zu diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen bestand gerade auch im Hinblick auf die vom Kläger (wie im Urteil) zitierte einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1974 (NJW 1975, 589), an deren Grundsätzen der für Arzthaftungssachen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in letzter Zeit ausdrücklich festgehalten hat (vgl. BGH, B. v. 04.03.2008 - VI ZR 101/07 und U.v. 09.12.2008 - GesR 2009, 151 ff.).

    Auch der Bundesgerichtsgof ist in der bereits erwähnten Revisionsentscheidung (VI ZR 101/07 - juris) vom 04.03.2008 dem OLG Schleswig insoweit ausdrücklich nicht gefolgt.

  • SG Halle, 05.06.2009 - S 15 U 167/06  
    Sofern der D- bzw. H-Arzt den Versicherten dahingehend untersucht, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung angezeigt ist und diese einleitet, erfüllt er eine Aufgabe des Unfallversicherungsträgers und wird insoweit für den Unfallversicherungsträger tätig (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.07 - VI ZR 101/07).
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