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   BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96   

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https://dejure.org/1997,360
BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96 (https://dejure.org/1997,360)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1997 - VI ZR 102/96 (https://dejure.org/1997,360)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 (https://dejure.org/1997,360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Äußerung in einem Flugblatt über eine fehlerhafte anwaltliche Beratung - Grundrechtsschutz der Verbreitung erweislich oder bewusst unwahrer Tatsachen als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung - Gerichtliche Nachprüfung der Unterscheidung zwischen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Gesamtzusammenhang / Komplexe Gesamtäusserung / Gesamtäußerung

    Art. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • rabüro.de

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen Tatsachenbehauptung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 1004
    Sätze mit tatsächlichem Gehalt in komplexer Meinungsäußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823, § 1004
    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen Tatsachenbehauptung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buskeismus.de (Auszüge)

    Persönlichkeitsrecht (keine Aufteilung einer komplexen Äußerung)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2513
  • MDR 1997, 643
  • NVwZ 1997, 1037 (Ls.)
  • VersR 1997, 842
  • WM 1997, 1763
  • afp 1997, 634
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß der mit dem Klagantrag erfaßte Teil der Äußerung für sich genommen eine Tatsachenbehauptung darstellt, weil die angesprochenen Vorgänge einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - VersR 1996, 597, 598, demnächst BGHZ 132, 13 ff.; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist, und darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - aaO - und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121, jeweils m.w.N.).

    Ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfaßt und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - aaO -, vom 17. November 1992 - aaO und vom 28. Juni 1994 - VersR 1994, 1120, jeweils m.w.N.).

    16 2. Zutreffend macht die Revision nämlich geltend, daß die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen kann, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - aaO - m.w.N.).

    19 3. Durfte mithin das Berufungsgericht den Beklagten nicht einen Teil der Äußerung verbieten, ohne zu prüfen, ob die aufgezeigte Deutungsmöglichkeit die Äußerung insgesamt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123; vgl. auch Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - aaO - und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 sowie BVerfGE 85, 1, 15); so kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß der mit dem Klagantrag erfaßte Teil der Äußerung für sich genommen eine Tatsachenbehauptung darstellt, weil die angesprochenen Vorgänge einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - VersR 1996, 597, 598, demnächst BGHZ 132, 13 ff.; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194, jeweils m.w.N.).

    Das Berufungsgericht hat sich durch seine auf den Klagantrag beschränkte Betrachtungsweise den Blick dafür verstellt, daß dieser Vorwurf jedenfalls im Zusammenhang der gesamten Aussage nicht eigentlich verdeckt erhoben (hierzu Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273 und 274/93 - VersR 1994, 1123 ff. sowie 1126 f.), sondern im nachfolgenden Satz 4 durch Hinweis auf den dieserhalb geführten Schadensersatzprozeß ausdrücklich angesprochen wird, während Satz 5 zum Ausdruck bringt, daß der Beklagte fehlerhaftes Verhalten des Klägers "nach Meinung der Gerichte" nicht habe beweisen können.

    19 3. Durfte mithin das Berufungsgericht den Beklagten nicht einen Teil der Äußerung verbieten, ohne zu prüfen, ob die aufgezeigte Deutungsmöglichkeit die Äußerung insgesamt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123; vgl. auch Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - aaO - und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 sowie BVerfGE 85, 1, 15); so kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 344/91

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen - Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß der mit dem Klagantrag erfaßte Teil der Äußerung für sich genommen eine Tatsachenbehauptung darstellt, weil die angesprochenen Vorgänge einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94 - VersR 1996, 597, 598, demnächst BGHZ 132, 13 ff.; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194, jeweils m.w.N.).

    Ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfaßt und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - aaO -, vom 17. November 1992 - aaO und vom 28. Juni 1994 - VersR 1994, 1120, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist, und darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteil vom 30. Januar 1996 - aaO - und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121, jeweils m.w.N.).

    Ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfaßt und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - aaO -, vom 17. November 1992 - aaO und vom 28. Juni 1994 - VersR 1994, 1120, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    19 3. Durfte mithin das Berufungsgericht den Beklagten nicht einen Teil der Äußerung verbieten, ohne zu prüfen, ob die aufgezeigte Deutungsmöglichkeit die Äußerung insgesamt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt (Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123; vgl. auch Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - aaO - und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 sowie BVerfGE 85, 1, 15); so kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

    Eine solche Abwägung der Rechtspositionen beider Parteien ist, wenn sich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüberstehen, sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 und 30. Januar 1996 - jeweils aaO m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 35, 202, 225; 85, 1, 16; 86, 1, 11).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    Eine solche Abwägung der Rechtspositionen beider Parteien ist, wenn sich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüberstehen, sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 und 30. Januar 1996 - jeweils aaO m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 35, 202, 225; 85, 1, 16; 86, 1, 11).
  • BGH, 12.07.1995 - I ZR 140/93

    "Torres"; Inlandsschutz einer Firmenbezeichnung; Schutz einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    12 a) Allerdings greifen die Bedenken der Revision gegen die sich aus dem Klageantrag ergebende Abspaltung der ersten drei Sätze von dem übrigen Teil der Äußerung nicht unter dem von ihr herangezogenen Gesichtspunkt durch, daß ein Unterlassungsanspruch sich gegen die konkrete Verletzungsform richten müsse (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 140/93 - NJW 1995, 2985, 2987).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 251/80

    Rechtmäßigkeit des Abdrucks rufschädigender Äußerungen - Begründetheit einer

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    Bei diesem Verständnis der Äußerung hätte der Beklagte jedenfalls mit deren letztem Satz eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, die als Werturteil einzustufen wäre (Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904 m.w.N.), wenn auch nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Abweisung der Schadensersatzklage nicht auf der Beweisfälligkeit des Beklagten zur Schadensursächlichkeit beruhte, sondern auf dem Fehlen einer Pflichtverletzung des Klägers.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    Eine solche Abwägung der Rechtspositionen beider Parteien ist, wenn sich das Recht auf freie Meinungsäußerung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüberstehen, sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 und 30. Januar 1996 - jeweils aaO m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 35, 202, 225; 85, 1, 16; 86, 1, 11).
  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
    14 aa) Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß die Verbreitung erweislich oder bewußt unwahrer Tatsachen den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und deshalb untersagt werden kann, weil eine solche Tatsachenbehauptung nicht den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (st.Rspr., z.B. Senatsurteil vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93

    Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 344).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - a.a.O.; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - a.a.O.).
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    Darüber hinaus sind der Kontext, in den sie gestellt sind, und die Begleitumstände, unter denen sie gefallen sind, zu berücksichtigen, zumindest soweit diese für einen unbefangenen Leser erkennbar geworden sind (vgl. BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - Rn. 124 ff., BVerfGE 93, 266; BGH 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - NJW 1997, 2513) .
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