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   BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93   

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https://dejure.org/1993,654
BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93 (https://dejure.org/1993,654)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1993 - VI ZR 103/93 (https://dejure.org/1993,654)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 (https://dejure.org/1993,654)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Arbeitnehmerhaftung - Zu Lasten Dritter - Vertragliche Haftungsbeschränkung - Frachtführer

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Außenhaftungsprivileg des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit; Haftungsbegrenzung des Arbeitnehmers aufgrund haftungsbeschränkender Geschäftsbedingungen des Frachtführervertrags

  • rabüro.de

    Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gelten nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten

  • Techniker Krankenkasse
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; BGB § 823; ADSp § 41; AGNB § 17 Abs. 2 a
    Grundsatz und Einschränkungen der Haftung gegenüber Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonstiges Arbeitsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 242, 823; ADSp § 41 Buchst. a; AGNB § 17 Abs. 2a
    Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber einem Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Außenverhältnis (IBR 1994, 351)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 852
  • ZIP 1994, 480
  • MDR 1994, 452
  • NZV 1994, 143
  • VersR 1994, 477
  • WM 1994, 389
  • BB 1994, 381
  • DB 1994, 634
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 349/88

    Gilt die Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit auch gegenüber Dritten?

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    Es wird daran festgehalten, daß die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten (Bestätigung BGH, 1989-09-19, VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305).

    Die allgemeine Lebenserfahrung besagt, daß einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug von der Straße abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 141/82 - VersR 1984, 44, 45 und vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198; insoweit nicht in BGHZ 108, 305, 306).

    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein für das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber auch zu Lasten außenstehender Dritter (vgl. zuletzt das bereits genannte Senatsurteil vom 19. September 1989 - BGHZ 108, 305, 307 ff = VersR 1989, 1197, 1198 ff; ebenso schon BAGE 5, 1, 4 f und 8).

    17 b) Der Senat hält an seiner in dem bereits genannten Urteil vom 19. September 1989 (aaO) näher begründeten Auffassung fest, daß die Grundsätze über die Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis allein die Innenhaftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (sowie ggfls. einem für ihn eingetretenen Schadensversicherer wie hier die R + V AG) betreffen und auch bei dessen Insolvenz keine Auswirkungen auf die Außenhaftung des Arbeitnehmers gegenüber einem nicht am Arbeitsverhältnis beteiligten Dritten haben.

    Dies allein vermag, wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 19. September 1989 (aaO S. 315 ff, 319) ausgeführt hat, eine Beschneidung der deliktischen Schadensersatzansprüche des Eigentümers nicht zu rechtfertigen, und eine vertragsartige Sonderbeziehung, durch welche die Z. GmbH als Eigentümerin in die durch das Arbeitsverhältnis begründeten betrieblichen Pflichten der J. KG gegenüber dem Beklagten als ihrem Arbeitnehmer eingebunden worden wäre, liegt nicht vor (vgl. auch Gitter NZV 1990, 415, 416).

    24 cc) Der Senat sieht aus den in seinem Urteil vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff) dargelegten Gründen auch weiterhin keine Möglichkeit, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die deliktische Außenhaftung des Arbeitnehmers generell oder jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen zu beschränken.

    25 (a) Einer Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers durch Richterrecht steht außer den Gründen des Urteils vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff), auf die der Senat Bezug nimmt, auch die Erwägung entgegen, daß richterliche Rechtsfortbildung nicht stärker als zur Rechtsverwirklichung unerläßlich in Grundstrukturen des geschriebenen Rechts eingreifen darf (BVerfGE 34, 269, 292; BAG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - NJW 1988, 2816, 2818; Preis, aaO, S. 331 f).

    26 (b) Ein derart tiefgreifender Einschnitt in das gesetzliche Haftungssystem läßt sich, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. September 1989 (aaO S. 309 f) ausgeführt hat, auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG begründen.

  • BAG, 12.06.1992 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    16 a) Für die Entscheidung unerheblich ist die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur für gefahrgeneigte Arbeiten gilt oder ob sie bei allen Arbeiten in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (so jetzt BAG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - ZIP 1989, 1602 und vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - ZIP 1993, 699, dem sich der erkennende Senat im Ergebnis angeschlossen hat).

    Zwar enthalten die Vorschriften des BGB keine geschlossene Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts, so daß insoweit für eine Rechtsfortbildung größerer Raum besteht (BAG, Beschluß vom 12. Juni 1992, aaO, S. 700; s. auch Falkenberg, EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 17 S. 26).

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 176/80

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen nur teilweiser Auslieferung

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    29 b) Eine Haftungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 a AGNB würde freilich, wenn sie von der J. KG der Z. GmbH hätte entgegengehalten werden können, grundsätzlich nur gegenüber einer Inanspruchnahme aufgrund vertraglicher Ansprüche, nicht aber auch in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprüche, wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden, eingreifen (vgl. Koller, aaO, § 17 AGNB Rdn. 7; s. auch BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - VersR 1983, 339, 340 f).
  • BGH, 23.03.1966 - Ib ZR 150/63

    Beschränkung der Haftung des Frachtführers aus unerlaubter Handlung aufgrund

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    Für eine solche Überlegung fehlt es im Streitfall bislang schon deshalb an einer tragfähigen Grundlage, weil nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden muß, daß die J. KG gegenüber der Z. GmbH nicht nur vertraglich, sondern gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB auch deliktisch gehaftet hat (vgl. BGHZ 46, 140, 141 ff) und sich deshalb auch ihrerseits nicht auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 a AGNB hätte berufen können.
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    Freilich kommt der Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage besonderer Schutz gegenüber Haftungsrisiken zu, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen auf der Grundlage der (ihrerseits grundgesetzlich gewährleisteten) Privatautonomie ergeben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567 und 1044/89 - ZIP 1993, 1775, 1779 ff).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    25 (a) Einer Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers durch Richterrecht steht außer den Gründen des Urteils vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff), auf die der Senat Bezug nimmt, auch die Erwägung entgegen, daß richterliche Rechtsfortbildung nicht stärker als zur Rechtsverwirklichung unerläßlich in Grundstrukturen des geschriebenen Rechts eingreifen darf (BVerfGE 34, 269, 292; BAG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - NJW 1988, 2816, 2818; Preis, aaO, S. 331 f).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    25 (a) Einer Beschränkung der Außenhaftung des Arbeitnehmers durch Richterrecht steht außer den Gründen des Urteils vom 19. September 1989 (aaO S. 309 ff), auf die der Senat Bezug nimmt, auch die Erwägung entgegen, daß richterliche Rechtsfortbildung nicht stärker als zur Rechtsverwirklichung unerläßlich in Grundstrukturen des geschriebenen Rechts eingreifen darf (BVerfGE 34, 269, 292; BAG, Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - NJW 1988, 2816, 2818; Preis, aaO, S. 331 f).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    Dabei darf auch das berechtigte Vertrauen in den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht außer Betracht bleiben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 211/92 - NJW 1993, 3323, 3324).
  • BGH, 12.07.1974 - I ZR 55/72

    Wirkungen des Haftungsausschlusses nach ADSp

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    28 a) Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vom Spediteur eingeschalteter Frachtführer, der auf der Grundlage besonderer Geschäftsbedingungen arbeitet, auch gegenüber dem Eigentümer des bei der Beförderung beschädigten Transportgutes auf seine Geschäftsbedingungen berufen, wenn der Eigentümer weiß oder den Umständen nach davon ausgehen muß, daß sein Eigentum zur Durchführung der von ihm gewünschten Beförderung einem Frachtführer übergeben wird, dessen Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß (vgl. Urteile vom 12. Juli 1974 - I ZR 55/72 - VersR 1974, 1121 und vom 18. Juni 1976 = aaO).
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

    Auszug aus BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
    16 a) Für die Entscheidung unerheblich ist die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur für gefahrgeneigte Arbeiten gilt oder ob sie bei allen Arbeiten in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (so jetzt BAG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - ZIP 1989, 1602 und vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - ZIP 1993, 699, dem sich der erkennende Senat im Ergebnis angeschlossen hat).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 138/89

    Einbeziehung von geänderten AGB; Rechtsnatur von Beförderungsaufträgen an einen

  • OLG Hamburg, 03.05.1990 - 6 U 155/89

    Zur Haftung des Spediteurs und Unterspediteurs bei Verlust eingelagerter Güter

  • BGH, 18.06.1976 - I ZR 106/75

    Anforderungen an den Beweis, dass der Fahrer des Lastwagens unverschuldet in den

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 141/82

    Anscheinsbeweis beim Abkommen von der Fahrbahn

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern.
  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 61/05

    Abgrenzung von Dienst- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

    In diesem Fall ständen die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer (vgl. dazu etwa Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 611 Rn. 156 ff.) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüchen außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter wie der Klägerin nicht entgegen (BGHZ 108, 305, 307 ff.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - NJW 1994, 852, 854 f.).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89 - VersR 1990, 387, 388; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478 sowie BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern.
  • BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung des nicht auf der gemeinsamen

    Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr. vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 110, 114; 108, 305; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55), noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern (vgl. Senat BGHZ 157, aaO, 17 m.w.N.).
  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    14 a) Die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung eines Arbeitnehmers im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber gelten nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHZ 108, 305, 307 ff; Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478; zustimmend Boemke, WiB 1994, 247, 248).

    Zu diesen Argumenten hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1993 (aaO) Stellung genommen.

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 123/93

    Berufung des vom Spediteur eingeschalteten Frachtführers auf mit dem Eigentümer

    a) So besteht für das Verhältnis des Eigentümers zu Versender, Spediteur und Frachtführer im Schrifttum und in der Rechtsprechung seit langem eine aus § 242 BGB abgeleitete Meinung, daß sich der Eigentümer vertragliche Haftungsbeschränkungen entgegenhalten lassen muß, wenn er weiß oder den Umständen nach damit rechnen muß, daß sein Eigentum zwecks Durchführung der von ihm gewollten Beförderung einem Spediteur übergeben wird, der nach den ADSp arbeitet, oder einem Frachtführer, dessen besondere Geschäftsbedingungen er kennt oder mit denen er rechnen muß (vgl. RGZ 70, 174, 176 f.; 75, 169, 172; BGH, Urt. v. 12.7.1974 - I ZR 55/72, VersR 1974, 1121; Urt. v. 17.11.1980 - II ZR 248/79, VersR 1981, 229, 230; Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 286 = VersR 1984, 932, 934; Urt. v. 21.12.1993 - VI ZR 103/93, NJW 1994, 852, 855; Helm in Großkomm HGB, 4. Aufl., § 63 ADSp Rdn. 6 in Anh. I § 415; Koller, TranspR, 2. Aufl., Vor § 1 ADSp Rdn. 4).
  • BGH, 26.01.1995 - VII ZR 240/93

    Gefahrgeneigte Tätigkeit: Dienstverschaffungsvertrag

    Für diese Ansprüche ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des BGH die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 = NJW 1994, 852.854 f m.w.N.).
  • LAG Hamm, 21.09.2006 - 16 Sa 86/06

    Kein Haftungsprivileg bei Schadensersatzansprüchen unter Arbeitskollegen

    Vielmehr stehe dem Arbeitnehmer zum Ausgleich ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wobei der Bundesgerichtshof nicht verkennt, dass dieser wegen einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers mit dem Ausfallrisiko belastet ist (vgl. hierzu BGH vom 19.09.1989 - VI ZR 349/88 - AP Nr. 99 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vom 21.12.1993 - VI RZ 103/93 - NJW 1994, 852; s. auch Erf-Kom/Preis, 6. Aufl., § 619 a BGB RdNr. 22 ff.).
  • LAG Köln, 19.09.2006 - 9 Sa 481/06

    Arbeitnehmerhaftung; Sparkassenangestellter; telefonische Überweisungsaufträge

    Es ist anerkannt, dass die zwischen der Arbeitgeberin und ihren Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Angestellten der Arbeitgeberin wirken (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 -).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 13 U 54/00

    Speditionsgeschäft: Berufung auf Haftungsbefreiung infolge abgeschlossener

    Rspr.: BGHZ 9, 301 ff.; VersR 1971, 623 f.; VersR 1983, 339 ff.; NJW 1985, 2411; NJW 1994, Seite 852 f. und Seite 1220 f.; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § …
  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 123/95

    Spedition - Transportschaden - Haftungsbeschränkung

  • OLG Celle, 03.05.2002 - 9 U 308/01

    Haftung eines Vereins für das Verschulden eines Übungsleiters

  • LG Bochum, 05.02.2008 - 11 S 173/07

    Bauhaftung

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