Rechtsprechung
| BGH, 20.10.1987 - VI ZR 104/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des Stillstands und des Weiterbetreibens eines Prozesses
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Zu den Begriffen des "Stillstands" und "Weiterbetreibens" des Prozesses in § 211 Abs. 2 BGB bei Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gem. § 209 BGB
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1988, 279
- VersR 1988, 389
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97
Verfahrensrecht - Verjährungshemmung durch "Stillhalteabkommen"
Umgekehrt soll § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB der Partei aber nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie triftige Gründe hat, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben (vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811; vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496, 2497 = WM 1983, 533; Urteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85 - NJW 1987, 371, 372; vom 24. September 1987 - VII ZR 187/86 - NJW 1988, 128, 129; vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - VersR 1988, 389, 390; vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94 - NJW-RR 1995, 1335, 1336; vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96 - NJW 1997, 1777 jeweils m.w.N.).Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit komme es weder auf Motive und Absichten der Parteien noch darauf an, ob ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozeßwirtschaftlich vernünftig sei; vielmehr seien die nach außen erkennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend (…vgl. insbesondere Urteile vom 21. Februar 1983 aaO und vom 20. Oktober 1987 aaO sowie BGHZ 106, 295, 299).
- OLG Saarbrücken, 25.11.2010 - 8 U 624/09
Werkvertrag - Mahnverfahren: Kein Kostenvorschuss, kein Weiterbetreiben!
Die von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB erfassten Fälle sind dadurch charakterisiert, dass der Berechtigte ohne einen triftigen, für den anderen Teil erkennbaren Grund untätig bleibt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 279 f. Tz. 12; NJW 2009, 1598 ff. Tz. 27; jeweils zit. nach juris;… MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdnr. 73).Danach fällt unter den Begriff des Weiterbetreibens - wie schon bei der Vorgängerregelung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB, die durch § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nahezu wortgleich übernommen wurde, weshalb zur näheren Bestimmung des Begriffs des Weiterbetreibens auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ohne Weiteres zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 1662 f. Tz. 10, zit. nach juris) - jede Verfahrenshandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, das stillstehende Verfahren wieder in Gang zu bringen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 279 f. Tz. 14, zit. nach juris;… Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2009, § 204 Rdnr. 132;… MünchKomm.BGB/Grothe, a. a. O., § 204 Rdnr. 83).
Die Verfahrenshandlung muss nicht das prozessuale Gewicht einer Klageerhebung oder eines prozessleitenden Schriftsatzes haben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 279 f. Tz. 16, zit. nach juris).
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Erfolg tatsächlich eingetreten ist, das Verfahren also tatsächlich seinen Fortgang genommen hat, sondern vielmehr darauf, ob die Handlung eine dazu geeignete Maßnahme gewesen ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 279 f. Tz. 18 f., zit. nach juris).
Als ausreichend ist etwa ein Aussetzungsantrag, ein Verweisungsantrag an das örtlich und sachlich zuständige Gericht, ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Zahlung der Prozessgebühr angesehen worden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 279 f. Tz. 17 f., zit. nach juris).
- BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98
Verfahrensrecht - Ende der Verjährungsunterbrechung durch Nichtbetreiben?
Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB dann, wenn ein Kläger sein Klagebegehren "ohne triftigen Grund" nicht mehr weiter betreibt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85 - NJW 1987, 371, 372 und vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - VersR 1988, 389, 390; ferner BGHZ 106, 295, 299 sowie BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - IX ZR 132/94 - NJW-RR 1995, 1335, 1336 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102 m.w.N.).
- OLG Nürnberg, 27.03.1995 - 7 UF 4166/94
BGB § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 2, § 1378 Abs. 4
Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Entscheidungen betont, es sei Zweck der Bestimmung eine Umgehung der Verjährungsvorschriften zu verhindern; eine Verjährung könne durch Rechtsgeschäfte weder ausgeschlossen noch erschwert werden; eine Verjährung könne auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, einen Prozeß zwar zu beginnen, dann aber nicht mehr zu betreiben; die Anwendung des § 211 II 1 BGB sei daher auf Fallgestaltungen zu beschränken, in denen die Partei "ohne triftigen Grund" untätig bleibe (vgl. BGH, NJW-RR 1994, Seite 889 für den Fall, daß der Verfahrensstillstand durch das Gericht herbeigeführt wurde, BGH, NJW 1987, Seite 371 , BGH, NJW-RR 1988, Seite 279, auch BAG, NJW 1990, S. 2578).Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.10.1987, NJW-RR 1988, Seite 279, herausgehoben, daß dieser "triftige Grund" im Interesse der Rechtssicherheit aus nach außen erkennbar werdenden Umständen des Prozeßstillstandes und nicht aus innerlich gebliebenen Motiven der Parteien deutlich werden müsse.
Zwar ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen betont hat, daß die Voraussetzungen dieser Norm nicht mit einem engen Maßstab gemessen werden dürfen, BGHZ 73, S. 8, BGH VersR 1966, Seite 36, BGH NJW-RR 1994, 514 , BGH NJW-RR 1988, Seite 279.
Der Senat sieht sich in dieser Auslegung durch das Urteil des BGH vom 20.10.1987, NJW-RR 1988, Seite 279, 280, bestätigt.
Daß in dem Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 23.03.1994 und der darin mitgeteilten Ankündigung einer Bezifferung kein Weiterbetreiben im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB erblickt werden kann, hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlich gelagerten Fall einer Ankündigung mit Urteil vom 20.10.1987, NJW-RR 1988, Seite 279, ausgesprochen.
- BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 620/02
Verjährung
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach §§ 251 aF, 251a ZPO beendet nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF die Unterbrechung der Verjährung, da das Ruhen des Verfahrens primär auf dem Willen der Parteien beruht, auch wenn eine Entscheidung durch das Gericht und damit dessen Mitwirkung erforderlich ist (BGH 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, 2496; 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - NJW-RR 1988, 279; 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218;… Staudinger/ Peters BGB § 211 Rn. 10).Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit komme es weder auf die Motive noch die Absichten der Parteien an noch darauf, ob das Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig sei, maßgeblich seien vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstandes (20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - NJW-RR 1988, 279).
- BGH, 06.07.1995 - IX ZR 132/94
Weiterbetreiben des Prozesses
Die unter § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB fallenden Sachverhalte werden dadurch gekennzeichnet, daß die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben; allerdings ist im Interesse der Rechtssicherheit auf die nach außen erkennbaren Umstände des Verfahrensstillstands im Verantwortungsbereich der Parteien abzustellen, nicht auf innerlich gebliebene Beweggründe oder auf eine Umgehungsabsicht (…BGH, Urt. v. 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75, VersR 1976, 36 f;… v. 19. September 1978 - VI ZR 141/77, aaO.; v. 21. Februar 1983 - VII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 f; v. 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87, NJW-RR 1988, 279 ; v. 13. April 1994 - VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889 ).Es ist anerkannt, daß im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB der Rechtsstreit durch eine Prozeßhandlung weiterbetrieben wird, die dazu bestimmt und geeignet ist, das stillstehende Verfahren wieder in Gang zu bringen; unerheblich ist, ob diese Handlung im Einzelfall zum Erfolg führt (BGHZ 52, 47, 51; 73, 8, 10 f; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87, NJW-RR 1988, 279 f; v. 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515, jeweils m.w.N.).
Die Gefahr einer Umgehung des § 225 BGB , die eine Anknüpfung bereits an die Verweisung vom 10. April 1991 gebieten könnte, bestand nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87, aaO.).
- BGH, 19.01.1994 - XII ZR 190/92
Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf …
Es kann dahinstehen, ob die Unterbrechung der Verjährung (erst) dadurch beendet worden ist, daß das Amtsgericht am 2. März 1990 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87 - BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 Stillstand 1 = LM Nr. 58 zu § 209 BGB ).Unter den Begriff des Weiterbetreibens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB fällt jede Prozeßhandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, den stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 aaO. BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 2 Weiterbetreiben 1 im Anschluß an BGHZ 55, 212 und 73, 8, 11 ff).
- BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88
Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung
Im Interesse der Rechtssicherheit ist für den Beginn des Laufes der neuen Verjährung an die nach außen erkennbar werdenden Umstände des Prozeßstillstandes anzuknüpfen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - VI ZR 104/87, BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 Stillstand 1). - OLG Düsseldorf, 25.01.2000 - 24 U 50/99
Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener …
Zwar reicht dazu jede Prozeßhandlung aus, die erkennbar auf die Beendigung des Stillstands ausgerichtet und tatsächlich geeignet ist, den Prozeß wieder in Gang zu setzen, wobei ein nicht zu enger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH NJW 1971, 751; NJW 1979, 809; NJW-RR 1988, 279; NJW-RR 1994, 514; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 1091).Die Kläger wiesen damit nur auf die unterlassene Beifügung bestimmter - lesbarer - Unterlagen zum Schriftsatz vom 19. Juli 1997 hin; dies hatte keine prozessualen Wirkungen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 279 unter 3.; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 1091), welche das Verfahren in ein anderes Stadium bringen sollten.
- OLG Karlsruhe, 23.02.2006 - 8 U 143/05
Verfahrensrecht - Schriftsatz fördert Rechtstreit nicht: kein "Weiterbetreiben"
Auch unter Berücksichtigung, dass die Erfüllung der Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. nicht mit einem engen Maßstab gemessen werden dürfen (BGHZ 73, 8,11; BGH NJW-RR 88, 279) wie unter Beachtung, dass der Kläger das Schreiben im Jahre 2000 selbst und ohne anwaltliche Unterstützung verfasste, kann dem Schreiben unter Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Eignung zur Förderung des Prozesses i. S. der BGH-Rechtsprechung nicht zuerkannt werden.Angesichts der eigenen Untätigkeit des Klägers "ohne triftigen Grund" (vgl. hierzu BGH NJW-RR 88, 279f. m.w.N.) verstößt die Einrede der Verjährung durch den Beklagten auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
- BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 520/89
Ansprüche aus Annahmeverzug - Verjährung
- OLG Jena, 22.04.2005 - 1 WF 455/04
Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Stufenklage; …
- BGH, 22.11.1988 - VI ZR 20/88
Einschränkung der Vollmacht des Haftpflichtversicherers
- OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 61/00
Aussetzung des Rechtsstreits - Auswirkung auf Verjährung
