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   BGH, 16.01.1990 - VI ZR 109/89   

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https://dejure.org/1990,3387
BGH, 16.01.1990 - VI ZR 109/89 (https://dejure.org/1990,3387)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1990 - VI ZR 109/89 (https://dejure.org/1990,3387)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 (https://dejure.org/1990,3387)
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Glatte Rathaustreppe

§ 286 ZPO, Beweis durch Indiztatsachen, Zeugenvernehmung über Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht zu anderen Zeitpunkten;

§ 398 ZPO, Erfordernis neuer Vernehmung von Zeugen durch das Berufungsgericht bei abweichender Beweiswürdigung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt - Verkehrssicherungspflicht Flure in für den Publikumsverkehr möglichst gefahrlosen Zustand zu versetzen - Anforderungen und Würdigung von Beweisen mittels ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 409
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 309/88

    Würdigung vorgetragener Indiztatsachen durch den Tatrichter

    Auszug aus BGH, 16.01.1990 - VI ZR 109/89
    die Indiztatsachen vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln sowie alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 309/88 - VersR 1989, 1063 m.w.N.).
  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 152/81

    Begründung des Absehens von einer Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 16.01.1990 - VI ZR 109/89
    Wenn das zutreffen sollte, könnte der Kläger bereits so viel an Beweis für die behauptete Glätte auch zum Unfallzeitpunkt erbracht haben, daß seine Vernehmung als Partei von Amts wegen (§ 448 ZPO) erwogen werden müßte (vgl. für den Fall der Beweisnot der beweispflichtigen Partei Senatsurteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 2033).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Das Gericht hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (BGH 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 - zu II 2 der Gründe; 4. Juli 1989 - VI ZR 309/88 - zu II 2 der Gründe) .
  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 57/17

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist

    Das Gericht hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - aaO; BGH 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Hierzu genügt nicht bereits der Umstand, daß die Klägerin in Eile war, denn eine Treppe muß sich auch für den Eiligen und unvorsichtigen Benutzer in einem gefahrlosen Zustand befinden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 - NJW-RR 1990, 409, 410).
  • BGH, 16.07.1998 - I ZR 32/96

    "Vieraugengespräch"; Einbeziehung einer Parteivernehmung in die Beweiswürdigung

    Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1988 - III ZR 250/86, BGHR ZPO § 448 Ermessensgrenzen 3; Urt. v. 5.7.1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222 f.; Urt. v. 16.1.1990 - VI ZR 109/89, NJW-RR 1990, 409, 410; Urt. v. 23.2.1994 - IV ZR 58/93, NJW-RR 1994, 636).
  • OLG Jena, 10.02.2010 - 4 U 594/09

    Zur Haftung einer Gemeinde wegen eines schadhaften Zaunes eines Bolzplatzes

    Als Grundstücks eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes hat die Beklagte für den - soweit wie möglich "gefahrlosen" - Zustand des Grundstücks und damit auch der Zaunanlage einzustehen (dazu grds. BGH NJW 1994, 3348; BGH NJW-RR 1990, 409; BGH NJW 1999 2364).
  • LG Tübingen, 16.11.2001 - 7 O 143/01

    Anspruch eines Minderjährigen auf Schmerzensgeld wegen Verletzung von

    Die Beklagte haftet aber nach allgemeinen Grundsätzen über die Begründung von Verkehrssicherungspflichten, da sie als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Kindergartens für den Zustand des Grundstücks und damit auch für denjenigen der dazugehörigen Anlagen einzustehen hat (zur Haftung für den Zustand eines Gefahrenbereichs etwa BGH NJW 1994, 3348 ; NJW-RR 1990, 409; NJW 1999, 2364 ; Staudinger-Hager, 1999, § 823 BGB , E 16).
  • BGH, 15.10.1992 - III ZR 57/91

    Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers gegenüber Eltern - Aufklärungspflicht

    In einem solchen Fall hat der Tatrichter zunächst die vorgetragenen Indizien insgesamt auf ihre Überzeugungskraft zu prüfen und sodann ggf. die Indiztatsachen vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln sowie alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen (vgl. zum Indizienbeweis für einen Glätteunfall: BGH, Urteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 = NJW-RR 1990, 409).
  • LG Braunschweig, 27.04.2006 - 8 S 42/06
    Eine Parteivernehmung des Klägers zu 2) von Amts wegen nach § 448 ZPO durch das Amtsgericht war jedenfalls ausgeschlossen, denn diese darf nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (st. Rspr., vgl, BGH NJW 1989, 3222, 3223 [BGH 05.07.1989 - VIII ZR 334/88] ; BGH, NJW-RR 1990, 409, 410 [BGH 16.01.1990 - VI ZR 109/89] ; BGH, NJW-RR 1994, 636; BGH NJW 1999, 363, 364 [BGH 16.07.1998 - I ZR 32/96] ).
  • OLG Koblenz, 13.06.2002 - 5 U 1455/01

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch ungenügende Ausleuchtung der

    Treppen und ihre Umgebung müssen so beschaffen sein, dass Unfällen vorgebeugt wird (vgl. BGH NJW-RR 1990, 409/410).
  • LG Tübingen, 03.09.2002 - 7 O 143/01

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der

    bb) Die Beklagte haftet aber nach allgemeinen Grundsätzen über die Begründung von Verkehrssicherungspflichten, da sie als Grundstückseigentümerin und Betreiberin des Kindergartens für den Zustand des Grundstücks und damit auch für denjenigen der dazugehörigen Anlagen einzustehen hat ( zur Haftung für den Zustand eines Gefahrenbereichs etwa BGH NJW 1994, 3348 ; NJW-RR 1990, 409; NJW 1999, 2364 ; Staudinger-Hager, 1999, § 823 BGB , E 16).
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