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   BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96   

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https://dejure.org/1997,1739
BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96 (https://dejure.org/1997,1739)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1997 - VI ZR 110/96 (https://dejure.org/1997,1739)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 (https://dejure.org/1997,1739)
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Insekt im Kindergarten

§ 828 Abs. 2 BGB, § 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Kindern, Siebeneinhalbjähriger

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fahrlässigkeit eines Kindes - Gefahr einer Abwehrbewegung mit dem Messer - Sorgfaltsmaßstab bei Kindern - Haftungsfreistellung für Kindergartenkinder - Deliktsfähigkeit eines Kindergartenkindes - Handlungseigenschaft von Körperbewegungen eines Kindergartenkindes - ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Kindes wegen Verursachung einer Verletzung bei Abwehr eines Insekts mit einem Messer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276
    Feststellung der Fahrlässigkeit eines siebenjährigen Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276
    Verschulden eines Kindes bei Abwehr eines Insekts mit einem Messer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Haftung für eigenes Verschulden - Verantwortungsfähigkeit Kinder

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1110
  • MDR 1997, 739
  • FamRZ 1997, 933 (Ls.)
  • VersR 1997, 834
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.01.1970 - VI ZR 157/68

    Jugendliche - Verschulden - Verantwortlichkeit - Ballspiel

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96
    Entscheidend ist, ob ein normal entwickeltes Kind im Alter des Schädigers hätte voraussehen können und müssen, daß die Abwehr einer Wespe mit dem Messer in der Hand eine neben ihm stehende Person verletzen konnte, und ob von ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation die Fähigkeit erwartet werden konnte, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten oder ob ein Mangel an Verstandesreife Kinder dieser Altersgruppe daran hindert (sog. Gruppenfahrlässigkeit; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374, 375 unter 3 b).
  • BGH, 12.11.1993 - 2 StR 594/93

    Voraussetzungen für die Gebotenheit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96
    Die stillschweigende Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nur dann fehlerhaft, wenn die Persönlichkeit des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel an der Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit berechtigt sind (vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1993 - 2 StR 594/93 - BGHR-StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 - Sachkunde-6 m.w.N.).
  • BGH, 20.01.1987 - VI ZR 182/85

    Geständnis des Vertreters einer minderjährigen Partei; Schadensersatz bei einem

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96
    Dabei ist allein auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen, nicht auf seine Steuerungsfähigkeit; entscheidend ist die intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen eigenen Tuns bewußt zu sein, nicht aber die Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 unter II 1 a; vom 20. Januar 1987 - VI ZR 182/85 - VersR 1987, 762, 763 re. Sp.).
  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 327/93

    Bindungswirkung eines bestandskräftigen Rentenbescheids der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96
    11 4. Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung wiederum zu einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach gelangen, wird es gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf den hier noch anwendbaren § 638 Abs. 1 RVO die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur endgültigen Entscheidung in dem anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren auszusetzen haben (vgl. BGHZ 129, 195, 202 unter III 2).
  • BGH, 28.02.1984 - VI ZR 132/82

    Deliktsfähigkeit und Verschulden Minderjähriger

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96
    Dabei ist allein auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen abzustellen, nicht auf seine Steuerungsfähigkeit; entscheidend ist die intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen eigenen Tuns bewußt zu sein, nicht aber die Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 unter II 1 a; vom 20. Januar 1987 - VI ZR 182/85 - VersR 1987, 762, 763 re. Sp.).
  • BGH, 10.03.1970 - VI ZR 182/68

    Verantwortlichkeit eines Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 29.04.1997 - VI ZR 110/96
    Für ein zur Beweislast des Geschädigten stehendes Verschulden des Schädigers haben dessen individuelle Fähigkeiten außer Betracht zu bleiben; der Begriff der Fahrlässigkeit ist zivilrechtlich nach objektiven und nicht nach individuellen Merkmalen zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467, 468 unter 2 a).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374, 375 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

  • OLG Celle, 19.02.2020 - 14 U 69/19

    Schadensersatzanspruch nach einem Zusammenstoß mit einer minderjährigen

    Es hätte der Beklagten zu 1) oblegen darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 -, Rn. 9, juris).

    Entscheidend ist, ob ein altersgerecht entwickeltes Kind im Alter der Beklagten zu 1) hätte voraussehen können und müssen, dass die an den Tag gelegte Fahrweise auf der Promenade befindliche Fußgänger verletzen konnte und ob von ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation die Fähigkeit erwartet werden konnte, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten, oder ob ein Mangel an Verstandesreife Kinder dieser Altersgruppe an einem solchen Verhalten hindert (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 -, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 -, Rn. 21, juris).

    Denn es handelte sich anders als in den vom Bundesgerichtshof beurteilten Konstellationen um keine plötzlich eingetretene Situation, in der sich das Kind reflexhaft für eine bestimmte Handlung entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 -, Insektenabwehr mit einem Messer; BGH, Urteil vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 -, Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn; beide Urteile zitiert nach juris).

  • LG Bielefeld, 04.03.2015 - 4 O 211/14

    12-jähriger wegen Filesharings zur Zahlung von ca. 1.300 Euro verurteilt

    Denn ab einem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der nötigen Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1110; BGH NJW 2005, 354 m.w. Nachweisen).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 276/03

    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein

    Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 03.02.2006 - 9 U 117/05

    Schadensersatz, Strafanzeige, Glaubwürdigkeit, aussagepsychologisches Gutachten,

    Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Aussagepersonen und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen ist in der Regel ureigene Aufgabe des Richters, die von ihm persönlich zu leisten ist und zum Wesen richterlicher Rechtsfindung gehört; vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 373 Rz. 10 a. E., § 402 Rz. 7. Die - auch stillschweigende - Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nur dann fehlerhaft, wenn etwa bei einem Zeugen dessen Persönlichkeit solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel an der Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit berechtigt sind; BGH NJW-RR 1997, 1110 = MDR 1997, 739 = VersR 1997, 834; BGH NJW 1998, 2753/4.
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 181/04

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem acht Jahre alten auf die

    Ihr Fehlen ist eine Ausnahme, deren Vorliegen der Minderjährige im konkreten Fall darlegen und beweisen muß (Senatsurteile vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - JZ 1954, 297, 298; vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374; vom 10. März 1970 - VI ZR 182/68 - VersR 1970, 467, 468; vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 1 U 160/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem 10-jährigen, die Fahrbahn

    Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (BGH, Urteil vom 30.11.2004, IV ZR 335/03, Rn.15 mit Hinweis auf BGH Urteil vom 28.02.1984, VI ZR 132/82 sowie vom 29.04.1997, VI ZR 110/96).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Gesetz widerlegbar vermutet (BGH a.a.O., Rn. 15 - zitiert nach Juris - mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.04.1997, VI ZR 110/96; so auch Senat, Urteil vom 30.08.2013, 1 U 68/12).

  • OLG Saarbrücken, 29.11.2011 - 4 U 3/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines den Radweg befahrenden 14-jährigen

    Vielmehr ist danach zu fragen, ob bei einer generalisierenden Betrachtung ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters die Gefahr seines Tun hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen (BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354, 356; vgl. Urt. v. 29. April 1997 - VI ZR 110/96, VersR 1997, 834, 835; Urt. v. 28.2.1984 - VI ZR 132/82, VersR 1984, 641, 642; Palandt/Sprau, aaO, § 828 Rdnr. 7; aA.
  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 12 U 123/09

    Brandverursachung in einer Scheune: Schadensersatzhaftung, Einsichtsfähigkeit der

    Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. BGH NJW 2005, 354, 356; BGH VersR 1997, 834, 835).
  • VerfGH Berlin, 14.12.2009 - VerfGH 31/09

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts iSv Art 6

    Auch § 828 BGB und die an dem Alter eines Kindes orientierte Bestimmung des zur Feststellung eines Verschuldens anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes (sog. "Gruppenfahrlässigkeit", vgl. BGH, NJW-RR 1997, 1110 m. w. N.) tragen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Kindes im Rechtsverkehr Rechnung.

    Die Prüfung der Einsichtsfähigkeit und die Frage, ob ein Kind im konkreten Fall schuldhaft gehandelt hat, sind voneinander zu trennen (Heinrichs, in: Palandt, a. a. O., § 276 Rn. 6; Sprau, in: Palandt, a. a. O., § 828 Rn. 6; BGH, JZ 1954, 297; NJW-RR 1997, 1110 ).

  • OLG Koblenz, 18.03.2004 - 5 U 1134/03

    Schmerzensgeld aus sonstiger unerlaubter Handlung

  • OLG Nürnberg, 07.02.2003 - 6 U 1352/02

    Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit eigenen Handelns voraus

  • OLG Köln, 08.12.1999 - 11 U 233/95

    Kein Verschulden eines Kindes bei Schlag gegen Biene oder Wespe

  • OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: neun

  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 2 U 123/09

    Deliktische Haftung eines Jugendlichen

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