Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,675
BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04 (https://dejure.org/2005,675)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04 (https://dejure.org/2005,675)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - VI ZR 112/04 (https://dejure.org/2005,675)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,675) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Nutzungsausfallentschädigung bei älterem Kfz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug; Schadensschätzung auf Grundlage von Tabellen; Tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung einer Schadenshöhe; Grundsätze der Schadensermittlung gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • verkehrsrechtsforum.de

    Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Kraftfahrzeugen

  • Judicialis

    BGB § 249 Hd; ; BGB § 251; ; ZPO § 287

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 251; ZPO § 287
    Schätzung des Nutzungsausfallschadens für ein fast zehn Jahre altes Kfz kann das Gericht bei bewusster Wahrung seines Ermessens nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch vornehmen

  • kfzgenial.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 251; ZPO § 287
    Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Auch bei einem älteren Fahrzeug und bei längerer Ausfallzeit ist die Tabelle Sanden/Danner anwendbar, jedoch kann wegen des Fahrzeugalters eine Klassenherabstufung vorgenommen werden

  • Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)

    Nutzungsausfall für lange Zeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfall: 131 Tage ohne Auto - Wie muss die Kfz-Versicherung den Nutzungsausfall entschädigen?

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    144 Tage Nutzungsausfallentschädigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Nutzungsausfall bei älterem Pkw in einem "Langzeit-Fall"

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Kein Geld - länger Nutzungsausfall

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1044
  • MDR 2005, 683
  • NZV 2005, 303
  • VersR 2005, 570
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04
    Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, daß das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, Umdruck S. 10).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04
    Die Ermittlung der Schadenshöhe liegt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86

    Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines

    Auszug aus BGH, 25.01.2005 - VI ZR 112/04
    Es ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 486).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 151/06

    Zu den Voraussetzungen von Mietwagenkostenersatz und Nutzungsausfallentschädigung

    Insofern lag es in der Hand der Beklagten, zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens einen Vorschuss an den Kläger zu leisten, mit dem dieser in die Lage versetzt wurde, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005, Az.: VI ZR 112/04, veröffentlicht in NJW 2005, 1044).

    Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, ist nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (BGH NJW 2005, 1044, 1045).

    Es gibt keinen überzeugenden rechtlichen Ansatz dafür, bei einem langfristigen ersatzfähigen Nutzungsausfall die Berechnung der Schadenshöhe nach den einschlägigen Tabellenwerten insgesamt abzulehnen (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03, bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044).

    Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (BGH NJW 2005, 1044 mit Hinweis auf BGH NJW 2005, 277).

    Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den PKW einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044).

    So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten PKW die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 1 U 240/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen

    c) Insofern lag es in der Hand der Beklagten zu 1., zur Abwendung eines größeren Nutzungsausfallschadens den angeforderten Vorschuss an den Kläger zu leisten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2007, AZ. I-1 U 151/06 mit Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. März 2004, AZ: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044).

    Die Höhe der Nutzungsausfallschädigung wird andererseits nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt begrenzt (BGH NJW 2005, 1044).

    Im Rahmen dieses Ermessens darf der Tatrichter aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten (BGH NJW 2005, 1044).

    b) Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den Pkw einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044).

    So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 ½ Jahre alten Pkw die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, AZ 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2007 - 1 U 110/07

    Begrenzung des Nutzungsausfalls bei zumutbarer Notreparatur

    Dafür, dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich übersteigt, ist nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (BGH NJW 2005, 1044, 1045).

    Dem Alter des Fahrzeuges ist durch eine Herabstufung in der für den Pkw einschlägigen tabellarischen Entschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044).

    So hat der Bundesgerichtshof für einen 9 1/2 Jahre alten Pkw die durch den Senat ausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März 2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht