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   BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77   

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https://dejure.org/1978,1578
BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77 (https://dejure.org/1978,1578)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1978 - VI ZR 113/77 (https://dejure.org/1978,1578)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 (https://dejure.org/1978,1578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • autokaufrecht.info

    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Kfz-Werkstatt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausmaß der Sorgfaltspflicht eines Betreibers einer Kfz-Werkstatt - Weitergabe von Informationen über Ersatzteile von Hersteller - Abhängigkeit der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen von den betroffenen Ersatzteilen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Pflicht eines Werkstattinhabers zur Information seiner Verrichtungsgehilfen über Ersatzteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Kfz-Werkstatt; Haftung für Verrichtungsgehilfen

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 828
  • VersR 1978, 722
  • DB 1978, 1830
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50

    Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben

    Auszug aus BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77
    Sie mußte vielmehr bei der Bedeutung, die der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen für die Allgemeinheit zukommt, durch ihre Organe oder durch sonstige Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB geeignete Anordnungen erlassen, die gewährleisteten, daß die Reparaturen ordnungsgemäß vorgenommen wurden (vgl. BGHZ 4, 1, 3 [BGH 25.10.1951 - III ZR 95/50]; vgl. auchSenatsurteil vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 = VersR 1974, 243, 244).
  • BGH, 23.10.1973 - VI ZR 162/72

    Bauunternehmer - Fehler bei Ausführung - Kanalisation - Mitverschulden -

    Auszug aus BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77
    Sie mußte vielmehr bei der Bedeutung, die der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen für die Allgemeinheit zukommt, durch ihre Organe oder durch sonstige Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB geeignete Anordnungen erlassen, die gewährleisteten, daß die Reparaturen ordnungsgemäß vorgenommen wurden (vgl. BGHZ 4, 1, 3 [BGH 25.10.1951 - III ZR 95/50]; vgl. auchSenatsurteil vom 23. Oktober 1973 - VI ZR 162/72 = VersR 1974, 243, 244).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 257/76

    Klage auf Schadensersatz in Folge einer Gasexplosion - Positive

    Auszug aus BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77
    Die Pflicht, den Betrieb so zu organisieren, daß die in ihm instandgesetzten Fahrzeuge verkehrssicher waren, ergab sich bereits allgemein aus dem Betreiben der Werkstatt, in der gefahrträchtige Arbeiten ausgeführt wurden (vgl. BGH, Urteil v. 15.2.1978 - VIII ZR 257/76 = WM 1978, 515, 518).
  • OLG Bremen, 30.03.1977 - 3 U 132/75
    Auszug aus BGH, 30.05.1978 - VI ZR 113/77
    Das Berufungsgericht (sein Urteil ist in VersR 1977, 867 abgedruckt) hat - sachverständig beraten und insoweit von der Revision nicht beanstandet - festgestellt, daß der Unfall ursächlich auf die bei der Beklagten unterlaufene Fehlmontage zurückzuführen ist.
  • BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 172/77

    Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Fehlens einer

    Ersichtlich ist auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. Mai 1978 (VI ZR 113/77) von der vorgenannten Rechtsauffassung des Senats ausgegangen.
  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22

    Gegenstandswert der Terminsgebühr nach schriftsätzlicher Teilerledigungserklärung

    Im Übrigen kann es - insbesondere in einem Fall vermuteten Verschuldens wie vorliegend - die Beklagte nicht entlasten, wenn im Rahmen des Unternehmensaufbaus Konstruktions- und Entwicklungsverantwortlichkeiten dezentralisiert bzw. gegebenenfalls sogar ausgelagert worden sind, da die Beklagte als Geschäftsherrin ihre eigenen Organisationspflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung delegieren kann und diese Organisationspflichten vielmehr einer Person obliegen müssen, für deren Verschulden die Beklagte gemäß § 31 BGB unbedingt einzustehen hat (siehe BGH, Urteil vom 23.10.1973 - VI ZR 162/72, juris Rn. 15, VersR 1974, 243; Urteil vom 30.05.1978 - VI ZR 113/77, juris Rn. 9, VersR 1978, 722; vgl. MünchKomm- Wagner, 8. Aufl., § 823 BGB Rn. 109).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20

    Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung

    Während nach der Rechtsprechung des BGH bei einer mehrstufigen Übertragung, etwa in Großbetrieben, die Entlastung für mit der Überwachung betraute höhere Angestellte genügt (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, juris zu Rn. 9), ist nach BGH, Urteil vom 09. Februar 1960 - VIII ZR 51/59 -, BGHZ 32, 53-60, juris zu Rn. 13 (ebenso: BGH, Urteil vom 17. Oktober 1967 - VI ZR 70/66 -, juris zu Rn. 27) der Geschäftsherr für die allgemeinen Aufsichtsanordnungen zuständig und kann diese nicht auf einen leitenden Angestellten zur eigenen Erledigung übertragen, will er nicht die Entlastungsmöglichkeit verlieren.

    Eines besonderen Montagehandbuchs mit dem Beschrieb der verschiedenen Schellen bedurfte es daher nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, Rn. 9, juris).

    Zur sachgerechten Organisation des Unternehmens gehörte es, dass ihre technische Betriebsleitung die Anweisungen des Herstellerwerks zur Verwendung der Ersatzteile an ihre Angestellten und Arbeiter weitergab (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, Rn. 9, juris).

    So kann bei einer drohenden Verwechslungsmöglichkeit die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsherrn es erfordern, den zuständigen Stellen seines Betriebs die ausdrückliche Weisung zu geben, auf diese besonders zu achten (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 -, Rn. 9 f., juris).

  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

    Im Übrigen kann es - insbesondere in einem Fall vermuteten Verschuldens wie vorliegend - die Beklagte nicht entlasten, wenn im Rahmen des Unternehmensaufbaus Konstruktions- und Entwicklungsverantwortlichkeiten dezentralisiert bzw. gegebenenfalls sogar ausgelagert worden sind, da die Beklagte als Geschäftsherrin ihre eigenen Organisationspflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung delegieren kann und diese Organisationspflichten vielmehr einer Person obliegen müssen, für deren Verschulden die Beklagte gemäß § 31 BGB unbedingt einzustehen hat (siehe BGH, Urteil vom 23.10.1973 - VI ZR 162/72, juris Rn. 15, VersR 1974, 243; Urteil vom 30.05.1978 - VI ZR 113/77, juris Rn. 9, VersR 1978, 722; vgl. MünchKomm- Wagner, 8. Aufl., § 823 BGB Rn. 109).
  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 115/92

    Deliktischer Anspruch wegen fehlerhafter Kfz-Reparatur

    bb) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Inhaber einer Reparaturwerkstatt auch deliktisch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haften kann, wenn er infolge fehlerhafter Bearbeitung oder Wartung einer Sache für die Rechtsgüter anderer eine Gefahr schafft (vgl. BGHZ 55, 392, 394 f; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1961 - VI ZR 117/61 - VersR 1962, 43; vom 6. April 1967 - VII ZR 298/64 - VersR 1967, 707 f und vom 30. Mai 1978 - VI ZR 113/77 - VersR 1978, 722, 723; Schmidt-Salzer, aaO., Rdn. 4.165, 4.331 und 4.490).
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