Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1029
BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64 (https://dejure.org/1965,1029)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1965 - VI ZR 116/64 (https://dejure.org/1965,1029)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 (https://dejure.org/1965,1029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1965,1029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kfz-Halter - Unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges - Haftung - Verkehrssicherungspflicht - Schwarzfahrer - Schwarzfahrt - Adäquate Ursache für Schädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 823, 249
    Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer herbeigeführten Unfalls

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.02.1962 - VI ZR 131/61

    Ersatzpflicht des Kfz-Halters für die Folgen einer Schwarzfahrt

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    Somit war mit einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeugs durch S t m | | die Gefahr nicht un erheblich gesteigert, daß es zu Verkehrsunfällen und Schädigungen anderer komme (vgl" BGH Urteil vom 1" April 1956 - VI ZR 92/57 - aaO; BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - VersR 1961, 417)" Zu treffend wird auf die Erfahrung verwiesen, daß sich gerade auf Schwärzfährten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet (vgl" BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - aaO)" Der Antritt der Fahrt durch den unbefugten bedeutete so von vornherein ein Unternehmen mit je ner typischen Gefährdung, v/ie sie sonst mit Schwarz fahrten häufig verbunden ist (vgl" BGH Urteil vom 2o Februar 1962 - VI ZR 131/61 - LM § 823 /Ec7 BGB Nr" 18)o Der vorliegende Unfallverlauf zeigt, daß sich diese Gefahren auch durchaus verwirklicht haben« c) Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten hiernach zutreffend zum Vorwurf gemacht, daß er bei seinem leichtfertigen Verhalten nicht die Möglich- / keit in Rechnung gestellt hat, durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens könnten andere Personen zu Schaden kommen" Ddie erörterten Umstände, die dem Beklagten bekannt sein mußten, rüdfcen die Möglichkeit eines Unfalls bei einer unbefugten Fahrt durch S t H H P so nahe, daß es damit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen".

    Wie sich der Schadenshergang im einzelnen ab spielen und welcher Schaden eintreten werde, brauchte für ihn nicht voraussehbar zu sein; es genügte, wenn er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritte eines schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen hätte erkennen können (BGH Urteil vom 2" Februar 1962 - VI ZR 131/61 - aaO)0.

    ''S Von Belang ist allerdings, daß der Halter schuldhaft eine verkehrsgefährdende Benutzung des Kraftfahrzeugs ermöglicht (Urteil vom 2" Februar 1962 - VI ZR 131/61 - aaO)" Biese Gestaltung liegt in besonders eindeutiger Weise vor, wenn es infolge unzureichender Sicherungsmaßnahmen voraussehbar zur Benutzung des Wagens durch einen Bieb oder fahruntüchtige oder fahrunsuverlässige Personen kam oder v/enn die ermöglichte Schwarzfahrt in einer nächtlichen oder durch Alkohol beeinflußten Vergnügungsreise bestand (vglo BGH aaO mit weiteren Nachweisen) " Da mit sind die Haftungsfälle aber nicht erschöpft, wo rauf das erwähnte Urteil selbst hinweist ("insbesondere" Ber Senat hat in dieser Entscheidung angenommen, daß die damalige unbefugte Fahrt nach den besonderen Gegebenheiten und dem Unfallablauf, den nach den Feststellungen auch ein geübterer Fahrer nicht besser gemeistert hätte, nicht mit den erörterten typischen Gefährdungsmomenten von Schwärzfährten behaftet war., In dem von der.

  • BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    b) Daß Schwarzfahrer durch nicht verkehrsrichtiges Verhalten Unfälle verursachen, ist keineswegs ungewöhnlich«, Es liegt durchaus nicht fern, daß sie fremden Rechtsgütern auch in der Fahrweise nicht die gebotene Achtung zukommen lassen, zumal sie schon durch die unbefugte Fahrt einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gezeigt haben (BGH Urteil vom 11. März 1958 - TI ZR 56/57 - IM § 823 /Bc7 BGB Nr. 12} Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt" vom 26 Januar 19§ 5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 / % 7 BGB Nr" 8; Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige st erst 11 Wochen zuvor den Führerschein erworben und bisher nur Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung ausgeführt hatte" Damit fehlte ihm jeden falls die hinreichende Fahrpraxis für eine Autobahn fahrt o Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G entgegen, St sei gut und sicher und keineswegs wie ein Anfänger gefahren" Denn seine Fahrübung beschränkte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen auf Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung bei demnach beschränkten Geschwindigkeiten".

    Somit war mit einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeugs durch S t m | | die Gefahr nicht un erheblich gesteigert, daß es zu Verkehrsunfällen und Schädigungen anderer komme (vgl" BGH Urteil vom 1" April 1956 - VI ZR 92/57 - aaO; BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - VersR 1961, 417)" Zu treffend wird auf die Erfahrung verwiesen, daß sich gerade auf Schwärzfährten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet (vgl" BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - aaO)" Der Antritt der Fahrt durch den unbefugten bedeutete so von vornherein ein Unternehmen mit je ner typischen Gefährdung, v/ie sie sonst mit Schwarz fahrten häufig verbunden ist (vgl" BGH Urteil vom 2o Februar 1962 - VI ZR 131/61 - LM § 823 /Ec7 BGB Nr" 18)o Der vorliegende Unfallverlauf zeigt, daß sich diese Gefahren auch durchaus verwirklicht haben« c) Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten hiernach zutreffend zum Vorwurf gemacht, daß er bei seinem leichtfertigen Verhalten nicht die Möglich- / keit in Rechnung gestellt hat, durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens könnten andere Personen zu Schaden kommen" Ddie erörterten Umstände, die dem Beklagten bekannt sein mußten, rüdfcen die Möglichkeit eines Unfalls bei einer unbefugten Fahrt durch S t H H P so nahe, daß es damit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen".

  • BGH, 26.01.1955 - VI ZR 253/53
    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    b) Daß Schwarzfahrer durch nicht verkehrsrichtiges Verhalten Unfälle verursachen, ist keineswegs ungewöhnlich«, Es liegt durchaus nicht fern, daß sie fremden Rechtsgütern auch in der Fahrweise nicht die gebotene Achtung zukommen lassen, zumal sie schon durch die unbefugte Fahrt einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gezeigt haben (BGH Urteil vom 11. März 1958 - TI ZR 56/57 - IM § 823 /Bc7 BGB Nr. 12} Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt" vom 26 Januar 19§ 5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 / % 7 BGB Nr" 8; Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige st erst 11 Wochen zuvor den Führerschein erworben und bisher nur Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung ausgeführt hatte" Damit fehlte ihm jeden falls die hinreichende Fahrpraxis für eine Autobahn fahrt o Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G entgegen, St sei gut und sicher und keineswegs wie ein Anfänger gefahren" Denn seine Fahrübung beschränkte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen auf Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung bei demnach beschränkten Geschwindigkeiten".

    Revision weiter angezogenen Ur teil des Senats vom 26" Januar 1955 ( VI ZR 253/53 - JM § 823 /ßc.7 Nr" 8% in dem die deliktische Haftung des Halters bejaht ist, hat der Senat nicht ausgesprochen, daß eine Haftung aus § 823 BGB immer dann ausscheide, wenn der unbefugte Benutzer des Unfallfahrzeugs den Führerschein besitzt, mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut und darin geübt ist sowie über eine völlige Fahrsicherheit im Straßenverkehr verfügt" /i.

  • RG, 10.03.1932 - VI 9/32

    Zur Frage der Haftung des Kraftfahrzeughalters für Schäden, die auf einer sog.

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    Voraussetzung einer neben die unbestrittene Haftung aus § 7 Abs" 3 StVG tretenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs0 1 BGB (vglo § 16 StVG) ist, daß die Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten körperlich verletzt worden sind" Er forderlich ist demnach, daß sich das Verschulden nicht auf die Ermöglichung der unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß dem Beklagten weiter vorzuwerfen ist, er habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; BGH Urteil vom 12= April I960 - VI ZR 65/59 - VersR 1960, 736)= Biese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannto.
  • BGH, 11.03.1958 - VI ZR 56/57
    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    b) Daß Schwarzfahrer durch nicht verkehrsrichtiges Verhalten Unfälle verursachen, ist keineswegs ungewöhnlich«, Es liegt durchaus nicht fern, daß sie fremden Rechtsgütern auch in der Fahrweise nicht die gebotene Achtung zukommen lassen, zumal sie schon durch die unbefugte Fahrt einen Mangel an Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gezeigt haben (BGH Urteil vom 11. März 1958 - TI ZR 56/57 - IM § 823 /Bc7 BGB Nr. 12} Urteil vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VersR 1958, 413)« Weiter neigt ein solcher Fahrer wegen der Sorge vor Entdeckung seines verbotswidrigen Handelns zu innerer Unruhe und Unsicherheit, wodurch seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt wird (BGH Urt" vom 26 Januar 19§ 5 - VI ZR 253/53 - LM § 823 / % 7 BGB Nr" 8; Urteil vom 11«, März 1958 - VI ZR 56/57 - aaO)«, Geht man von all dem aus, dann ist der Hinv/eis des Berufungsgerichts sachgerecht, daß der 21-jährige st erst 11 Wochen zuvor den Führerschein erworben und bisher nur Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung ausgeführt hatte" Damit fehlte ihm jeden falls die hinreichende Fahrpraxis für eine Autobahn fahrt o Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen G entgegen, St sei gut und sicher und keineswegs wie ein Anfänger gefahren" Denn seine Fahrübung beschränkte sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen auf Geschäftsfahrten in die nächste Umgebung bei demnach beschränkten Geschwindigkeiten".
  • BGH, 12.04.1960 - VI ZR 65/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    Voraussetzung einer neben die unbestrittene Haftung aus § 7 Abs" 3 StVG tretenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs0 1 BGB (vglo § 16 StVG) ist, daß die Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten körperlich verletzt worden sind" Er forderlich ist demnach, daß sich das Verschulden nicht auf die Ermöglichung der unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß dem Beklagten weiter vorzuwerfen ist, er habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; BGH Urteil vom 12= April I960 - VI ZR 65/59 - VersR 1960, 736)= Biese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannto.
  • BGH, 31.01.1961 - VI ZR 52/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    Somit war mit einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeugs durch S t m | | die Gefahr nicht un erheblich gesteigert, daß es zu Verkehrsunfällen und Schädigungen anderer komme (vgl" BGH Urteil vom 1" April 1956 - VI ZR 92/57 - aaO; BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - VersR 1961, 417)" Zu treffend wird auf die Erfahrung verwiesen, daß sich gerade auf Schwärzfährten eine unverhältnismäßig große Zahl von Verkehrsunfällen ereignet (vgl" BGH Urteil vom 31" Januar 1961 - VI ZR 52/60 - aaO)" Der Antritt der Fahrt durch den unbefugten bedeutete so von vornherein ein Unternehmen mit je ner typischen Gefährdung, v/ie sie sonst mit Schwarz fahrten häufig verbunden ist (vgl" BGH Urteil vom 2o Februar 1962 - VI ZR 131/61 - LM § 823 /Ec7 BGB Nr" 18)o Der vorliegende Unfallverlauf zeigt, daß sich diese Gefahren auch durchaus verwirklicht haben« c) Das Berufungsgericht hat es dem Beklagten hiernach zutreffend zum Vorwurf gemacht, daß er bei seinem leichtfertigen Verhalten nicht die Möglich- / keit in Rechnung gestellt hat, durch die von ihm geförderte unbefugte Benutzung des Wagens könnten andere Personen zu Schaden kommen" Ddie erörterten Umstände, die dem Beklagten bekannt sein mußten, rüdfcen die Möglichkeit eines Unfalls bei einer unbefugten Fahrt durch S t H H P so nahe, daß es damit bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte rechnen müssen".
  • RG, 04.04.1932 - VI 14/32

    1. Wann haftet der Kraftfahrzeughalter nach allgemeinen Vorschriften für einen

    Auszug aus BGH, 19.10.1965 - VI ZR 116/64
    Voraussetzung einer neben die unbestrittene Haftung aus § 7 Abs" 3 StVG tretenden Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs0 1 BGB (vglo § 16 StVG) ist, daß die Kläger durch sein schuldhaftes Verhalten körperlich verletzt worden sind" Er forderlich ist demnach, daß sich das Verschulden nicht auf die Ermöglichung der unbefugten Fahrt beschränkt, sondern daß dem Beklagten weiter vorzuwerfen ist, er habe durch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für die durch die Schwarzfahrt eingetretene Schädigung der Kläger gesetzt (RGZ 136, 4; 136, 15; BGH Urteil vom 12= April I960 - VI ZR 65/59 - VersR 1960, 736)= Biese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannto.
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 97/69

    Verkehrssicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs bei Abstellen auf

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Kraftfahrer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht alles in seinen Kräften Stehende tun, um seinen Wagen vor einer Benutzung durch Unbefugte zu bewahren(Urteil vom 31. Januar 1961 - VI ZR 52/60 - VersR 1961, 417 = VRS 20, 251 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des BGH; ferner dieUrteile vom 17. April 1962 - VI ZR 116/61, VersR 1962, 639 = VRS 23, 89vom 12. November 1963 - VI ZR 160/62 - VersR 1964, 300 undvom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 - VersR 1966, 79).
  • BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79

    Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall

    Das hat der erkennende Senat wiederholt dargelegt (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958, 413; vom 12. April 1960 - VI ZR 65/59 = VersR 1960, 736, 737; vom 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962, 333, 334; vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 = VersR 1965, 79; vom 15. Dezember 1970 = a. a. O.).
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 170/81

    Amtspflichten militärischer Aufsichtspersonen zur Verhinderung der

    Daneben bezwecken sie aber auch, der Gefahr von Verkehrsunfällen zu begegnen, wie sie besonders bei Schwarzfahrten auftreten (vgl. Urteile vom 19. Okt. 1965 - VI ZR 116/64 = VersR 1966, 79, 80 und vom 30. Sept. 1980 - VI ZR 38/79 = NJW 1981, 113) und in noch gesteigertem Maße dann, wenn dabei ein Panzer, zumal von einem Betrunkenen, benutzt wird.
  • BGH, 13.01.1967 - VI ZR 90/65

    Verursachung eines Brandes durch den Betrieb eines Sägemehlofens - Verletzung der

    Wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielen und welcher Körper- oder Gesundheitsschaden eintreten werde, brauchte für ihn nicht voraussehbar zu sein; es genügt, daß er bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit des Eintritts eines derartigen schädigenden Erfolges seiner Unterlassung im allgemeinen erkennen konnte (BGH Urteil vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 - VersR 1966, 79 mit weiterem Nachweis).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht