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   BGH, 07.02.1967 - VI ZR 126/65   

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https://dejure.org/1967,589
BGH, 07.02.1967 - VI ZR 126/65 (https://dejure.org/1967,589)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1967 - VI ZR 126/65 (https://dejure.org/1967,589)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1967 - VI ZR 126/65 (https://dejure.org/1967,589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht bei einem Umfall im Straßenverkehr - Berechung des Mitverschuldensanteils eines Unfallverursachers und eines Geschädigten unter Berücksichtigung aller unfallmitbegründenden Ursachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1 § 17
    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein mit Reifenschaden liegengebliebenes Fahrzeug auf der Autobahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1967, 456
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.04.1964 - III ZR 140/63

    Polizeiliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 07.02.1967 - VI ZR 126/65
    Das rechtliche Interesse an einer solchen Feststellung ist nicht erst dann zu bejahen, wenn der Schaden oder sein künftiges Eintreten mit Sicherheit feststeht; es genügt vielmehr, wenn dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Fall ist (Urteil des BGH vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925).
  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, es müsse, wer mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur einer Autobahn liegen bleibe, möglichst auf den zwischen den Fahrbahnen an der Mittelleitplanke liegenden Grünstreifen ausweichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456; OLG München, NZV 1997, 231; OLG Zweibrücken, NZV 2001, 387, 388; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 18 StVO Rn. 24).

    Denn der Beklagte hatte in dieser äußerst gefahrenträchtigen Situation die Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr auf der Autobahn am wenigsten gefährdeten, hier also das Fahrzeug so weit wie irgend möglich aus dem Bereich des Fahrverkehrs herauszunehmen und zur Mittelleitplanke hin zu lenken, auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineingeragt hätte (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 1967 - VI ZR 126/65 - aaO, S. 457; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323 f.; OLG München aaO, S. 231 f.; Hentschel/König/Dauer aaO).

  • OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 12 U 46/07

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen bei guten

    Ein Fahrer, dessen Fahrzeug auf der Überholspur fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die gerade bei Blockieren der Überholspur der Autobahn besteht, möglichst auf den Grünstreifen ausweichen (BGH VersR 1967, S. 456; VersR 1977, S. 37; OLG München NZV 1997, S. 231; OLG Zweibrücken NZV 2001, S. 387).
  • OLG Saarbrücken, 10.12.2020 - 4 U 9/20

    1. Ein Halten im Sinne von § 18 Abs. 8 StVO liegt nicht vor, wenn ein

    (1) Zunächst ist festzuhalten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Kraftfahrer, dessen Wagen auf der Überholspur der Bundesautobahn zum Halten kommt, zum sofortigen Freimachen der Fahrbahn verpflichtet, im Allgemeinen also gehalten ist, mit der ihm noch zur Verfügung stehenden Motorkraft auf den Mittelstreifen - also nicht nach rechts - zu fahren (BGH VersR 1967, 456), auch wenn es dann noch etwa 30 bis 40 cm in den linken Fahrstreifen hineinragen würde (BGH NZV 2010, 293, 294).
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