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   BGH, 19.12.1969 - VI ZR 128/68   

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https://dejure.org/1969,274
BGH, 19.12.1969 - VI ZR 128/68 (https://dejure.org/1969,274)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1969 - VI ZR 128/68 (https://dejure.org/1969,274)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 (https://dejure.org/1969,274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweispflichtige Partei - Urkundenbeweis - Vernehmungsprotokolle - Zeuge

Papierfundstellen

  • VersR 1970, 322
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15

    Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld

    Insofern dürfen die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Aussagen auch im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden ( BGH , NJW-RR 1992, Seiten 1214 ff.; BGH , VersR 1983, Seiten 667 f.; BGH , VersR 1970, Seiten 322 f.; LG Köln , Urteil vom 21.04.2008, Az.: 2 O 684/06, nur teilw.

    Es war dementsprechend auch hier zulässig, die Akten des Strafverfahrens als Beweisurkunde heranzuziehen und die Aussage- und Beweisprotokolle aus dem Strafverfahren sowie die dortigen tatsächlichen Feststellungen im hiesigen Zivilverfahren zu verwerten ( BGH , NJW-RR 1988, Seiten 1527 f.; BGH , WM 1971, Seite 560; BGH , VersR 1970, Seite 322; BGH , BGHZ 7, Seiten 116 f. ).

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12

    Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von

    Auch der Widerspruch einer Partei gegen die Verwertung einer protokollierten Aussage steht deren Auswertung im Wege des Urkundenbeweises nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68, VersR 1970, 322, 323).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 215/91

    Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem

    Letzteres war zwar zulässig, da sich die Parteien auf die Strafakten bezogen hatten und diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; die Niederschrift der in einem Strafverfahren protokollierten Zeugenaussagen kann im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozeß eingeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 - VersR 1970, 322, 323 und vom 19. April 1983 - VI ZR 253/81 - VersR 1983, 667, 668).
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