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   BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57   

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https://dejure.org/1958,508
BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,508)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1958 - VI ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,508)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 (https://dejure.org/1958,508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 107, 254, 823
    Vereinbarung einer Haftungsfreistellung durch Minderjährige

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 905
  • MDR 1958, 503
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51

    Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats stets angenommen worden, daß der Kraftfahrer dem aus Gefälligkeit mitgenommenen Fahrgast aus § 823 BGB für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat, wenn nicht eine Abrede über eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsminderung getroffen ist, die allerdings auch stillschweigend abgeschlossen werden und aus den Umständen entnommen werden kann, unter denen die Fahrt angetreten wurde (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats; ferner BGHZ 2, 159).

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen, die in der Gefahrübernahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung sieht und sie als Einwilligung in eine möglicherweise eintretende Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten wertet (BGHZ 2, 159).

    Keineswegs geht es an, schon aus dem Gesichtspunkt der Gefahrübernahme abzuleiten, daß die Haftung des Fahrers gegenüber dem Fahrgast bei einer normalen Gefälligkeitsfahrt eingeschränkt oder ausgeschlossen ist (vgl. auch BGHZ 2, 159 [163]).

  • RG, 19.06.1933 - VI 74/33

    Zur rechtlichen Bedeutung des "Handelns auf eigene Gefahr" bei

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Erst in der Entscheidung RGZ 141, 262 wird anerkannt, daß wegen Handelns auf eigene Gefahr auch die Verschuldens haftung des Schädigers ausgeschlossen werden kann.

    Das ist auch vom Reichsgericht ausdrücklich hervorgehoben worden (RGZ 141, 262, 265).

  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Eine Einschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz und Beachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) könnte einmal dann Platz greifen, wenn die Beförderung in Erfüllung eines unentgeltlichen Beförderungsvertrages erfolgt und dieser Vertrag bei einer Treu und Glauben und der Verkehrssitte entsprechenden Auslegung dahin auszulegen wäre, daß der Haftungsumfang gemindert ist (vgl. hierzu BGHZ 21, 102 [110]).

    Gerade bei solchen Gefälligkeiten des täglichen Lebens, wie sie hier aus dem gesellschaftlichen Kennenlernen auf einem Tanzvergnügen hervorgingen, muß in der Regel angenommen werden, daß sie sich ausserhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs halten (vgl. BGHZ 21, 102 [107]).

  • BGH, 17.12.1952 - VI ZR 40/52
    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gegen den Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr dann auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - = VersR 1953, 85; Urteil vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - = VersR 1955, 309).
  • BGH, 23.03.1955 - VI ZR 22/54
    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Dieser hat es insbesondere stets abgelehnt, die Schadensersatzansprüche des Fahrgastes gegen den Fahrer aus dem Rechtsgrund des Handelns auf eigene Gefahr dann auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit des Fahrers durch Alkoholgenuß zwar objektiv gegeben und erkennbar war, vom Fahrgast aber nicht erkannt wurde (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 40/52 - = VersR 1953, 85; Urteil vom 23. März 1955 - VI ZR 22/54 - = VersR 1955, 309).
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 27/53

    Zurückweisung nachgeholten Bestreitens

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Das Berufungsgericht hätte daher diesen Punkt durch Einholung von gutachtlichen Äusserungen der behandelnden Ärzte, auf die sich die Klägerin bezogen hatte, aufklären müssen, wenn es nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO das erst im Berufungsrechtszug vorgebrachte Verteidigungsvorbringen als verspätet zurückwies (vgl. BGHZ 12, 49).
  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 37/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Daß der Fahrer dem Fahrgast auch bei der sogenannten Gefälligkeitsfahrt grundsätzlich für jedes Verschulden haftet, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. RG JW 1934, 2033; RG JW 1936, 1890; RG JW 1939, 482; BGH VersR 1956, 388; VersR 1957, 299 und 718).
  • RG, 30.10.1930 - VI 37/30

    1. Finden das Kraftfahrzeuggesetz und die Kraftfahrzeugverordnung auf

    Auszug aus BGH, 25.03.1958 - VI ZR 13/57
    Der Schutz dieser Haftung erschien dann nicht als angemessen, wenn sich der Kläger, ohne durch gesetzliches, berufliches oder sittliches Gebot verpflichtet zu sein, der vermeidbaren Gefährdung aus solchen Gefahrenquellen bewußt selbst ausgesetzt hatte (RGZ 130, 162 [169] und die dort zitierten Entscheidungen).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Bereits in seinem Urteil VI ZR 13/57 vom 25. März 1958 = LM BGB § 107 Nr. 2 = NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] hat der Senat Zweifel geäußert, ob an jener rechtlichen Würdigung der bewußten Selbstgefährdung festgehalten werden kann, die mit der Entscheidung RGZ 141, 262 Eingang in die Rechtspraxis gefunden hat.
  • BGH, 16.12.1980 - VI ZR 92/79

    Schadensminderungspflicht eines gesetzlichen Zessionars - Pflicht des

    Die Frage aber, ob der Schädiger sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht berufen kann, unterliegt ebensowenig der Bindungswirkung des § 1543 RVO wie die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem eingetretenen Schaden besteht; diese Fragen sind von den ordentlichen Gerichten selbst zu beurteilen (vgl. RGZ 136, 345, 349; Senatsurteil vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 = VersR 1958, 377, 379 mit zust. Bespr. von Wussow WI 1958, 83; für viele: Lauterbach, UVV 3. Aufl. § 1543 Rz. 3 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.1990 - 4 U 50/89

    Zur Verschuldenshaftung und Haftungsverteilung bei Reitunfällen

    Da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch minderjährig war, hätte eine solche von den Parteien getroffene Vereinbarung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Klägerin bedurft oder diese hätten selbst einen Haftungsausschluss mit der Beklagten treffen müssen (BGH, NJW 1958, 905).
  • OLG Bamberg, 26.03.1985 - 5 U 200/84

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht auf Grund eines Unfalles;

    Es finden auch für den stillschweigenden Haftungsverzicht die Regeln über die Wirksamkeit von Willenserklärungen Anwendung (vgl. auch BGH NJW 1958 S. 905; BGH LM Nr. 12 zu § 254 (Da) BGB; BGHZ 34 S. 355 (358) = VersR 1961 S. 284).
  • OLG Köln, 25.01.1996 - 7 U 141/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Für die sogenannte Gefälligkeitsfahrt gilt keine Ausnahme (BGH NJW 1958, 905).
  • BGH, 21.11.1961 - VI ZR 87/61

    Möglichkeit der Einschränkung der Haftung eines Kraftfahrers gegenüber einem

    Auch bei einer Gefälligkeitsfahrt haftet der Kraftfahrer dem Fahrgast grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - NJW 1958, 905; vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 3/58 - VersR 1959, 386).
  • BGH, 21.10.1958 - VI ZR 190/57
    Damit schied eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr aus; denn diese setzt voraus, daß sich der Kläger einer konkreten vermeidbaren Gefahr in Kenntnis der die Gefahr begründenden Umstände aussetzt (vgl. BGHZ 2, 159; Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - = NJW 1958, 905 = VersR 1958, 371).
  • BGH, 12.07.1960 - VI ZR 197/59

    Rechtsmittel

    Das wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur der Fall, wenn die Klägerin, als sie mit dem Beklagten und den übrigen Fahrtteilnehmern die gemeinsame Autofahrt antrat, sich bewußt gewesen wäre, daß sie durch die Fahrweise des Beklagten besondere gefährdet war, m.a.W. wenn sie sich in Kenntnis von Umständen, die eine besondere Gefahr begründeten, dieser Gefahr ausgesetzt hätte (vgl. u.a. BGHZ 2, 159 und Urteil des BGH vom 25. März 1958 - VI ZR 13/57 - NJW 1958, 905 [BGH 25.03.1958 - VI ZR 13/57] Nr. 1 - VRS 14, 401 Nr. 148 = DAR 1958, 213).
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