Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2003 - VI ZR 130/03   

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem Schwangerschaftsabbruch

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2003, 1378



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)  

  • BGH, 18.01.2010 - II ZA 4/09  

    Insolvenzrecht - Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialabgaben

    Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, juris Tz. 2).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 14/06  

    Gesellschaftsrecht - Beginn der Verjährungsfrist für Unterbilanzhaftung

    Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris).
  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03  

    Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung

    Ob schließlich die schuldhafte Vereitelung eines allein auf § 218a Abs. 1 StGB gestützten Schwangerschaftsabbruchs nach der Gesetzeslage für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könnte, ist angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03 - FamRZ 2003, 1378; Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; BVerfGE aaO 295 f.) zweifelhaft, bedarf aber nach Lage des Falles keiner Entscheidung, weil es bereits an einem auf entsprechende Beratung gerichteten Behandlungsvertrag fehlt.
mehr
  • OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08  

    Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach

    Dementsprechend bejaht auch der BGH in seiner (ständigen) Rechtsprechung die Ersatzfähigkeit einer Unterhaltsbelastung, die auf einen schuldhaften ärztlichen Fehler im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist, allenfalls dann, "wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also nicht von ihr missbilligt worden wäre" (vgl. zuletzt BGH, NJW 2006, 1660 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die von den Klägern nicht für einschlägig gehaltene Entscheidung BGH, NJW 1995, 1609; BGH, FamRZ 2003, 1378 zu einem nahezu identischen Sachverhalt; BGH, NJW 2002, 1489; vgl. auch OLG Koblenz, OLGR 2006, 681; OLG München, Az: 1 U 4410/06 vom 07.02.2008; KG, Az: 20 U 242/04 vom 10.03.2008).

    In den dortigen Entscheidungsgründen lässt der BGH zwar offen, ob ein allein auf § 218 a Abs. 1 StGB gestützter Schwangerschaftsabbruch für einen Schadensersatzanspruch ausreichen könne, verweist aber gleichzeitig auf seine früheren Entscheidungen (FamRZ 2003, 1378 und NJW 2002, 1489 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nach denen ein Anspruch zweifelhaft sei.

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2036/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem

    Das Prozesskostenhilfe-Verfahren für die Berufung stellt ein selbständiges Nebenverfahren dar, so dass die Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht insoweit keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. für eine zivilprozessuale Revisionszulassung BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 -, JURIS; Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03 -, JURIS).
  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 170/06  

    Zwangsvollstreckung - Wohnungsrecht ist unpfändbar

    Auch im Falle der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisionsgericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378).
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZA 3/04  

    Begriff der Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von

    Auch im Falle einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die für das Revisionsgericht bindend ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO), muss die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 15/06  

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung einer vom

    Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZR 6/04  

    Erfolgsaussicht einer Revision

    Dies ist auch bei einer zugelassenen Revision zu prüfen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, FamRZ 2003, 1378; v. 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552; v. 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295, 2296).
  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 17/06  

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren

    Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, iuris Tz. 2).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZR 18/04  

    Erfolgsaussicht einer Revision

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZR 17/04  

    Erfolgsaussicht einer Revision

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZR 5/04  

    Erfolgsaussicht einer Revision

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZR 7/04  

    Erfolgsaussicht einer Revision

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht