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   BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80   

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https://dejure.org/1982,712
BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80 (https://dejure.org/1982,712)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1982 - VI ZR 139/80 (https://dejure.org/1982,712)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1982 - VI ZR 139/80 (https://dejure.org/1982,712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Veröffentlichung des Gedichts "Moritat auf Helmut H.'s Angst und Ende" - Hinweis auf eine Berichterstattung der Illustrierten "stern" - Vorwurf der "Abgeordnetenbestechung" - Anspruch auf Unterlassen einer Weiterverbreitung als Folge einer Verletzung des allgemeinen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Satirisches Gedicht / Moritat

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 237
  • NJW 1983, 1194
  • MDR 1982, 840
  • GRUR 1982, 627
  • afp 1982, 173
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

    Auszug aus BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80
    Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten ist, daß Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen vermögen (Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 = LM BGB § 1004 Nr. 37 m.Nachw.; BVerfGE 30, 173, 196 ff).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 08.06.1982 - VI ZR 139/80
    Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten ist, daß Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen vermögen (Senatsurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 = LM BGB § 1004 Nr. 37 m.Nachw.; BVerfGE 30, 173, 196 ff).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Bei der Kollision der Kunstfreiheit mit den Interessen des Kinder- und Jugendschutzes kann die von der Verfassung geforderte Konkordanz indes nicht allein auf der Basis vorheriger werkgerechter Interpretation (vgl. BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]) erreicht werden.
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Zu prüfen ist hier deshalb nicht nur, ob die Zeichnungen des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen und - wenn das zu bejahen ist - das Oberlandesgericht den Schutzbereich dieses Grundrechts bei seiner Entscheidung grundsätzlich richtig abgesteckt hat; untersucht werden muß auch, ob das Gericht die Darstellungen anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Grenzen im einzelnen zutreffend gezogen hat.
  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

    Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten ist, daß Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen vermögen (Senatsurteile BGHZ 84, 237, 238 f. und vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884; BVerfGE 30, 173, 193 f., 196 ff.; 67, 213, 228; 83, 130, 143).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß es der Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, und sie von daher durch eine erkennbar unernste, durch Wortwitz bis hin zu Albernheiten geprägte Sprache gekennzeichnet ist, weil sie vordergründig zum Lachen reizen will, um zum Lesen anzuregen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf ihren Gegenstand zu lenken (vgl. BVerfGE 86, 1, 11; NJW 1998, 1386, 1387; Senatsurteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 139/80 - NJW 1983, 1194, 1195).
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Bei strafrechtlichen Ahndungen von Handlungen, für die der Beschwerdeführer sich auf die Freiheit der Kunst beruft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nur, ob die inkriminierte Lebensäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und dessen Umfang in der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich richtig erkannt worden ist; es untersucht auch, ob das Gericht das Werk anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (vgl. BVerfGE 30, 173 [188]), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (BVerfGE 75, 369 [376] unter Berufung auf BGH, NJW 1983, S. 1194 [1195]), und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Schranken im einzelnen zutreffend gezogen hat (zuletzt BVerfGE 77, 240 [251]).
  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 191/08

    Spielfilm über "Kannibalen von Rotenburg" darf gezeigt werden

    Je stärker das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seiner Person; umso weniger Anlass besteht dann auch, den Künstler hier rechtlich anders zu behandeln als den Kritiker, dem Art. 5 Abs. 1 GG nicht erlaubt, über den Kritisierten unwahre Behauptungen, die seinen Ruf schädigen, in Umlauf zu setzen (Senat, BGHZ 84, 237, 239 ; vgl. Senat , Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 -NJW 1975, 1882, 1884) .
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

    cc) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung auch nicht auf das in BGHZ 84, 237 abgedruckte Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1982 berufen, weil jener Fall einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf.

    Selbst wenn die Abbildung den Kläger weniger vorteilhaft zeigen mag als auf dem zur Montage verwendeten Ausgangsfoto, muß ihm eine damit verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit zugemutet werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 237, 243), weil sie die Einkleidung einer satirischen Aussage als einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung darstellt und an deren Schutz teilnimmt.

  • LG Berlin, 15.08.2013 - 27 O 183/13

    TAZ darf Äußerungen über Thilo Sarrazin nicht wiederholen

    Je stärker das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist dessen Interesse an der Vermeidung persönlichkeitsbeeinträchtigender Verfremdungen und um so weniger Anlass besteht dann auch, den Künstler Äußernden rechtlich anders zu behandeln als einen Kritiker, der Unwahrheiten behauptet (BGH, NJW 1983, 1194).
  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 423/12
    Je stärker das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist dessen Interesse an der Vermeidung persönlichkeitsbeeinträchtigender Verfremdungen und um so weniger Anlass besteht dann auch, den Künstler/Äußernden rechtlich anders zu behandeln als einen Kritiker, der Unwahrheiten behauptet (BGH, NJW 1983, 1194).
  • VerfGH Berlin, 07.11.2006 - VerfGH 56/05

    Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Verwendung eines

    aa) Bei strafrechtlichen Ahndungen von Handlungen, für die der Beschwerdeführer sich auf die Freiheit der Kunst beruft, prüft der Verfassungsgerichtshof nicht nur, ob die inkriminierte Lebensäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts fällt und dessen Umfang in der angegriffenen Entscheidung grundsätzlich richtig erkannt worden ist; er untersucht auch, ob das Gericht das Werk anhand der der Kunst eigenen Strukturmerkmale beurteilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 30, 173 ), also "werkgerechte" Maßstäbe angelegt (vgl. BVerfGE 75, 369 unter Berufung auf BGH, NJW 1983, S. 1194 ) und auf dieser Grundlage die der Kunst gesetzten Schranken im Einzelnen zutreffend gezogen hat (vgl. BVerfGE 77, 240 ).
  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 130/17

    Besichtigungsanspruch des mitwirkenden Darstellers eines Dokumentarfilms vor

  • LG Bielefeld, 12.08.1999 - 2 O 180/98

    Voraussetzungen für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch

  • OLG Braunschweig, 08.02.2001 - 2 U 126/00

    Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Schmerzensgeld; Unterlassung; Schutzgesetz;

  • OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 22 U 23/08

    Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2009 - 3 O 478/08

    Ende einer Nacht

  • OLG München, 05.10.1992 - 21 W 2144/92

    Grenzen der Kunstfreiheit bei Karikaturen

  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

  • LG Berlin, 23.10.2003 - 27 O 591/03
  • LG Stuttgart, 29.04.2010 - 17 O 609/09

    Kein Schmerzensgeld bei zufälliger Namensverwendung in einem Roman

  • OLG Hamburg, 15.09.1994 - 3 U 296/93

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch satirisch-künstlerische Darstellung

  • OLG Stuttgart, 05.10.1988 - 4 U 111/88

    Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Kurzkrimis wegen der

  • OLG Köln, 02.08.1983 - 15 U 91/83

    Einstweilige Verfügung gegen die Behauptung über die Umgehung von Gesetzen im

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