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   BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82   

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https://dejure.org/1984,467
BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82 (https://dejure.org/1984,467)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1984 - VI ZR 14/82 (https://dejure.org/1984,467)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82 (https://dejure.org/1984,467)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Erwerbsschaden eines durch Unfall arbeitsunfähig gewordenen Arbeitslosen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Betriebskrankenkasse gegen die Haftpflichtversicherung des bei einem Verkehrsunfall geschädigten Erwerbslosen wegen der Zahlung von Krankengeld anstellte der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe - Übergang des Arbeitslosengeldes auf die ...

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 334
  • NJW 1984, 1811
  • MDR 1984, 658
  • NZA 1985, 377
  • VersR 1984, 639
  • BB 1984, 1234
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Dabei kommt allerdings nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu; ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff mit Anm. Weber LM § 249 (A) BGB Nr. 26 und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 = VersR 1977, 130, 131 m.w.Nachw.).

    Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (BGHZ 54, 45, 52).

    Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 50 und vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - VersR 1977, 282 m.w. Nachw.).

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Der Schädiger soll also nicht freigestellt werden, wenn er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte (BGHZ 79, 26, 33 f) [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79].

    Daß dem Krankengeld eine sogenannte Lohnersatzfunktion zukommt, weil es ebenso wie der Arbeitslohn dem Lebensunterhalt des Versicherten dient, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1976 = a.a.O. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 = VersR 1977, 768, 770; s. auch BGHZ 79, 26, 32) [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79].

  • BGH, 19.10.1982 - VI ZR 238/80

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen eines dem Verletzten zu

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Die Vorschrift des § 1542 RVO begründet für den Ersatzpflichtigen keine erweiterte Einstandspflicht für die Belastungen des SVT durch dessen vom Gesetz angeordnete Leistungsverpflichtungen, sondern verhindert nur, daß solche Leistungen im Ergebnis dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 = VersR 1982, 767, 768 und vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 238/80 = VersR 1983, 52, 53).

    So hat der erkennende Senat bei der unfallbedingten Schmälerung des Altersruhegeldes durch eine seine Funktion mitübernehmende Unfallrente in Höhe des gemäß § 1278 RVO ruhenden Teils der Altersrente einen ersatzpflichtigen Schaden des Rentenberechtigten ebenso verneint (Urteil vom 26. Oktober 1976 = aaO) wie beim Zusammentreffen einer (niedrigeren) Waisenrente aus der Angestelltenversicherung mit einer (höheren) Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter für die gemäß § 57 Abs. 2 AVG ruhende niedrigere Rente (BGHZ 54, 377); gleiches gilt bei der Ablösung des Kindergeldanspruchs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG durch einen Anspruch auf gleichhohe Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 583 Abs. 2 RVO (Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861) oder auf entsprechende Kinderzuschüsse zur Berufsunfähigkeitsrente nach § 1262 RVO (Urteil vom 19. Oktober 1982 - aaO).

  • BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77

    Ansprüche einer Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Kinderzulage in Höhe des

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    So hat der erkennende Senat bei der unfallbedingten Schmälerung des Altersruhegeldes durch eine seine Funktion mitübernehmende Unfallrente in Höhe des gemäß § 1278 RVO ruhenden Teils der Altersrente einen ersatzpflichtigen Schaden des Rentenberechtigten ebenso verneint (Urteil vom 26. Oktober 1976 = aaO) wie beim Zusammentreffen einer (niedrigeren) Waisenrente aus der Angestelltenversicherung mit einer (höheren) Waisenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter für die gemäß § 57 Abs. 2 AVG ruhende niedrigere Rente (BGHZ 54, 377); gleiches gilt bei der Ablösung des Kindergeldanspruchs nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG durch einen Anspruch auf gleichhohe Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 583 Abs. 2 RVO (Urteil vom 4. Juli 1978 - VI ZR 11/77 = VersR 1978, 861) oder auf entsprechende Kinderzuschüsse zur Berufsunfähigkeitsrente nach § 1262 RVO (Urteil vom 19. Oktober 1982 - aaO).

    Schadensrechtlich bedeutet dies hier, daß die zur Arbeitsunfähigkeit des H. führende Körperverletzung durch den Verkehrsunfall und der hierdurch eingetretene Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe zu einer Minderung des Vermögens des H. und damit zu einem konkreten Schaden geführt hat, der vom Schädiger haftungsrechtlich zu verantworten ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 4. Juli 1978 a.a.O. unter II 3).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 235/75

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Zahlung von Krankengeld; DM 20000

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Daß dem Krankengeld eine sogenannte Lohnersatzfunktion zukommt, weil es ebenso wie der Arbeitslohn dem Lebensunterhalt des Versicherten dient, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1976 = a.a.O. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 235/75 = VersR 1977, 768, 770; s. auch BGHZ 79, 26, 32) [BGH 20.11.1980 - III ZR 122/79].
  • BGH, 23.09.1965 - II ZR 144/63

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Ausschluss

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Daß der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht allein von der Vermittlungsfähigkeit (Verfügbarkeit) des Arbeitslosen abhängt, sondern zusätzlich dessen Bedürftigkeit voraussetzt, macht trotz des dahinterstehenden Gedankens der Fürsorge (BGH, Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 144/63 = VersR 1965, 1167, 1168) die Arbeitslosenhilfe nicht zu einer Leistung der Sozialhilfe, da sie ebenso wie das Arbeitslosengeld an die Eingliederung des Anspruchsberechtigten in das Arbeitsleben anknüpft, deshalb ebenfalls nach dem Arbeitsentgelt bemessen wird und keine Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfevorschriften voraussetzt (Eckert in GK - AFG, Vor §§ 100-102 Rdn. 4; s. auch BSG FVES 29, 35, 37).
  • BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74

    Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Zum einen sind die an den Zahlungen beteiligten sozialen Leistungsträger (Bundesanstalt für Arbeit im Auftrag des Bundes und Krankenkasse) im Verhältnis zum Schädiger nicht als Einheit anzusehen; zum anderen ist es für den Rechtsübergang auf den SVT nach § 1542 RVO aber auch nicht erforderlich, daß diesem eine unfallbedingte Mehrbelastung entsteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 67, 68 f).
  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 175/80

    Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Die Vorschrift des § 1542 RVO begründet für den Ersatzpflichtigen keine erweiterte Einstandspflicht für die Belastungen des SVT durch dessen vom Gesetz angeordnete Leistungsverpflichtungen, sondern verhindert nur, daß solche Leistungen im Ergebnis dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 = VersR 1982, 767, 768 und vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 238/80 = VersR 1983, 52, 53).
  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75

    Umfang der Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 50 und vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 7/75 - VersR 1977, 282 m.w. Nachw.).
  • BGH, 11.05.1976 - VI ZR 51/74

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei freiwilliger Weiterversicherung in einer

    Auszug aus BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82
    Die Vorschrift des § 1542 RVO soll verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Träger der Sozialversicherung endgültig verlagert wird (Senatsurteil vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756, 757 m.w. Nachw.).
  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 216/75

    Rentenversicherung - Unfallrente - Unfallschaden - Regreß

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von

  • BSG, 17.09.1964 - 7 RAr 24/63

    Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 406/62

    Unterhalt der geschiedenen Frau - Unterhaltsbemessung - Leistungen der

  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
  • OLG München, 08.05.2015 - 10 U 4543/13

    Schadensersatzansprüche nach der Kollision eines die Fahrbahn überquerenden

    Der Wegfall oder die Minderung (MdE) der Arbeitsleistung als solcher stellen keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden dar (BGHZ 54, 45 [50]; 67, 119 [128]; 90, 334 [336]; 106, 28 [31]; NJW-RR 1992, 852 = VersR 1992, 973; NJW 1993, 2673 = VersR 1993, 1284; NJW 1995, 1023 = VersR 1995, 422; 2002, 292 = VersR 2002, 188; Senat, Urt. v. 01.07.2005 - 10 U 1797/05; Hinweis v. 05.03.2007 - 10 U 5744/06; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. Aufl. 2013, Rz. 40; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 31 Rz. 18).
  • BGH, 08.04.2008 - VI ZR 49/07

    Erwerbsschaden eines arbeitsunfähig gewordenen Arbeitslosengeldempfängers

    In entsprechendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 90, 334).

    b) Ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden kann jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch darin liegen, dass ein bis dahin Arbeitsloser aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig geworden ist und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338).

    Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (Senatsurteile BGHZ 90, 334, 336; 54, 45, 48 ff. und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w.N.).

    Der Verlust der Arbeitslosenunterstützung ist daher im weitesten Sinne als Erwerbsschaden anzusehen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 90, 334, 337).

    Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus übergegangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der klagenden Bundesagentur für Arbeit "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt worden.

    d) Die Frage, ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LFZG (jetzt: § 6 EFZG) auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen bei Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes statt des an sich zu gewährenden Krankengeldes nach dem am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen und auf den damaligen Fall noch nicht unmittelbar anwendbaren § 105b Abs. 1 AFG, der Vorgängerregelung des § 126 SGB III, gemäß § 127 AFG, § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht, konnte der Senat in seiner früheren Entscheidung (BGHZ 90, 334) offen lassen.

    e) Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 SGB III ebenso wie durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz eingefügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten zu beseitigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/4022 S. 90; BSGE 57, 15, 21 zu § 105b AFG; Niesel/Brand, SGB 111, 4. Aufl., § 126 Rn. 2; Bartz, SGB III Praxiskommentar, 2. Aufl., § 126 SGB III Rn. 2).

    Lohnersatzfunktion hat auch das Arbeitslosengeld; der Wegfall des entsprechenden Anspruchs wegen Arbeitsunfähigkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338).

    Die Leistungen der Klägerin nach § 126 SGB III sind auch sachlich und zeitlich kongruent im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X zu dem Erwerbsschaden des H. wegen Wegfalls des bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, weil die Zahlung auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht als die bisherige, der Behebung eines Schadens der gleichen Art dient und ebenso wenig wie die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers dem Schädiger zugute kommen soll (vgl. Kasseler-Kommentar-Sozialversicherungsrecht/Kater, § 116 SGB X Rn. 128; Denck, NZA 1985, 377, 381).

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