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   BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62   

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https://dejure.org/1963,10322
BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62 (https://dejure.org/1963,10322)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1963 - VI ZR 144/62 (https://dejure.org/1963,10322)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1963 - VI ZR 144/62 (https://dejure.org/1963,10322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1963, 1034
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    dd) Von einem "untreueähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers, das zu seiner Verwirklichung das Einbehalten eines Teils des tatsächlich ausgezahlten Lohnes erfordern würde, kann nach der heutigen Rechtslage auch der Sache nach nicht - als die Strafbarkeit erst begründendes Element - ausgegangen werden (zur Beurteilung der früheren Rechtslage vgl. insoweit z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647).
  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    bb) Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel vorhanden sein werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch besondere Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. hierzu - auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des § 266 a StGB geltenden Rechtslage, wie sie sich etwa im Hinblick auf § 533 RVO a.F. darstellte - z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647, s. hierzu auch Schönke/Schröder/Lenckner, aaO., Rdn. 10 zu § 266 a StGB).

    Es mag dahinstehen, inwieweit diese frühere Gesetzesfassung gleichsam eine treuhänderische Verpflichtung des Arbeitgebers nahelegte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 aaO. und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - aaO.).

  • OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, der Sozialversicherungsbeiträge nicht

    Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt, so wird es vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kasse der Sozialversicherung zurückgezahlt (Senatsurteil vom 7.6.1963 - VI ZR 144/62 = VersR 63, 1034 (1035).

    Damit erfüllt der Arbeitgeber nicht eine in ihrem Ursprung eigene Schuld; er leistet vielmehr einen wirtschaftlich dem Einkommen seiner Arbeiter zuzurechnenden Betrag an deren Stelle und vermindert daher nicht sein eigenes Vermögen, sondern führt ab, was er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorher nicht als Lohnteil ausgezahlt hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7.6.1963 - VI ZR 144/62 = VersR 63, 1034 und vom 29.2.1972 - V1 ZR 199/70 - BGHZ 58, 199 = VersR 72, 554).

    Da er dies nicht tat, wird es vom "Gesetz so angesehen, als hätten die Arbeitnehmer den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kasse der Sozialversicherung zurückgezahlt (VersR 63, 1034 (1035).

  • BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73

    Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit -

    Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt, so wird es vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kasse der Sozialversicherung zurückgezahlt (Senatsurteil vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = VersR 1963, 1034, 1035).

    Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung auch die vom erkennenden Senat wiederholt vertretene Rechtsansicht zugrunde, daß bei Beitragszahlungen zum Zwecke der Tilgung rückständiger Beitragsschulden, bei denen keine Bestimmung darüber getroffen wird, welche Forderung getilgt werden soll, und sich dies auch nicht aus den Umständen ergibt, gem. § 366 Abs. 2 BGB unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche der Kasse geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere und unter mehreren gleich lästigen die jeweils älteste Schuld getilgt wird (Senatsurteile vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = a.a.O.; vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = a.a.O. und vom 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 = LM RVO § 533 Nr. 2 a = VersR 1968, 964).

    Reichen die Mittel nicht aus, um Nettolöhne und Beiträge zu zahlen, dann müssen die Löhne entsprechend gekürzt werden (vgl. RGSt 40, 235, 237; 50, 133, 134; BGH Urt. v. 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = a.a.O.).

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97

    Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete

    Dementsprechend wurde in erster Linie eine - gegebenenfalls auch stillschweigend erfolgte - Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers für maßgebend erachtet; im übrigen konnte sich aus den Umständen ergeben, daß die teilweise Zahlung rückständiger Beiträge hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu verrechnen ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 - VersR 1962, 24, 27 und vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse -

    Vielfach ergibt sich aus den Umständen, daß die teilweise Zahlung rückständiger Beiträge hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu verrechnen ist (vgl. Senatsurteilevom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 - VersR 1962, 24, 27 - undvom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035).
  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70

    § 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen

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  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

    Damit erfüllt der Arbeitgeber nicht eine in ihrem Ursprung eigene Schuld; er leistet vielmehr einen wirtschaftlich dem Einkommen seiner Arbeiter zuzurechnenden Betrag an deren Stelle und vermindert daher nicht sein eigenes Vermögen, sondern führt ab, was er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorher nicht als Lohnteil ausgezahlt hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = VersR 1963, 1034 und vom 29. Februar 1972 - VI ZR 199/70 = BGHZ 58, 199 [BGH 29.02.1972 - VI ZR 199/70]).

    Die Rechtsprechung, welche die Verrechnung von laufenden, wenn auch rückständigen Beitragszahlungen hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile billigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = VersR 1962, 24 - und vom 7. Juni 1963 - a.a.O.) und auf die sich die Beklagten berufen, kann daher im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen.

  • BGH, 01.04.1969 - VI ZR 229/67

    Pflicht zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile in die Sozialversicherung als

    Diese Strafbestimmungen sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Sozialversicherungsträger, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat (BGH Urteil vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = LM § 534 RVO Nr. 1 = VersR 1962, 24, 25 [BGH 07.11.1961 - VI ZR 5/61] m.w.N. und Urteil vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = VersR 1963, 1034).

    Jedenfalls hätte der Beklagte die vorhandenen Gelder, mit denen die Nettolöhne bezahlt worden sind, anteilig zur Bezahlung der Löhne und der Arbeitnehmeranteile verwenden, also sich hinsichtlich der Löhne auf Teilzahlungen beschränken müssen (BGH Urteile vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = LM § 534 RVO Nr. 1 = VersR 1962, 24, 27 [BGH 07.11.1961 - VI ZR 5/61]; vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = VersR 1963, 1034, 1035).

  • BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81

    Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der

    Wenn ein Arbeitgeber daher den Arbeitnehmern nur den Nettolohn auszahlt (vgl. §§ 394, 397 RVO, 179 AFG, 119 AVG), so wird das vom Gesetz so angesehen, als hätten diese den Bruttolohn erhalten, ihre Beitragsanteile zur Sozialversicherung aber dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Kassen der Sozialversicherung zurückgezahlt (BGH VersR 1963, 1034, 1035; Betrieb 1975, 1466, 1467).
  • BGH, 04.12.1979 - VI ZR 119/78

    Umfang der Beweiserhebung zum Nachweis der den Beklagten belastenden Umstände bei

  • OLG Düsseldorf, 19.09.1978 - 4 U 18/78
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