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   BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83   

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https://dejure.org/1985,272
BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83 (https://dejure.org/1985,272)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1985 - VI ZR 144/83 (https://dejure.org/1985,272)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83 (https://dejure.org/1985,272)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten auf einen Regressanspruch gegen sich selbst und dessen Verjährungsregelung hinzuweisen - Anwaltliche Beratung hinsichtlich der Regressansprüche gegen einen anderen Anwalt - Schuldhafte Verletzung anwaltlicher Pflichten - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 51; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BRAO § 51
    Zulässigkeit der Verjährungseinrede gegenüber Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aus Beratungsverschulden; Voraussetzungen des sekundären Schadensersatzanspruchs bei anderweitiger anwaltlicher Beratung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    VOB-Vertrag: Mangelhafte Ausführung; vorzeitige Vertragskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Regreß - Verjährung - Hinweispflicht - Mandatsende - Primäranspruch - Verjährungseinrede - Beratung - Arglisteinwand

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1151
  • MDR 1985, 565
  • VersR 1985, 661
  • WM 1985, 1038
  • BauR 1985, 450
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 143/82

    Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Der Anwalt hat den Mandanten dann nach § 249 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er richtig belehrt wäre (Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - aaO; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, Rdn. I, 125; vgl. auch BGHZ 83, 17, 27 [BGH 20.01.1982 - IVa ZR 314/80] zum "sekundären" Anspruch gegen einen Steuerberater).

    Demzufolge hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Mai 1984 (aaO) die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten und die Belehrungspflicht des Anwalts verneint, wenn der Mandant bis Mandatsende wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1971 - VI ZR 177/69 - VersR 1971, 669, 671 für die Haftung eines Notars und BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVa ZR 283/80 - VersR 1982, 397, 398 für die Haftung eines Steuerberaters).

    Nach Erhalt des Schreibens vom 24. November 1981, in dem die Beklagten Schadensersatz endgültig verweigerten und die Kläger auf den Klageweg verwiesen haben, konnte diesen dann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur noch eine nach den gegebenen Umständen und der Billigkeit zu bemessende, in aller Regel kurze, Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche zugebilligt werden (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1977, aaO; vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 - VersR 1978, 521 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689, 890).

  • BGH, 01.02.1977 - VI ZR 43/75

    Rechtsanwalt - Verjährung - Durchsetzbarkeit eines Anspruchs

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Denn er darf in einem solchen Falle darauf vertrauen, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - VersR 1977, 617, 619 m.w.N.).

    Nach Erhalt des Schreibens vom 24. November 1981, in dem die Beklagten Schadensersatz endgültig verweigerten und die Kläger auf den Klageweg verwiesen haben, konnte diesen dann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur noch eine nach den gegebenen Umständen und der Billigkeit zu bemessende, in aller Regel kurze, Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche zugebilligt werden (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1977, aaO; vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 - VersR 1978, 521 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689, 890).

  • BGH, 06.05.1968 - VII ZR 33/66

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Entziehung des Auftrags bei

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Eine vorherige Fristsetzung hielt das Oberlandesgericht in einem dieser Verfahren unter Bezugnahme auf BGHZ 50, 160 nicht für erforderlich, weil der Dachdecker bereits vorher zu erkennen gegeben habe, daß er die festgestellten Mängel nicht beseitigen wolle.

    Ausnahmsweise kann der Auftraggeber zwar dem Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung und ohne Androhung der Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B kündigen, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder vom Auftragnehmer endgültig und ernsthaft verweigert wird, oder wenn der Auftragnehmer durch seine mangelhafte Arbeit das Vertrauen des Auftraggebers so erschüttert hat, daß diesem die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist (BGHZ 50, 160, 166).

  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 283/80

    Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung des

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Demzufolge hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Mai 1984 (aaO) die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten und die Belehrungspflicht des Anwalts verneint, wenn der Mandant bis Mandatsende wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1971 - VI ZR 177/69 - VersR 1971, 669, 671 für die Haftung eines Notars und BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVa ZR 283/80 - VersR 1982, 397, 398 für die Haftung eines Steuerberaters).

    Ist diese anderweitige Beratung noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, so kann sich der Anwalt trotz vorheriger Versäumung des Hinweises auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 222 BGB berufen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVa ZR 283/80 - aaO).

  • BGH, 08.05.1984 - VI ZR 156/82

    Verjährung des "sekundären" Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Mandanten eines Rechtsanwalts gegen diesen ein solcher Anspruch allerdings grundsätzlich immer zu, wenn dieser es schuldhaft unterläßt, den Mandanten auf den gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen und deshalb die Verjährung des Primäranspruches eintritt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - VI ZR 156/82 - VersR 1984, 663, 665).
  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 177/69

    Notarhaftung gegenüber Organen einer juristischen Person

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Demzufolge hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Mai 1984 (aaO) die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten und die Belehrungspflicht des Anwalts verneint, wenn der Mandant bis Mandatsende wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1971 - VI ZR 177/69 - VersR 1971, 669, 671 für die Haftung eines Notars und BGH, Urteil vom 20. Januar 1982 - IVa ZR 283/80 - VersR 1982, 397, 398 für die Haftung eines Steuerberaters).
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 78/77

    Abstandnahme von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Nach Erhalt des Schreibens vom 24. November 1981, in dem die Beklagten Schadensersatz endgültig verweigerten und die Kläger auf den Klageweg verwiesen haben, konnte diesen dann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur noch eine nach den gegebenen Umständen und der Billigkeit zu bemessende, in aller Regel kurze, Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche zugebilligt werden (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1977, aaO; vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 - VersR 1978, 521 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 143/82 - VersR 1984, 689, 890).
  • BGH, 20.05.1975 - VI ZR 138/74

    Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Der versäumte Hinweis auf den Regreßanspruch und dessen Verjährungsregelung versagt dem Anwalt im Falle der Verjährung dieses Anspruches über den "sekundären" Ersatzanspruch die Verjährungseinrede nur, soweit der Verjährungseintritt auf der Verletzung der Hinweispflicht beruht (Senatsurteil vom 20. Mai 1975 - VI ZR 138/74 - VersR 1975, 907, 909).
  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Der Anwalt hat den Mandanten dann nach § 249 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er richtig belehrt wäre (Senatsurteil vom 8. Mai 1984 - aaO; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, Rdn. I, 125; vgl. auch BGHZ 83, 17, 27 [BGH 20.01.1982 - IVa ZR 314/80] zum "sekundären" Anspruch gegen einen Steuerberater).
  • OLG Celle, 25.08.1977 - 16 U 23/77
    Auszug aus BGH, 26.02.1985 - VI ZR 144/83
    Der Mandant muß allerdings alsbald nach Beendigung dieser Streitverfahren von sich aus die Sache wieder aufgreifen (vgl. OLG Celle, VersR 1978, 1119).
  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

    Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts wird nicht gestützt durch die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1985 (VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151 = VersR 1985, 661), auf die es sich beruft.

    Dazu hat der VI. Zivilsenat - insoweit nicht abgedruckt in NJW 1985, 1151 f - ausgeführt, der Anwalt, der zur Sicherung und Durchsetzung der Rechte seiner Mandanten gegenüber dem Dachdecker verpflichtet gewesen sei, habe darauf achten müssen, daß, wenn es zu einer Kündigung des Vertrages kam, diese nur nach § 8 Nr. 3 VOB/B erfolgte, weil seine Mandanten nur dann berechtigt gewesen seien, den noch nicht erbrachten Teil der Leistung durch einen Dritten ausführen zu lassen und sich von dem Auftragnehmer den erforderlichen Mehraufwand ersetzen zu lassen (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. VOB/B), und außerdem ihre Ansprüche auf Ersatz eines weiteren Schadens bestehenblieben (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VOB/B).

  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264 ; Urt. v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152; BGHZ 94, 380, 385).

    Hier war - auf der Grundlage des Klägervortrags und der Annahmen des Berufungsgerichts - ein Vermögensnachteil eingetreten, als das Grundstück ohne vorherige Abgabe einer Erklärung des Klägers nach § 57 d Abs. 1, 3 ZVG am 16. Februar 1983 der Ersteherin zugeschlagen und deren Kündigung mit Einschreiben vom selben Tage ausgesprochen worden war (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83 - aaO).

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Zwar kann ein solcher Ursachenzusammenhang entfallen, wenn der Mandant trotz Kenntnis seines Regreßanspruchs und der Verjährungsregelung des § 51 b BRAO die Primärverjährung nicht verhindert hat (BGH, Urt. v. 26. Februar 1985 - VI ZR 144/83, NJW 1985, 1151, 1152; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631).
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