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   BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09   

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https://dejure.org/2010,564
BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09 (https://dejure.org/2010,564)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2010 - VI ZR 147/09 (https://dejure.org/2010,564)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - VI ZR 147/09 (https://dejure.org/2010,564)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7
    Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Kfz-Herstellers

  • verkehrslexikon.de

    Zum Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Kfz-Herstellers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung wegen eines Glatteisunfalls durch einen bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers; Ausschluss der Haftung wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Glatteisunfall eines bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers - kein Haftungsausschluss wegen gemeinsamer Betriebsstätte

  • rewis.io

    Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Kfz-Herstellers

  • rabüro.de

    Zur Haftung für Glatteisunfall eines bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Kfz-Herstellers

  • ra.de
  • rewis.io

    Arbeitsunfall: Haftungausschluss beim Glatteisunfall eines bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Kfz-Herstellers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Anforderungen an gemeinsame Betriebsstätte des Werksinhabers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes und des geschädigten Angestellten eines Drittunternehmens (Glatteisunfall auf Werksgelände)

  • RA Kotz

    Testfahrer - Glatteisunfall auf Versuchsgelände

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls auf dem Versuchsgelände

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls auf dem Versuchsgelände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
    Haftung wegen eines Glatteisunfalls durch einen bei einem Drittunternehmen angestellten Testfahrers vor Beginn seiner Tätigkeit auf dem Versuchsgelände eines Automobilherstellers; Ausschluss der Haftung wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Haftung bei Unfall eines Betriebsfremden auf Betriebsgelände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Das Testgelände eines Automobilherstellers ist keine gemeinsame Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII für den Testfahrer eines Drittunternehmens und einen Winterdienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 449
  • MDR 2010, 988
  • NZV 2011, 181
  • NJ 2010, 474
  • VersR 2010, 1190
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398).

    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 155, 205, 207 f.; 157, 213, 216 f.; 177, 97 Rn. 19 m.w.N.).

    Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 m.w.N.).

    Es bestand keine so genannte Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschließlich beruht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 218 m.w.N.).

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398).

    a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642 Rn. 11).

    In solchen Fällen hat der Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).

    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 155, 205, 207 f.; 157, 213, 216 f.; 177, 97 Rn. 19 m.w.N.).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398).

    a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642 Rn. 11).

    In solchen Fällen hat der Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398).

    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 155, 205, 207 f.; 157, 213, 216 f.; 177, 97 Rn. 19 m.w.N.).

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO Rn. 22).

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642 Rn. 11).

    In solchen Fällen hat der Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO Rn. 22).

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642 Rn. 11).

    In solchen Fällen hat der Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).

  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 155, 205, 207 f.; 157, 213, 216 f.; 177, 97 Rn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1990 - VI ZR 209/89

    Treppensturz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 426 BGB, gestörte

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    In solchen Fällen hat der Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642 Rn. 11).
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07

    Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters

    Auszug aus BGH, 08.06.2010 - VI ZR 147/09
    Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch das Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 - VersR 2008, 505 zu berücksichtigen haben.
  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 91/83

    Gesamtschuldnerausgleich bei Schmerzensgeldanspruch eines durch Dienstunfall

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 32/04

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Voraussetzungen der

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 198/00

    Haftungsprivilegierung zu Gunsten des versicherten Unternehmers selbst

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

  • BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02

    Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

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