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   BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69   

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https://dejure.org/1971,213
BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69 (https://dejure.org/1971,213)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1971 - VI ZR 147/69 (https://dejure.org/1971,213)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69 (https://dejure.org/1971,213)
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Fahrlehrer

§ 252 BGB, nachgeholte Fahrstunden, überobligationsmäßige Schadensminderung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundlagen für einen Anscheinbeweis - Feststellung der Beeinträchtigung eines Mauerwerks auf Grund mangelhafter Beschaffenheit von Hohlsteinen durch ein Gericht - Herleitung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung aus der Verletzung von Offenbarungspflichten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 252; BGB § 254

  • rechtsportal.de

    BGB § 249, § 252, § 254 Abs. 2
    Ersatz entgangenen Gewinns wegen verhinderter Geschäfte; Anrechnung des Ertrages nachgeholter Geschäfte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatz entgangenen Gewinns - Anrechnung - Nachholung - Überpflichtmäßig - Ertrag

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 249, 252, 254 Abs. 2
    Umfang des Ersatzanspruchs wegen entgangenen Gewinns; Anrechnung des Ertrages nachgeholter Geschäfte

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 329
  • NJW 1971, 836
  • MDR 1971, 469
  • VersR 1971, 544
  • DB 1971, 766
  • JR 1971, 370
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.1970 - VI ZR 174/68

    Rechtsfolgen teilweiser Unzuständigkeit des Gerichts bei mehreren Klagegründen

    Auszug aus BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69
    Daß das sodann mit dem Rechtsstreit befaßte Berufungsgericht auch für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zuständig gewesen wäre, ändert daran nichts (Senatsurteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 178/68 - NJW 1971, 564).
  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.1971 - VI ZR 147/69
    Auf eine Verletzung seines Eigentums an dem neuerstellten Gebäude (§ 823 Abs. 1 BGB) kann der Kläger seinen Anspruch deshalb nicht stützen, weil die (angeblich) anfänglich mangelhafte Errichtung eines Gebäudes keine Eigentumsbeschädigung darstellt (vgl. BGHZ 39, 366 [BGH 30.05.1963 - VII ZR 236/61] ).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

    Ein eigenes Verhalten des Geschädigten, zu dem er nicht aufgrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, darf aber wegen des Grundsatzes, daß überpflichtmäßige Anstrengungen des Geschädigten den Schädiger nicht entlasten sollen, weder in die Schadensberechnungsbilanz eingestellt werden, noch braucht der Geschädigte es sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen (BGHZ 55, 329, 332 ff.; Palandt/Heinrichs, vor § 249 Rdn. 125).
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Wenn eine entsprechende Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB aber nicht besteht, ist auch dann, wenn Banken tatsächlich trotzdem im eigenen Interesse entsprechende Refinanzierungsgeschäfte vornehmen, eine Beschränkung ihrer Ersatzansprüche nicht gerechtfertigt (so aber M. Löwisch aaO S. 961); denn überobligationsmäßige Anstrengungen des Geschädigten zur Schadensabwehr sollen nicht den Schädiger entlasten, sondern bleiben bei der Schadensberechnung außer Betracht (BGHZ 55, 329, 332; BGH Urteil vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 = VersR 1974, 142/143; Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 249 Rn. 152; MünchKomm/Grunsky Vorbemerkung 111 zu § 249, jeweils m. w. Nachw.).
  • LG Stuttgart, 11.07.2016 - 27 O 338/15

    Rechtsanwaltsvertrag: Hinweispflicht eines Rechtsanwalts auf voraussichtlich

    Die Vorteile aus eigener Tätigkeit des Geschädigten sind nicht anzurechnen, soweit diese über die Schadensminderungspflicht des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB hinausgehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, juris Rn. 13).
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