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   BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63   

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https://dejure.org/1964,7184
BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63 (https://dejure.org/1964,7184)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1964 - VI ZR 15/63 (https://dejure.org/1964,7184)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63 (https://dejure.org/1964,7184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 494
  • VersR 1964, 638
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 16.12.1937 - VI 126/37

    Wie sind Schadensersatzansprüche nach §§ 12, 13 KFG. in Kapital und Rente

    Auszug aus BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63
    Zwingend schreibt § 13 StVG, - falls nicht § 843 Abs. 3 BGB eingreift -, die form der Rente nur für die Zukunft vor, das ist im Fall gerichtlicher Geltendmachung die Zeit nach Erlaß des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz (RGZ 156, 392).

    Für die Vergangenheit steht dagegen dem Verletzten, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 - LM § 12 StVG Nr. 2 = VersR 1958, 324 in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392 ausgesprochen hat, hinsichtlich der Erstattungsform seines Verdienstausfalls ein Wahlrecht zu.

    Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe bis zum 1. November 1961 einen Kapitalbetrag zu entrichten, nicht näher begründet, sondern sich mit einem Hinweis auf RGZ 156, 392 begnügt.

    In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es allerdings zweckmäßig, für die Vergangenheit geforderte Renten als solche eindeutig zu kennzeichnen und den Klageantrag entsprechend zu fassen (vgl. RGZ 156, 392, 394).

  • BGH, 19.10.1956 - VI ZR 181/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63
    Er kann die form der Erstattung durch eine Rente oder einen Kapitalbetrag wählen, wobei der Kapitalbetrag nicht durch die Summe der Höchstsätze der einzelnen bereits angefallenen Rentenbeträge begrenzt wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1956 - VI ZR 181/55 - VersR 1956, 17).
  • BGH, 25.02.1958 - VI ZR 44/57
    Auszug aus BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63
    Für die Vergangenheit steht dagegen dem Verletzten, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 - LM § 12 StVG Nr. 2 = VersR 1958, 324 in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392 ausgesprochen hat, hinsichtlich der Erstattungsform seines Verdienstausfalls ein Wahlrecht zu.
  • BGH, 16.03.2021 - VI ZR 140/20

    Haftungsgrenzen bei Kfz-Unfall mit Personenschaden: Berücksichtigung der

    Für hohe kurzfristige Schäden sei die Kapitalform, für niedrige langfristige die Rentenform für den Verletzten günstiger (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63, MDR 1964, 494, juris Rn. 18).

    Wäre die Auffassung einer absoluten Höchstgrenze in Gestalt der Kapitalbetragshöchstgrenze für die Rentenzahlung zutreffend, hätte es auch nicht der Entwicklung einer Methode bedurft, wie zu verfahren ist, wenn der Schadensersatz sowohl in Gestalt von Kapitalbeträgen als auch von Renten gefordert wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 1968 - III ZR 179/67, BGHZ 51, 226, 233, juris Rn. 22; RG VAE 1938, 95; Senatsurteile vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63, juris Rn. 19; vom 24. März 1964 - VI ZR 12/63, VersR 1964, 777, 778; vgl. auch Full, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 1980, § 12 StVG Rn. 12 ff.).

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 107/69

    Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Haftung der

    Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, daß der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638 [BGH 17.03.1964 - VI ZR 186/61] /9 und 777/8 u.a.).

    Mit Rücksicht auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge für Kapital und Renten ist für den Verletzten bei kurzfristigen hohen Schäden die Kapitalzahlung günstiger, während bei einer längeren Laufzeit (mehr als 16 Jahre) die Rentenzahlung günstiger ist (vgl. BGH in VersR 1964, 638/9; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Rdn 9 und 12 zu § 12 StVG und Rdn 9 zu § 13 StVG).

    Falls die Ansprüche im Wege des Prozesses durchgesetzt werden, wird man insoweit für die Regelfälle - insbesondere dann, wenn nur ein Gläubiger und auch nur ein Schädiger vorhanden ist - als maßgebenden Zeitpunkt den Tag der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz ansehen können (BGH VersR 1964, 638 f in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392).

  • OLG Celle, 22.06.2016 - 14 U 68/15

    Materielles Schadensersatzbegehren wegen Personenschadens aus einem

    Diese Argumentation hat den BGH in seinem Urteil vom 17. März 1964 (VI ZR 15/63, juris) bewogen, von einem Vorab-Abzug summierter Monatsbeträge abzusehen (a. a. O., juris Rz. 19).
  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 9 U 2/19
    Das Urteil des BGH vom 7.03.1964 - VI ZR 15/63 (VersR 1964, 638 f.) - befasst sich mit der Gesetzesversion: "... höchstens ein Kapitalbetrag von 25.000,- DM oder dessen 6% Verzinsung in Form einer Rente von 1.500,- Deutsche Mark jährlich".

    Im Urteil vom 13.07.1972 (III ZR 107/69) führt der Bundesgerichtshof aus: "Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, dass der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638/9 und 777/8 u.a).

    Mit Rücksicht auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge für Kapital und Renten ist für den Verletzten bei kurzfristigen hohen Schäden die Kapitalzahlung günstiger, während bei einer längeren Laufzeit (mehr als 16 Jahre) die Rentenzahlung günstiger ist (vgl. BGH in VersR 1964, 638/9)".

  • BGH, 13.07.1972 - III ZR 5/69

    Regress der Versicherung gegen den Unfallverursacher für erforderliche Leistungen

    Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, daß der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638 [BGH 17.03.1964 - VI ZR 186/61] /9 und 777/8 u.a.).

    Mit Rücksicht auf die in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträge für Kapital und Renten ist für den Verletzten bei kurzfristigen hohen Schäden die Kapitalzahlung günstiger, während bei einer längeren Laufzeit (mehr als 16 Jahre) die Rentenzahlung günstiger ist (vgl. BGH in VersR 1964, 638/9; Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Rdn. 9 und 12 zu § 12 StVG und Rdn. 9 zu § 13 StVG).

    Falls die Ansprüche im Wege des Prozesses durchgesetzt werden, wird man insoweit für die Regelfälle - insbesondere dann, wenn nur ein Gläubiger und auch nur ein Schädiger vorhanden ist - als maßgebenden Zeitpunkt den Tag der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz ansehen können (BGH VersR 1964, 638/9 in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392).

  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67

    Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so

    Die Klägerin hat den Schaden, den sie nach ihrer Wahl für die Vergangenheit als Kapital oder Rentenleistungen in Anspruch nehmen konnte (BGH Urteil vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63 = LM § 13 StVG Nr. 1 m.w.N.), schließlich bis zum 31. Dezember 1965 als Kapital gefordert.
  • BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67

    Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis

    Zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrages ist die Rente für den entzogenen Unterhalt auf Kapital umzurechnen; auf die Frage, ob der Vorletzte und sein Rechtsnachfolger ein Wahlrecht hat, den Verdienstausfall als Rente oder als Kapitalbetrag zu verlangen (vgl. dazu Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63 = IM § 13 StVG Nr. 1 = MDR 1964, 494), braucht hier zur Zeit nicht eingegangen zu werden, weil hier entzogener Unterhalt bisher nur als Rente verlangt wird.
  • BGH, 24.03.1964 - VI ZR 12/63

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer beim

    Der Verletzte hat aber die Wahl, den Unterhaltsanspruch und die Heilungskosten auch für die Vergangenheit als Rente bis zur Höchstgrenze von jährlich 3.000 DM zu verlangen (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57, LM § 12 StVG Nr. 2 = VersR 1958, 324 und vom 17. März 1964 - VI ZR 15/63; Geigel, Haftpflichtprozess, 11. Aufl. 4, 134, S. 84).
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