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   BGH, 16.02.1971 - VI ZR 150/69   

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BGH, 16.02.1971 - VI ZR 150/69 (https://dejure.org/1971,807)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1971 - VI ZR 150/69 (https://dejure.org/1971,807)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 (https://dejure.org/1971,807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßkostenausgleich - Ausschluß - Übernahme durch Vergleich

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 884
  • MDR 1971, 470
  • VersR 1971, 478
  • DB 1971, 863
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.1960 - VI ZR 113/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.02.1971 - VI ZR 150/69
    Die Revision verkennt nicht, daß nach herrschender und von der Rechtsprechung des BGH geteilter Meinung die Kosten nicht ausgleichungsfähig sind, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind (BGH, Urt. v. 17.12.1955 - LM Nr. 9 zu § 426 BGB = VersR 56, VERSR Jahr 56 Seite 160, VERSR Jahr 56 Seite 161; v. 8.3. 1960 - VI ZR 113/58 - VersR 60, VERSR Jahr 60 Seite 632, VERSR Jahr 60 Seite 633; weitere Nachweise bei OLG Neustadt, NJW 63, NJW Jahr 63 Seite 494).
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

    So wird das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ).

    Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ).

    So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901).

  • BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02

    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche

    Sie verkennt nicht den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz, daß einem klageweise in Anspruch genommenen Gesamtschuldner kein Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten gegenüber dem anderen Gesamtschuldner zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69, NJW 1971, 884, 885; Staudinger/Noack (1999), § 426 Rdn. 37).

    Die Rechtsprechung schließt allerdings einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozeßkosten gegen den Mitschuldner dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger zunächst in Anspruch genommenen Gesamtschuldner durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozeßrisiko einzugehen oder sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 aaO.).

  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 11 U 4/16

    Rechtanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwaltsmediators in einer

    Der Grund dafür liegt darin, dass jeder Gesamtschuldner mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen muss; es fällt daher in seine alleinige Verantwortung, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt und dann im Prozess unterliegt (BGH NJW 2003, 2980, 2981; NJW 1974, 693, 694; NJW 1971, 884, 885; VersR 1969, 1039, 1040; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 426 RN 24; Stamm NJW 2003, 2940, 2943).

    Gleiches gilt, wenn der eine Gesamtschuldner seine interne Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers verletzt hat und dadurch den in Anspruch genommenen anderen Gesamtschuldner gezwungen hat, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen bzw. sich einer offensichtlich begründeten Klage auszusetzen (BGHZ 155, 265, 270 f; BGH NJW 1971, 884; Ehmann JZ 2004, 250, 254).

  • AG Oldenburg, 17.04.2015 - 8 C 8028/15

    Hinweispflicht des Webdesigners gegenüber Auftraggeber

    Zwar sind grundsätzlich Kosten nicht ausgleichsfähig, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind (BGH, Urteil vom 16.2.1971 - VI ZR 150/69 - juris m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 06.08.2008 - 4 U 52/08

    Gesamtschuld: Verjährung des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern

    Im Übrigen sind Prozesskosten im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB nicht ausgleichsfähig (BGH VersR 1957, 800, NJW 2003, 2981; 1971, 884; 1974, 693).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 - L 16 KR 61/16

    Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende

    Der Gesamtschuldner haftet nur für die Kosten des gegen ihn gerichteten Rechtsstreits ( BGHZ 155, 265, 270; NJW 71, 884; 90, 909; Müller, aaO, Rdnr 12; Böttcher, aaO Rdnr 31).
  • OLG Hamm, 17.11.2004 - 3 U 277/03
    Die Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner umfasst grundsätzlich allerdings nicht die von einem Gesamtschuldner zu zahlenden Prozesskosten, denn alle haben es gleichermaßen zum Prozess kommen lassen (st. Rspr. seit RGZ 92, 143, 148f; vgl. BGH, NJW 1971, 884 =VersR 1971, 478; BGH, NJW 1974, 693, 694 = VersR 1974, 653; BGH, NJW 2003, 2980, 2981; ebenso Palandt/ Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 426 Rn. 5; Bydlinski, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl., § 426 Rn. 24; Erman/ Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 421 Rn. 68 und § 426 Rn. 16).

    Etwas anderes ergibt sich aber, wenn ein Gesamtschuldner in einem für alle wirkenden und für alle verbindlichen Vergleich prozessual an sich nicht geschuldete Kosten übernimmt (BGH, NJW 1971, 884 = VersR 1971, 478; Bydlinski, aaO; Gehrlein, in: Bamberger/ Roth, BGB, § 426 Rn. 4 aE).

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 223/84

    Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

    Wie die von beiden Ehefrauen abwechselnd getätigten Einkäufe für das umschichtige Zubereiten der täglich gemeinsam eingenommenen Hauptmahlzeit und das einheitliche Besorgen der gesamten Wäsche aller 4 Personen zeigen, besteht zwischen beiden Ehepaaren eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die als typisches Merkmal eines Familienverbandes anzusehen ist (Senatsurteile vom 16. Februar 1971 - VI ZK 150/69 - VersR 1971, 478, 479 f und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 - VersR 1980, 644, 645; ÖOGH VersR 1973, 979).
  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 158/72

    Anforderungen an die Durchführung des Innenausgleichs unter Gesamtschuldnern - Zu

    Sie sind von dem jeweiligen Gesamtschuldner deshalb zu tragen, weil er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt hat und dann im Prozeß unterlegen ist (RGZ 92, 143, 148;Senatsurteil vom 18. Oktober 1957 - VI ZR 209/56 - VersR 1957, 800 sowievom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 - VersR 1971, 478 m.w.Nachw.).
  • OLG Oldenburg, 01.10.1997 - 2 U 196/97

    Ausgleichungsfähigkeit von Prozesskosten im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB

    Mit seiner Entscheidung befindet sich das Landgericht im Einklang mit der seit den Zeiten des Reichsgerichts in Rechtsprechung und Literatur herrschenden und vom BGH geteilten Meinung, dass die Kosten nicht ausgleichungsfähig sind, die einem Gesamtschuldner auf Klage des Gläubigers in einem Rechtsstreit auferlegt worden sind, an dem der andere Gesamtschuldner nicht beteiligt war (BGH VersR 1956/160, 161; BGH VersR 1969, 1039, 1040; BGH NJW 1971, 884, 885 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 150/69] ; BGH NJW 1974, 693).

    Das schließt einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozesskosten gegen den Mitschuldner allerdings dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger in Anspruch Genommenen durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen oder gar sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (BGH NJW 1971, 884, 885 [BGH 16.02.1971 - VI ZR 150/69] m.w.N.).

  • BGH, 21.09.1976 - VI ZR 210/75

    Abgrenzung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis;

  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 235/73

    Zur Bedeutung irriger Parteivorstellungen über ein Eingreifen des

  • OLG Karlsruhe, 16.04.1987 - 4 U 227/85

    Versicherungsschutz; Außerort; Kind; Versicherungsnehmer

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