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   BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95   

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https://dejure.org/1996,979
BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95 (https://dejure.org/1996,979)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1996 - VI ZR 155/95 (https://dejure.org/1996,979)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - VI ZR 155/95 (https://dejure.org/1996,979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 633
    Zuordnung des Verletzten zum Unfall- oder zu seinem Stammbetrieb; Gesetzlicher Haftungsausschluß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2937
  • MDR 1996, 1127
  • NZV 1996, 405
  • VersR 1996, 1412
  • BB 1996, 2256
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.10.1988 - VI ZR 67/88

    Rechtsfolgen der Verletzung des Unternehmers bei einer Hilfeleistung in einem

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95
    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, da er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994 m.w.N.).
  • BGH, 01.07.1975 - VI ZR 87/74

    Vorübergehende Tätigkeit - Betriebsangehöriger - Anstellungsfirma - Konzern -

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95
    Geht es dagegen um die Frage, ob der Geschädigte in den Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmers eingegliedert war und für diesen die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO bestand, kommt der Weisungs- und Direktionsbefugnis keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002, vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 - vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166; BAG NJW 1984, 885).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 252/81

    Haftung des in der Reparaturwerkstatt an der Reparatur eines Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95
    Geht es dagegen um die Frage, ob der Geschädigte in den Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmers eingegliedert war und für diesen die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO bestand, kommt der Weisungs- und Direktionsbefugnis keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002, vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 - vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166; BAG NJW 1984, 885).
  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 299/87

    Betriebsangehörigkeit eines als Subunternehmer tätigen LKW-Fahrers; Umfang des

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95
    Geht es dagegen um die Frage, ob der Geschädigte in den Betrieb des in Anspruch genommenen Unternehmers eingegliedert war und für diesen die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO bestand, kommt der Weisungs- und Direktionsbefugnis keine Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002, vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934, vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, vom 10. Mai 1983 - VI ZR 252/81 - VersR 1983, 687 - vom 5. Juli 1988 - VI ZR 299/87 - VersR 1988, 1166; BAG NJW 1984, 885).
  • BGH, 17.04.1990 - VI ZR 244/89

    Zurechnung eines Unfalls aus Anlaß einer Reifenpanne

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - VI ZR 155/95
    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, da er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so daß der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (Senatsurteile vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67 und vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - VersR 1990, 994 m.w.N.).
  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 188/08

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld - Haftungsbeschränkung

    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist (BGH 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - AP RVO § 636 Nr. 22).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

    Hatte der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fielen, so war in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden war, so daß ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt wurde; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden konnte, stellte sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - VersR 1986, 868, 869; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - aaO; vom 17. April 1990 - VI ZR 244/89 - aaO; vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412, 1413; vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - aaO; BAG, VersR 1991, 902).

    Der Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats bestand gerade darin, in Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den Interessen mehrerer Unternehmen diente, die notgedrungen auftretenden Schwierigkeiten einer Zuordnung der Tätigkeit zu einem bestimmten Unternehmen durch einen klaren Grundsatz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - aaO).

  • KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95

    Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung

    Denn nach dem derzeitigen Stand der medizinischen und biomechanischen Forschung ist eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von bis zu 10 km/h unter biomechanischen Aspekten nicht geeignet, eine HWS-Schädigung hervorzurufen; dies hat der vom Senat beauftragte medizinische Sachverständige, der Orthopäde Privatdozent Dr. C. auf Seite 20 - 27 seines überzeugenden Gutachtens vom 15. Februar 1999 nachvollziehbar dargelegt, wobei der Sachverständige sogar die "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h zieht; die sogenannte Harmlosigkeitsgrenze einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges von 10 km/h ist auch in anderen Untersuchungen bestätigt worden und wird von der Rechtsprechung zunehmend anerkannt (vgl. KG VersR 1997, 1416; OLG Hamburg r + s 1998, 63; OLG Hamm VersR 1999, 990 mit weiteren Nachweisen; Lemcke, r + s 1996, 445).

    Denn in dem Bereich kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen von 10 bis 15 km/h ist eine HWS-Verletzung zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht stets als wahrscheinlich zu erwarten (so auch Mattem u. a. in dem von der Klägerin eingereichten Aufsatz Bd. I, 272 ff.; Lemcke, r + s 1996, 445; vgl. auch KG VersR 1997, 1416, 1417).

  • LG Saarbrücken, 28.06.2018 - 9 O 182/17

    Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII

    Darüber hinaus spielt der für die Abgrenzung des Leiharbeitnehmers vom Dienstverpflichteten wesentliche Gesichtspunkt, dass letzterer weitestgehend selbstständig arbeitet und nicht dem Weisungsrecht des Fremdunternehmers unterfällt, im Rahmen der betrieblichen Zuordnung nach dem SGB VII keine Rolle (so auch BGH, Urteil vom 09.07.1996, NJW 1996, 2937).

    Hat der Verletzte eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens viel, so ist nach der Rechtsprechung in der Regel anzunehmen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 09.07.1996, NJW 1996, 2937; BAG, Urteil vom 19.02.2009, NZA-RR 2010, 123).

  • OLG Celle, 19.09.2001 - 9 U 102/01

    Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Zahlung von Geldrente wegen des

    Denn für den Geschädigten ist dieses Kriterium ohne Belang (BGH VersR 1975, 1002; BGH VersR 1983, 687; BGH VersR 1996, 1412 f); lediglich im Rahmen des § 637 RVO spielt die Weisungs- und Direktionsbefugnis für die Frage eine Rolle, ob der Schädiger als Betriebsangehöriger in den Unfallbetrieb eingegliedert war.

    Hat er eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist, so dass der Versicherungsschutz in dem Unfallbetrieb nicht ausgelöst wird (BGH VersR 1989, 67; BGH VersR 1990, 994; BGH VersR 1996, 1412 f).

  • OLG Hamm, 17.01.2002 - 6 U 132/01

    Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des Unfallbetriebs

    Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (ergangen zu der früheren Regelung des § 636 RVO, die ab dem 01.01.1997 in den hier entscheidenden Passagen unverändert in § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII übernommen worden ist) kommt es für die maßgebliche Frage, ob der Verletzte für den Unfall-/ oder seinen Stammbetrieb tätig geworden ist, allein darauf an, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist (vgl. BGH, NJW 1996, 2937 = r + s 1996, 445) bzw. durch welches Unternehmen die Tätigkeit, bei der die Verletzung entstanden ist, ihr Gepräge erhalten hat (vgl. BGH, r + s 1998, 197).

    Die von der Berufungsbegründung herausgestellte Entscheidung des BGH in NJW 1996, 2937 = r + s 1996, 445, betrifft demgegenüber einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

  • BGH, 24.03.1998 - VI ZR 337/96

    Haftung unter Subunternehmern

    Hat der Verletzte Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines "Stammbetriebs" als auch in denjenigen des "Unfallbetriebs" fielen, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines "Stammbetriebs" tätig geworden ist, so daß ein Versicherungsschutz im "Unfallbetrieb" nicht herbeigeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412 f. und vom 20. Januar 1998 - VI ZR 311/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen); erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines "Stammbetriebs" gewertet werden kann, ist die Frage nach seiner Eingliederung in den fremden "Unfallbetrieb" aufzuwerfen (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 61/85 - aaO).
  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 311/96

    Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei einem Arbeitsunfall

    Sollte der Kläger auf dem Wege nach Bi. daneben - wie unterstellt - auch für ein Unternehmen der Beklagten tätig geworden sein, so würde seine Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Senats ihr Gepräge durch das Stammunternehmen erhalten, so daß Versicherungsschutz nur dort ausgelöst wird (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 155/95 - VersR 1996, 1412).
  • OLG Oldenburg, 23.05.2001 - 2 U 74/01

    Schadensersatz; Haftung; Geschäftsherr; Verrichtungsgehilfe; Lieferant;

    Hat dagegen ein Geschädigter eine Aufgabe wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Stammunternehmens als auch in den des Unfallunternehmens fiel, so ist in der Regel anzunehmen, daß er allein zur Förderung der Interessen seines Stammunternehmens tätig geworden ist; liegt einer Hilfeleistung auch nur auch ein Interesse des eigenen Unternehmens zugrunde, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Geschädigten allein der Förderung der Belange des eigenen Unternehmens gedient hat (BGH VersR 1987, 384; BGH VersR 1989, 67; BGH VersR 1996, 1412 jeweils zu §§ 636, 637 RVO; Kater SGB VII § 104 Rdn. 16; wohl a.A. OLG Köln VersR 1998, 78, 79).
  • OLG Hamm, 14.04.2000 - 9 U 3/00

    Verkehrssicherungspflicht auf einem Betriebsgelände

    Die Abgrenzung, ob ein Arbeitnehmer für den "Unfallbetrieb" oder für seinen "Stammbetrieb" tätig geworden ist, bestimmt sich danach, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH NJW 1996, 2937).
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