Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2009 - VI ZR 157/08   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • info-krankenhausrecht.de

    Arzthaftung Schadensersatz Krebs OP Schlaganfall

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines Behandlungsfehlers durch mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung; Nicht hinreichende therapeutische Aufklärung eines Patienten als ein ärztlicher Behandlungsfehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arzthaftung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behandlungsfehler und Behandlungsverweigerung

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Mangelnde Mitwirkung eines Patienten schließt Behandlungsfehler nicht aus

  • arzthaftung-dorsten.de (Kurzinformation)

    Mangelnde Mitwirkung eines Patienten entbindet nicht von der therapeutischen Aufklärungsverpflichtung des Arztes

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  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Behandlungsfehler bei mangelnder Mitwirkung des Patienten; Arzthaftungsrecht

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärzte haften auch bei Non-Compliance

  • christmann-law.de (Auszüge)
  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Haftung des Arztes bei mangelnder Mitwirkung des Patienten

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Arzthaftung bei mangelnder Mitwirkung des Patienten

  • patientundanwalt.net (Leitsatz)

    Mangelnde Mitwirkung eines Patienten entbindet nicht von der therapeutischen Aufklärungsverpflichtung des Arztes

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Patient muss über Risiken der Nichtbehandlung umfassend aufgeklärt werden

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 16.06.2009, Az.: VI ZR 157/08 (Non-compliance und grober Behandlungsfehler)" von Priv.-Doz. Dr. Adrian Schmidt-Recla, original erschienen in: MedR 2010, 103 - 105.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 2820
  • MDR 2009, 1105
  • NJ 2009, 470
  • VersR 2009, 1267



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09  

    Arztrecht - Behandlungsfehler: Definition "gesicherte medizinische Erkenntnisse"

    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 8).

    aa) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 53; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72 Rn. 6).

    Die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90, VersR 1992, 238, 239; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267, 1268; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668, 1670; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 18).

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10  

    Medizinrecht - Einstufung als Behandlungsfehler

    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026, 1027; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 8 und vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, [...] Rn. 8).

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler nur dann als grob zu bewerten ist, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 53; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 15; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72 Rn. 6 und vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, [...] Rn. 10).

  • BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09  

    Arzthaftung - Auch nicht gebotene Untersuchungen verpflichten zur Sorgfalt

    Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VI ZR 170/08, VersR 2009, 499 Rn. 7; vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 8).
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  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 32/09  

    Anforderungen an die Begründung eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers;

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass es sich bei der unterlassenen Krankenhauseinweisung um einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse und damit um einen Fehler handeln könnte, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. zum Begriff des groben Behandlungsfehlers: Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 - z.V.b., m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 27.08.2012 - 5 U 1510/11  
    Soweit der BGH in seinem Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 157/08 - ausgesprochen hat, dass die mangelnde Mitwirkung des Patienten einen Behandlungsfehler nicht ausschließt, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt wurde, sieht der Senat im vorliegenden Fall eine umfassende und sachgemäße Aufklärung durch ...[A] als bewiesen an (§ 286 ZPO).
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