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   BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90   

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https://dejure.org/1991,838
BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90 (https://dejure.org/1991,838)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1991 - VI ZR 161/90 (https://dejure.org/1991,838)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 (https://dejure.org/1991,838)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852
    Beginn der Verjährung im Arzthaftungsprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2350
  • MDR 1991, 1042
  • VersR 1991, 815
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.04.1985 - VI ZR 207/83

    Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozeß; Kenntnis des Patienten von einem

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90
    Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517).
  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 56/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90
    Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, daß der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517).
  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90
    Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß für die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB der Wissensstand des gesetzlichen Vertreters entscheidend ist, wenn - wie damals die Klägerin - der Geschädigte geschäftsunfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1983 - VI ZR 35/82

    Beginn der Verjährung des Arzthaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90
    Zwar trifft es - wie das Berufungsgericht ausführt - zu, daß § 852 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung abstellt; auf Seiten des geschädigten Patienten kommt es nur auf die Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs, nicht auf dessen exakte medizinische oder rechtliche Einordnung an (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159 f.).
  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (Senatsurteile vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90, VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Dazu muß der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517; vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636; auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (Senatsurteil vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816).

    Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - a.a.O.; vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517 - insoweit in VersR 1988, 495 nicht abgedruckt; vom 23. April 1991- VI ZR 161/90 - a.a.O.; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - a.a.O.; vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - a.a.O. und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 109 - insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150).

  • BGH, 26.05.2020 - VI ZR 186/17

    Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von

    Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15, VersR 2017, 165 Rn. 13; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214 Rn. 6; vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90, VersR 1991, 815, juris Rn. 10; jeweils mwN).
  • LG Frankenthal, 25.01.2024 - 7 O 13/23

    Energieberater haftet bei rechtlicher Falschberatung!

    So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Arzthaftungsrecht erst dann vor, wenn der Gläubiger weiß, dass sich in dem Misslingen das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (vgl. etwa BGH NJW 1991, 2350).
  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 189/93

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes; Verjährung der

    a) Der Mutter der Klägerin, auf deren Wissensstand es für die Verjährung nach § 852 BGB ankommt (Senatsurteile vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816) [BGH 23.04.1991 - VI ZR 161/90], war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar schon 1982 bekannt, daß ihre Tochter im Zusammenhang mit der Geburt mit B-Streptokokken infiziert worden war und infolge der dadurch verursachten Neugeborenenmenengitis einen schweren Hirnschaden erlitten hatte.

    Dazu muß er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, daß der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159; vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741; und vom 23. April 1991 aaO. S. 816).

  • OLG Koblenz, 29.06.2006 - 5 U 1591/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Dokumentation des Ausgangsbefundes bei

    Ihm muss aus seiner Laiensicht der Stellwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein (BGH NJW 1991, 2350 ; vgl. auch BGH NJW 1999, 2734 ).
  • OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11

    Arzthaftung: Beginn der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen

    Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, z.B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc. Ebenfalls erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens (zum Ganzen BGH VersR 2001, 108; 1998, 634; 1995, 659; 1991, 815).

    Die wertende Kenntnis der Standardabweichung wird nicht dem erforderlichen Grundwissen des Patienten zugerechnet, sondern nur die den Behandlungsfehler bestimmenden tatsächlichen Gegebenheiten, die mit einer Parallelwertung in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen lassen, dass eine Abweichung vom ärztlichen Standard vorlag, die zum Schaden geführt hat (BGH VersR 1995, 659; 1991, 815).

  • OLG Koblenz, 17.04.2001 - 3 U 1158/96

    Schmerzensgeldansprüche bei vaginaler Risikogeburt und unterbliebener Aufklärung

    Die Personen, auf deren Kenntnis es ankommt, sind bei Schädigung eines Geschäftsunfähigen die gesetzlichen Vertreter des Geschädigten (BGH NJW 1991, S. 2350), hier also die Mutter des Klägers.

    Der Patient oder sein Wissensvertreter muss also als medizinischer Laie erkannt haben, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten des behandelnden Arztes beruht (BGH NJW 1991, S. 2350).

    Sie hätte darüber hinaus wissen müssen, dass der Beklagte zu 2) mit diesem Versäumnis von dem gebotenen ärztlichen Vorgehen abwich (vgl. dazu BGH NJW 1991, S. 2350 f.).

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 U 108/02

    Schadensersatzansprüche eines Bundeslandes aus übergegangenem Recht wegen

    Diese Kenntnis wird der Geschädigte nur durch ein fundiertes wissenschaftliches Gutachten erlangen (vgl. für den Bereich der Humanmedizin BGH NJW 1991, 2350; 1995, 777).
  • OLG Köln, 09.02.1994 - 5 W 2/94

    Prozeßkostenvorschuß der Eltern für volljähriges Kind - Prozeßkostenhilfe,

  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 278/93

    Verjährung von Arzthaftungsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR

  • BGH, 24.06.1999 - IX ZR 363/97

    Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozeß

  • LG Duisburg, 25.01.2006 - 3 O 167/05
  • OLG Jena, 18.05.1994 - 4 W 5/94

    Behandlungsfehler bei der Geburtshilfe; Beendigung der Geburt durch

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2014 - 1 W 37/13

    Arzthaftung wegen fehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung: Verjährung von

  • OLG München, 27.10.1994 - 24 U 364/89

    Haftungsrecht; Arzthaftung

  • OLG Stuttgart, 01.12.1994 - 14 U 48/93

    Arzthaftung bei verkannter Pflicht zur therapeutischen Aufklärung

  • OLG Dresden, 09.05.2022 - 4 W 230/22

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld und

  • OLG Naumburg, 21.08.2003 - 7 U 23/03

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

  • OLG Jena, 16.03.2015 - 4 U 446/14

    Behandlungsfehler - Verjährung der Schadensersatzansprüche

  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 3 U 30/05

    Arzthaftung wegen ungenügender Nachbehandlung eines Neugeborenen - 225.000,- EUR

  • OLG Köln, 16.04.2002 - 9 U 129/01

    Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche nach § 852 a.F. BGB; für den

  • OLG Frankfurt, 18.08.2011 - 8 U 122/11

    Arzthaftungsrecht: Kein Schadensersatz für nicht erkannten Anfall

  • OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94

    Honoraranspruch eines Arztes

  • OLG Naumburg, 14.08.2001 - 1 U 106/00

    Arzthaftungsprozess: Kenntnis vom Behandlungsverlauf, Hemmung der Verjährung

  • OLG München, 30.09.1997 - 1 W 2044/97

    Bestimmung der Anforderungen an den Verjährungsfristbeginn bei Ansprüchen aus

  • LG Bonn, 07.09.2016 - 9 O 381/15

    Verjährung von Ersatzansprüchen der verwitweten Ehefrau wegen des Todes ihres

  • LG Duisburg, 23.11.2010 - 6 O 219/08

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufgrund

  • OLG Köln, 23.07.1997 - 5 U 44/97

    Beweislastumkehr bei schwerem Behandlungsfehler

  • LG Arnsberg, 08.11.2011 - 5 O 60/09

    Schadenersatzbegehren einer Krankenkasse aus übergegangenem Recht wegen eines

  • OLG Koblenz, 25.03.2010 - 5 U 1514/07

    Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch ab der Kenntnis der Ursache

  • OLG Koblenz, 08.11.2010 - 5 U 601/10

    Beginn der Verjährung der Ansprüche wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung mit

  • OLG Oldenburg, 04.04.2018 - 5 U 9/17

    Behandlungsfehler; Sachverständiger; Verjährung

  • OLG Hamm, 24.11.2004 - 3 U 176/04

    Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs als Voraussetzung

  • LG Ravensburg, 21.11.1996 - 3 O 1140/94
  • OLG Köln, 22.09.1993 - 27 U 25/93
  • AG Eschweiler, 11.10.1996 - 18 C 329/94

    Organisationsverschulden, unfallchirurgische Abteilung, Schmerzensgeld

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