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   BGH, 07.01.1966 - VI ZR 165/64   

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https://dejure.org/1966,7226
BGH, 07.01.1966 - VI ZR 165/64 (https://dejure.org/1966,7226)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1966 - VI ZR 165/64 (https://dejure.org/1966,7226)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1966 - VI ZR 165/64 (https://dejure.org/1966,7226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1966, 387
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 117/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.01.1966 - VI ZR 165/64
    Auch hier ist Voraussetzung für den Haftungsausschluß, daß der Verletzte in den Betrieb des fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war (Urteile des BGH vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 - VersR 1958, 184 und vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 07.01.1966 - VI ZR 165/64
    Der Beklagten käme die Haftungsfreistellung des § 898 a.F. RVO nur zugute, wenn der Kläger bei seiner Tätigkeit in ihren Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen wäre (BGHZ 21, 207 und viele weitere Urteile).
  • BGH, 21.01.1958 - VI ZR 309/56
    Auszug aus BGH, 07.01.1966 - VI ZR 165/64
    Auch hier ist Voraussetzung für den Haftungsausschluß, daß der Verletzte in den Betrieb des fremden Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war (Urteile des BGH vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 - VersR 1958, 184 und vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    Ein betriebsfremder Schädiger kommt in den Genuß des Haftungsprivilegs nur dann, wenn er in den Unfallbetrieb in dem Sinne eingegliedert worden ist, daß er wie ein Arbeitnehmer des Unfallbetriebs tätig ist, d. h. der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers des Unfallbetriebs unterliegt und dessen Fürsorgepflicht beanspruchen kann (vgl. BGH VersR 1966, 387 I.; VersR 1979, 934, 935 mit weiteren Nachweisen; BAG, aaO, AP Nr. 9 zu § 637 RVO).

    Die Anwendung des § 636 Abs. 2 RVO, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vornehmlich beim Einsatz von Leiharbeitnehmem in dem Entleiherbetrieb und für im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften mehrerer Unternehmen tätige Arbeitnehmer Platz greifen soll (vgl. BT-Drucksache IV/938 neu, S. 18), setzt ebenfalls Weisungsbefugnis gegen über dem betriebsfremden Arbeitnehmer bzw. ein Zusammenwirken der verschiedenen Belegschaften wie weisungsunterworfene Arbeitnehmer eines Betriebes voraus (vgl. Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 167 mit weiteren Nachweisen; BGH VersR 1966, 387; 10.

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    a) Auszuscheiden haben deshalb Fallgestaltungen, in denen der Verunglückte von den Gefahren des Unfallbetriebs bei der Verrichtung von Arbeiten für seinen "Stammbetrieb" wie ein "Außenstehender" ("Externer") nur deshalb betroffen wird, weil seine Arbeitsstelle im Einflussbereich des Unfallbetriebs liegt, mag diese "Arbeitsberührung" auch auf gemeinsame Aufgaben zurückzuführen sein (zB auf die Beteiligung mehrerer Unternehmer an einem Bauvorhaben: Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 261/56 = VersR 1957, 615; vom 25. Februar 1958 - VI ZR 38/57 = VersR 58, 362; vom 21. März 1958 - VI ZR 216/57 = VersR 1958, 376, 377; vom 7. Januar 1966 - VI ZR 165/64 = VersR 1966, 387).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20

    Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung

    Auf die üblichen Gefahrsituationen muss der Geschäftsherr hinweisen (BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1966 - VI ZR 165/64-, juris zu Rn. 16 f.); der Umfang der Einweisungssorgfalt richtet sich nach den Erwartungen des Geschäftsherrn an den Gehilfen und an das Verletzungsrisiko der übertragenen Tätigkeit.
  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 104/69

    Rückgriff der Berufsgenossenschaft gegen Zweitschädiger

    Daß hier etwa die Brauerei und die Maschinenfabrik in Form einer Arbeitsgemeinschaft zu einem gemeinsamen Arbeitsergebnis beigetragen und dabei sich zu einem Betrieb zusammengeschlossen hätten (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1966 - VI ZR 165/64 - VersR 1966, 387 n.w.N.), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
  • OLG Nürnberg, 27.10.1997 - 5 U 1052/97

    Außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehender Zweitschädiger;

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  • OLG Köln, 18.06.1986 - 13 U 300/85

    Haftung mehrerer zu einem gemeinsamen Ergebnis beitragenden Unternehmer gem. §

    Hierzu sei verwiesen auf BGH VersR 1966, 387.
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