Rechtsprechung
   BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,943
BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95 (https://dejure.org/1996,943)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1996 - VI ZR 172/95 (https://dejure.org/1996,943)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 (https://dejure.org/1996,943)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276, § 823
    Begriff des groben Behandlungsfehlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2428
  • MDR 1996, 1246
  • VersR 1996, 1148
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95
    Von einem groben Behandlungsfehler kann nur dann die Rede sein, wenn der Arzt eindeutig gegen bewahrte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Senatsurteil v. 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47 m.w.N.).

    Außerdem steht die Frage im Raum, ob eine Umkehr der Beweislast in der Kausalitätsfrage hier nicht deshalb ausscheidet, weil der Zeitgewinn, zu dem eine sogleich durchgeführte Sectio geführt hatte, so geringfügig ist, daß er auf den Zustand der Klägerin und ihre weitere Entwicklung keinen entscheidenden Einfluß hatte nehmen können (vgl. Senatsurteil v. 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - aaO. S. 47).

  • BGH, 16.09.1986 - VI ZR 128/85

    Anspruchsminderung bei Tötung der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95
    Ist - wie hier - bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt worden, dann kann die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweis mittels ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß der übergangene Beweis Antrag Sachdienliches ergeben könnte (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 71).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95
    Dem ist aber hinzuzufügen, daß diese Entscheidung auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muß, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergeben werden (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94 - m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 67/93

    Würdigung von medizinischen Sachverständigengutachten in Arzthaftungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 11.06.1996 - VI ZR 172/95
    Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480).
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auch unter diesem Blickpunkt könnte indes das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden, weil das Berufungsgericht die für eine solche Beweislastumkehr erforderliche tatrichterliche Bewertung des ärztlichen Verhaltens als grob fehlerhaft nicht vorgenommen und insbesondere die hierfür gebotene Würdigung unterlassen hat, ob der Erstbeklagte durch die ihm zur Last gelegten Unterlassungen eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150 und vom 19. November 1996 - VI ZR 350/95 - VersR 1997, 315, 316).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2018 - 7 U 32/17

    Arzthaftung: Unterlassene Wiedereinbestellung eines Patienten als

    Als grober Behandlungsfehler ist dabei ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris NJW 2018, 309 ff., Tz. 13, juris).
  • BGH, 06.10.2009 - VI ZR 24/09

    Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern

    Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist (ständige Rechtsprechung so etwa Senat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55; Urteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46, 47; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 979; und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift für Brandner 1996 S. 327, 335 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht