Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.12.1982

Rechtsprechung
   BGH, 04.05.1982 - VI ZR 175/80   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ersatz von Umschulungskosten - Kongruenz von Rehabilitationsleistungen und Erwerbsschadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls absehbaren Erwerbsschaden

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1982, 1638
  • MDR 1982, 1008
  • VersR 1982, 767



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04  

    Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf

    Da nur solche Ersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialleistungsträger und den Sozialversicherungsträger übergehen, die zum Ausgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine Anrechnung auch nur in diesem Umfang möglich (vgl. Senatsurteile BGHZ 151, 210, 213 f.; 116, 260, 263 f.; 89, 14, 20 f.; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; Diederichsen, VersR 2006, 293, 296 f.; MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 477).
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZR 354/97  

    Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson sich als ersatzpflichtiger

    Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X bewirkt hingegen keine erweiterte Einstandspflicht des Schädigers für Belastungen eines Sozialversicherungsträgers mit gesetzlich angeordneten Leistungsverpflichtungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. April 1980 - VI ZR 36/79 - VersR 1981, 427, 428 und vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93  

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

    Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß der Anspruch des Verletzten gegen die Beklagte auf Ersatz von 70 % seines Erwerbsschadens (§§ 7, 11, 17, 18 StVG ; § 3 PflVG ) im Umfang der Leistungen der Klägerin für die von ihr geförderte Rehabilitationsmaßnahme gemäß §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 127 AFG bereits im Zeitpunkt des Unfalls am 17. Juni 1984 auf die Klägerin übergegangen ist (zur Kongruenz siehe Senatsurteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768).
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  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 14/82  

    Ersatzansprüche eines Erwerbslosen

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  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84  

    Kenntnis von Behörden

    Nach dieser Vorschrift hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG ) die Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten zu ersetzen, wenn diese im Zeitpunkt der Entschließung zur Umschulung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des andernfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint (Senatsurteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767 und vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792, insoweit nicht in BGHZ 84, 151 abgedruckt).
  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90  

    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

    Es spricht viel dafür, daß dieser Anspruch schon aus § 249 BGB folgt; denn sein Ziel ist die berufliche Rehabilitation, die den Geschädigten in die Lage versetzen soll und kann, die nachteiligen Auswirkungen bleibender körperlicher Behinderungen im Beruf durch ein Ausweichen auf ein anderes Arbeitsfeld "in natura" abzuschwächen oder ganz abzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768).
  • BGH, 25.05.1982 - VI ZR 203/80  

    Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer

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  • BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86  

    Vorteilsausgleich bei Mehrverdienst nach Umschulung; Pflicht des Schädigers zur

    Das steht im Einklang mit Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 f und vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792 - insoweit nicht in BGHZ 84,. 151).
  • OLG Celle, 27.06.2006 - 14 U 232/05  

    Übergang von Schadenersatzansprüchen eines Verkehrsunfallverletzten auf den

    Deshalb stimmen solche Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in ihrer Zielrichtung mit den von dem Schädiger geschuldeten Schadensausgleich grundsätzlich überein (BGH NJW 1982, 1638 [II. 2. der Entscheidungsgründe]).
  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82  

    Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs

    Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dann, wenn es sich bei den Leistungen der BAfA nicht - wie in dem vorgenannten Fall (aaO.) - um Arbeitslosengeld, sondern um die vom Schädiger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - LM § 249 (A) BGB Nr. 64 = VersR 1982, 767 ) grundsätzlich ebenfalls zu ersetzenden Kosten einer beruflichen Umschulung handelt, für den Anspruchsübergang kein früherer Zeitpunkt in Betracht kommen.
  • BGH, 20.03.1984 - VI ZR 78/83  

    Ersatzpflichtiger Erwerbsschaden eines Arbeitslosen

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1988 - 10 U 24/88  

Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1982 - VI ZR 175/80   

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1983, 944
  • MDR 1983, 571
  • Rpfleger 1983, 174



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Wird zitiert von ... (10)  

  • OLG Frankfurt, 24.11.2000 - 2 WF 346/00  
    Durch den Beschluß des Senats vom 17.5.2000 ist die Anordnung, daß der Kläger nunmehr monatliche Raten von 60 DM auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat, an die Stelle ratenfreier Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht getreten (herrschende Meinung, vgl. BGH NJW 1983, 944; OLG Hamm FamRZ 1986, 1014; Zöller-Philippi, 21. Aufl., § 119 Rdn. 61).

    Die Prozeßkostenhilfe ist nach § 119 ZPO zwar für jede Instanz gesondert zu bewilligen, die Ratenzahlungsanordnung ist nach allgemeiner Meinung aber so zu treffen, daß nur eine Ratenzahlung zu leisten ist (vgl. etwa Zöller-Philippi, Rdn. 61 zu § 119 ZPO mit Nachweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere BGH NJW 83, 944).

  • BVerwG, 06.10.2009 - 1 D 1.09  

    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung (BDO); Übergangsrecht; schwere behebbare

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber für jeden Rechtszug besonders erfolgt, gilt eine Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch das zurückverweisende Rechtsmittelgericht nicht für das Verfahren nach Zurückverweisung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982 VI ZR 175/80 NJW 1983, 944; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 119 Rn. 32).
  • OLG Celle, 08.10.1990 - 10 WF 196/90  

    ZPO § 114, § 120 Abs. 1, Abs. 4

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  • LAG Düsseldorf, 25.04.1995 - 7 Ta 198/94  

    PKH-Bewilligung: Erstinstanzliche Bewilligung ohne Raten, zweitinstanzliche

    Aus der - einhelligen (vgl. statt aller: BGH, Rpfleger 1983, 174) - Auffassung, dass bei verschiedenen Ratenzahlungsanordnungen - bezüglich der Höhe der Raten die jeweils letzte maßgebend wird, lässt sich entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors nichts Gegenteiliges herleiten.
  • OlG Hamm, 23.07.1986 - 5 WF 670/85  

    ZPO § 117 Abs. 2, § 119, § 124 Nr. 4

    (b) »... Nach der Rechtspr. des BGH (NJW 1983, 944 ..), der der Senat sich anschließt, werden Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von PKH [Prozeßkostenhilfe] durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in einem späteren Rechtszug gegenstandslos.
  • OLG Saarbrücken, 20.03.1990 - 9 WF 23/90  

    Wirkung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 944) werden Ratenzahlungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch die neue Zahlungsanordnung in einem späteren Rechtszug gegenstandslos.
  • BGH, 08.12.1986 - II ZR 258/84  
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  • OLG Nürnberg, 25.01.1996 - 10 WF 3851/95  

    ZPO § 114, § 115, § 119 S. 1, § 120 Abs. 1, 4, §

    In dem Fall, daß die Ratenzahlung aus dem ersten Rechtszug noch andauert, während im höheren Rechtszug schon eine weitere Ratenanordnung getroffen worden ist, löst die in der Folgeinstanz getroffene Ratenzahlungsanordnung diejenige der Vorinstanz ab, BGH NJW 83, 944.
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZR 11/83  
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  • OLG Oldenburg, 06.06.1990 - 4 W 29/90  

    Ratenfestsetzung, Prozeßkostenhilferate, Ratenzahlungsanordnung

    Insofern wird die frühere Ratenzahlungsanordnung mit Wirkung der Neufestsetzung der Raten gegenstandslos (vgl. BGH NJW 1983, 944; OLG Hamm FamRZ 1986, 1014, 1015; Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 119 Rn. 33).
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