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   BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88   

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https://dejure.org/1989,590
BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88 (https://dejure.org/1989,590)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1989 - VI ZR 18/88 (https://dejure.org/1989,590)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 (https://dejure.org/1989,590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823, § 824
    Unterlassungsanspruch des Herstellers beim Warentest

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Warentest - Unterlassungsanspruch - Unrichtige tatsächliche Feststellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1923
  • NJW-RR 1989, 939 (Ls.)
  • MDR 1989, 624
  • GRUR 1989, 539
  • VersR 1989, 521
  • BB 1989, 937
  • DB 1989, 1023
  • ZUM 1989, 578
  • afp 1989, 538
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88
    Die Veröffentlichung solcher Tests, wenn sie - wie hier - ohne Wettbewerbsabsicht erfolgt, ist zulässig, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325, 330 und vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 = NJW 1987, 2222, 2223 = VersR 1987, 783).

    Zwar bewegen sich, wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 aaO und vom 10. März 1987 aaO).

    Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 336), sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist (st. Rspr.: vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 = NJW 1987, 2225, 2226 m.w.N.), als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden.

    Diese Grundsätze sind als Auffangtatbestand entwickelt worden und treten gegenüber der speziellen Vorschrift des § 824 BGB in derartigen Fällen zurück, wo es um die Belastung des Herstellers durch eine unwahre Behauptung geht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 329 m.w.N.).

    Objektivität im Sinne der genannten Grundsätze für die Testerhebung und Testveröffentlichung im Rahmen des hier in Betracht zu ziehenden § 823 Abs. 1 BGB ist nicht absolut zu nehmen, sondern im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 334).

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 144/86

    Bindung eines Warentests an DIN-Normen; Anforderungen an Neutralität bei

    Auszug aus BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88
    Die Veröffentlichung solcher Tests, wenn sie - wie hier - ohne Wettbewerbsabsicht erfolgt, ist zulässig, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325, 330 und vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 = NJW 1987, 2222, 2223 = VersR 1987, 783).

    Zwar bewegen sich, wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die der Verbraucheraufklärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 aaO und vom 10. März 1987 aaO).

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88
    Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 336), sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist (st. Rspr.: vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 = NJW 1987, 2225, 2226 m.w.N.), als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden.
  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

    Auszug aus BGH, 21.02.1989 - VI ZR 18/88
    Unabhängig davon, daß ordnungsgemäßes Recherchieren der Beklagten nur ihr Vorgehen bis zur Erstveröffentlichung hätte rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM BGB § 824 Nr. 18) und dem Verbot einer Weiterverbreitung für die Zukunft, die die Beklagten selbst nicht in Frage stellen, nicht entgegenstehen würde, haben die Beklagte den an sie zu stellenden Anforderungen zur sorgfältigen Recherche nicht genügt.
  • OLG München, 09.09.2014 - 18 U 516/14

    Unterlassungsansprüche des Herstellers einer Nussschokolade wegen der

    Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt, sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist, als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefasst werden (BGH, Urteil vom 21.02.1989 - VI ZR 18/88 Rn. 12 -Warentest V - zitiert nach [...]).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann gegen Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines vergleichenden Warentests der Hersteller mit der Unterlassungsklage nach § 824 Abs. 1 , § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog vorgehen, wenn ihre Unwahrheit erwiesen ist und sie den Absatz seiner Ware beeinträchtigen können (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1989 - VI ZR 18/88 Rn. 12 - Warentest V).

    Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur eine solche Ausgestaltung der Gewährleistung des Art. 5 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehung ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, dass vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in Bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben (BGH, Urteil vom 21.02.1989 - VI ZR 18/88 Rn. 11 - Warentest V).

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Der Senat hat bereits entschieden, dass Sachverständigengutachten, ebenso wie Testberichte (Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, BGHZ 65, 325 ff., juris Rn. 20 ff.; vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 16 ff.; vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, VersR 1989, 521, juris Rn. 11 f.) und ärztliche Diagnosestellungen (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1989 - VI ZR 293/88, VersR 1989, 628) sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten können, und dass es sich bei dem Ergebnis der vorangegangenen Untersuchung in der Regel um ein Werturteil und nicht um die Behauptung einer Tatsache handelt, weil das Ergebnis, mag es auch äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert sein, auf Wertungen beruht (Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76, VersR 1978, 229, 229 f., juris Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17

    Verblindung von Warentests - Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei der Werbung mit

    Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, juris Rn. 31 - Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, juris Rn. 13 - Warentest IV; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 11 - Warentest V; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, juris Rn. 10 - Druckertest).

    Eine weitere Grenze des Testveranstalters besteht bei objektivierbaren Aussagen zu einzelnen Merkmalen der getesteten Produkte (BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88, juris Rn. 12 - Warentest V).

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