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   BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78   

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BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78 (https://dejure.org/1979,1520)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1979 - VI ZR 186/78 (https://dejure.org/1979,1520)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 (https://dejure.org/1979,1520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung am Fälligkeitstag - Auszahlung der vollen Nettolöhne in Kenntnis eines sehr naheliegenden Unvermögens zur termingerechten Abführung der Arbeitnehmeranteile - Pflicht ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 366; BGB § 823; RVO § 533 a. F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1980, 430
  • MDR 1980, 747
  • VersR 1980, 647
  • DB 1980, 1254
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78
    Damit erfüllt der Arbeitgeber nicht eine in ihrem Ursprung eigene Schuld; er leistet vielmehr einen wirtschaftlich dem Einkommen seiner Arbeiter zuzurechnenden Betrag an deren Stelle und vermindert daher nicht sein eigenes Vermögen, sondern führt ab, was er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorher nicht als Lohnteil ausgezahlt hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = VersR 1963, 1034 und vom 29. Februar 1972 - VI ZR 199/70 = BGHZ 58, 199 [BGH 29.02.1972 - VI ZR 199/70]).

    Die Rechtsprechung, welche die Verrechnung von laufenden, wenn auch rückständigen Beitragszahlungen hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile billigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = VersR 1962, 24 - und vom 7. Juni 1963 - a.a.O.) und auf die sich die Beklagten berufen, kann daher im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen.

  • BGH, 28.06.1960 - VI ZR 146/59
    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1960 (VI ZR 146/59 = VersR 1960, 748) ausgeführt, daß das Vorhandensein oder die Aussicht anderweitiger Deckung grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, diejenigen Beträge zur fälligkeitsgemäßen Abführung an die berechtigte Kasse i.S. von § 533 RVO bereitzuhalten, die den Arbeitnehmern bei der Lohnauszahlung einbehalten wurden.

    Sie kannten ihre Verpflichtung zur Abführung der eingehaltenen Beitragsanteile und kamen dieser bewußt nicht nach; sie haben daher diese Beträge der Klägerin vorenthalten(Senatsurt. v. 28. Juni 1960 a.a.O.).

  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 5/61
    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78
    Die Rechtsprechung, welche die Verrechnung von laufenden, wenn auch rückständigen Beitragszahlungen hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile billigt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. November 1961 - VI ZR 5/61 = VersR 1962, 24 - und vom 7. Juni 1963 - a.a.O.) und auf die sich die Beklagten berufen, kann daher im Streitfall nicht zur Anwendung gelangen.
  • BGH, 11.06.1968 - VI ZR 191/66

    Verrechnung von Leistungen auf Beitragsrückstände zwischen Arbeitnehmer und

    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78
    Demnach führt die vom erkennenden Senat mehrfach bestätigte Anwendbarkeit der §§ 366, 367 BGB (Urt.v. 11. Juni 1968 - VI ZR 191/66 - VersR 1968, 964 m.w.Nachw.) in Bezug auf die hier streitige Schlußzahlung des Konkursverwalters dazu, daß es der Klägerin freigestellt war, zunächst ihre Kosten und Säumniszuschläge (§ 367 BGB) und nachfolgend ihre Restforderung hinsichtlich der Arbeitgeberanteile als getilgt anzusehen, weil sie für diese Beiträge keine weiteren Schuldner hatte.
  • BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70

    § 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen

    Auszug aus BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78
    Damit erfüllt der Arbeitgeber nicht eine in ihrem Ursprung eigene Schuld; er leistet vielmehr einen wirtschaftlich dem Einkommen seiner Arbeiter zuzurechnenden Betrag an deren Stelle und vermindert daher nicht sein eigenes Vermögen, sondern führt ab, was er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorher nicht als Lohnteil ausgezahlt hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 = VersR 1963, 1034 und vom 29. Februar 1972 - VI ZR 199/70 = BGHZ 58, 199 [BGH 29.02.1972 - VI ZR 199/70]).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Vor allem bei der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung müssen die Anforderungen an die Pflicht zum Eingreifen des Geschäftsführers besonders streng sein, da es sich bei den Beitragsanteilen um Gelder handelt, die nicht der freien Verfügung des Arbeitgebers, sondern seiner Pflicht zur pünktlichen Abführung unterliegen (vgl. - zur früheren Rechtslage - BGHZ 58, 199, 206; Senatsurteil vom 29. Februar 1972 aaO. und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    dd) Von einem "untreueähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers, das zu seiner Verwirklichung das Einbehalten eines Teils des tatsächlich ausgezahlten Lohnes erfordern würde, kann nach der heutigen Rechtslage auch der Sache nach nicht - als die Strafbarkeit erst begründendes Element - ausgegangen werden (zur Beurteilung der früheren Rechtslage vgl. insoweit z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647).
  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    bb) Drängen sich jedoch aufgrund der konkreten finanziellen Situation, vor allem bei einer erkennbar verzweifelten Wirtschaftslage, deutliche Bedenken auf, ob am Fälligkeitstage ausreichende Mittel vorhanden sein werden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch besondere Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Liquiditätsplans und die Bildung ausreichender Rücklagen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Löhne, seine Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung soweit wie möglich sicherzustellen (vgl. hierzu - auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des § 266 a StGB geltenden Rechtslage, wie sie sich etwa im Hinblick auf § 533 RVO a.F. darstellte - z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034, 1035 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647, s. hierzu auch Schönke/Schröder/Lenckner, aaO., Rdn. 10 zu § 266 a StGB).

    Es mag dahinstehen, inwieweit diese frühere Gesetzesfassung gleichsam eine treuhänderische Verpflichtung des Arbeitgebers nahelegte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 aaO. und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - aaO.).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 68/83

    Nichtweiterleitung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge an eine Ortskrankenkasse -

    Die Vorschriften der §§ 366, 367 BGB sind auf Zahlungen des Konkursverwalters im konkursrechtlichen Verteilungsverfahren auch nicht insoweit anwendbar, als diese auf mehrere gleichrangige Konkursforderungen eines Konkursgläubigers geleistet werden (Abweichung vomSenatsurteil vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - LM BGB § 366 Nr. 12 = VersR 1980, 647).

    Entgegen der Entscheidung des Senatsvom 4. Dezember 1979 (VI ZR 186/78 = VersR 1980, 647) sei die Zahlung des Konkursverwalters nicht gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die weniger gesicherte Forderung der Klägerin auf Zahlung der Arbeitgeberanteile zu verrechnen.

    Das kann auch für Zahlungen gelten, welche der Konkursverwalter im Stadium einer, wenn auch zeitlich begrenzten Fortsetzung des dem Gemeinschuldner gehörenden Betriebes leistet (Senatsurteil vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647, 648).

    Das soll nach dem Senatsurteil vom 4. Dezember 1979 (aaO) auch für eine Schlußzahlung des Konkursverwalters im Verteilungsverfahren gelten.

    Der Senat schließt sich nach erneuter Überprüfung der Auffassung des Reichsgerichts an und gibt seine der Entscheidung vom 4. Dezember 1979 (aaO) zugrundeliegende gegenteilige Meinung auf.

  • BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90

    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung -

    b) Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 4. Dezember 1979 (VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647 f.) zugrunde lag.
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97

    Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete

    aa) Allerdings sind in der Rechtsprechung für die Verrechnung geleisteter Zahlungen auf die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge bisher regelmäßig die Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB entsprechend angewandt worden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 177/80 - VersR 1982, 958, 959; vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590, 591 und vom 4. Juli 1989 - VI ZR 23/89 - BGHR BGB § 823 Abs. 2 - StGB § 266 a 2).
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89

    Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne

    b) Soweit die Revision, an sich zutreffend, darauf verweist, daß "Vorenthalten" im Sinne des § 529 RVO a.F. Vorsatz voraussetzt (s. Senatsurteil vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83 - VersR 1985, 590 ), liegt dieser auf der Hand, wenn von Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung einbehalten, jedoch nicht an die Klägerin abgeführt worden ist; daß die entsprechenden Beträge an die Klägerin weiterzuleiten waren, konnte für den Beklagten, zumal er unstreitig jeweils die diesbezüglichen Schecks ausgestellt hatte, nicht zweifelhaft sein (s. in diesem Sinne etwa Senatsurteile vom 12. Februar 1985 aaO, vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 - VersR 1960, 748, 750 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647 f.).
  • OLG Frankfurt, 09.12.1994 - 24 U 254/93
    Soweit dem Verlust der Liquidität im August 1990 tatbestandlich notwendig - und bereits als solche den Grund für eine strafrechtliche Haftung setzend (BGH VersR 1980, 647; Schönke-Schröder/Lenckner, a.a.O. Rz 10) - vorausging, daß die Löhne des Monats Juli ausgezahlt wurden, ohne daß die abzuführenden Beitragsanteile gesichert zurückgehalten wurden, belastet das den Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht: sein "Eingreifen" mit dem Versuch, gegen den Willen des "Sanierungsbeauftragten" Gelder frei zu machen für die Auszahlung fähiger Sozialversicherungsbeiträge, und damit seine erste unstreitige Befassung mit der Angelegenheit fiel erst in den Folgemonat August.

    Anders als in Fällen, in welchen der Arbeitgeber nichts in der Hand hat als die Hoffnung, später einmal zum Ausgleich bereits jetzt abzusichernder oder fällig werdender Beiträge in der Lage zu sein (vgl. hierzu BGH VersR 1980, 647 f), und in denen das Delikt durch wissend-willentliche Auszahlung des Lohnes ohne hinreichende Deckung der abzuführenden Beiträge und folgerichtig notwendig anschließendes Unterlassen der Beitragszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt vollendet wird, darf derjenige, der sich wie der Beklagte auf eine "längere Stundungskette" vertrauend stützend kann, davon ausgehen, es werde wie zuvor auch weiter Stundung gewährt, Fälligkeit werde deshalb zunächst nicht eintreten, die Stundung könne mit dem Eingang sicher erwarteter Geldmittel zuverlässig "abgelöst" werden, und deshalb werde es nicht zum Verstoß gegen die sozialversicherungs- und strafrechtlichen Abführungspflichten kommen (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 178).

  • OLG Köln, 20.12.1996 - 19 U 30/96

    Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, der Sozialversicherungsbeiträge nicht

    Vielmehr hat der BGH (VersR 1980, 647 ff.) dazu ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2017 - 24 U 207/16
    Für Zahlungen des den Betrieb fortführenden Insolvenzverwalters gelten deshalb die allgemeinen Regeln, weshalb auch § 366 Abs. 1 BGB anwendbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1985 - VI ZR 68/83; vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78, Rz. 14; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2016, § 366 Rn. 9; Kerwer in jurisPK-BGB Band 2, 8. Auflage 2017, § 366 Rn. 21ff.).
  • LG Augsburg, 11.03.1992 - 7 S 2393/91

    Annahme einer Untreue wegen zweckwidriger Verwendung einbehaltener

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