Rechtsprechung
| BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1995, 2631 (Ls.)
- NJW-RR 1995, 857
- MDR 1995, 802
- FamRZ 1995, 796 (Ls.)
- VersR 1995, 583
Wird zitiert von ... (23)
- BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05
Deliktsrecht - Haftung für Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun
Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme und einer Einwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363 ff.; 39, 156, 161; 63, 140, 144; vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).Bei sportlichen Kampfspielen findet die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen, wie der erkennende Senat stets betont hat, ihre innere Rechtfertigung darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot sogenannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155, 156; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO).
Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist die vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO).
Dieser Umstand allein genügt jedoch gerade nicht für die Annahme einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers (Senatsurteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - aaO).
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Schadensrecht - Sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential
Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -). - BGH, 04.11.2008 - VI ZR 171/07
Rücksichtnahme von Radfahrern gegenüber Fußgängern
Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663).
- BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04
Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr
Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. - BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96
Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für …
Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583 ff. aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04
Schadensrecht - Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof
Es verkennt zudem, daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585 m.w.N). - OLG Nürnberg, 09.02.2009 - 14 U 1786/08
Körperverletzung unter Minderjährigen beim Schlittschuhlaufen: Haftungsprivileg …
In seiner Entscheidung vom 21. Februar 1995 (VI ZR 19/94, Rn. 14, zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont, dass es sich bei der Beteiligung an Kampfspielen wie Fußball um eine eigenständige Fallgruppe mit haftungsrechtlichen Besonderheiten handelt, die nicht auf anders gelagerte Sachverhalte Übertragen werden können.Allerdings muss sich das Verhalten des Klägers, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, mit Blick auf sein eigenes Verhalten am Grundsatz von Treu und Glauben messen lassen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995, VI ZR 19/94, Rn. 16, zitiert nach juris); denn der Kläger war mit dem "Bockspringen" ausdrücklich einverstanden.
Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer Einwilligung des Geschädigten in die als möglich vorgestellte Rechtsgutverletzung mit der Folge einer Nichthaftung des Schädigers ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995, VI ZR 19/94, Rn. 18, zitiert nach juris).
- OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
Schadensersatzanspruch gegen Tennisdoppel-Partner bei Zusammenprall am Netz
Sie sind im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass ihnen bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zugrunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot des sogenannten "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler selbst ausgerichtet sind (BGH, NJW-RR 1995, 857, 858).b) Der Bundesgerichtshof hat in seinen früheren Entscheidungen betont, dass die eingangs beschriebenen Grundsätze zum Haftungsausschluss ausschließlich auf sportliche Kampfspiele Anwendung finden sollen (BGH, NJW-RR 1995, 857, 858).
- BGH, 10.05.2007 - III ZR 115/06
Voraussetzungen vollständiger Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten …
Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen des § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584). - OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr
Ein vollständiger Haftungsausschluss kann sich aber aus dem Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ergeben (…BGH, a.a.O. 657; vgl. auch NJW 1986, 1865, 1866; NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674; VersR 2006, 416).Denn die entschädigungslose Inkaufnahme von Verletzungen bei sportlichen Kampfspielen findet ihre innere Rechtfertigung nicht nur in der - bei Kraftfahrzeugrennen stets vorhandenen - Gefahrexponierung, sondern auch darin, dass dem Spiel bestimmte, für jeden Teilnehmer verbindliche Regeln zu Grunde liegen, die von vornherein feststehen, unter denen somit die Teilnehmer zum Spiel antreten und die insbesondere durch das Verbot so genannter "Fouls" auch auf den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Spieler ausgerichtet sind (vgl. vor allem BGH, NJW-RR 1995, 857, 858; 2006, 672, 674 und - für Autorennen - NJW 2003, 2018, 2019).
- OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
Top-Rope-Klettern in der Halle: Haftung des nicht kletternden Sportlers bei Sturz …
- OLG Düsseldorf, 05.05.2000 - 22 U 148/99
"Betreten auf eigene Gefahr" schließt Haftung nicht aus
- BGH, 13.07.2004 - VI ZR 49/04
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1, § 544 Abs. 4 Satz 2
- OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08
Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus …
- OLG Hamm, 13.09.2000 - 13 U 211/99
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
- BGH, 11.02.2003 - VI ZR 158/02
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Einwilligung des …
- OLG Köln, 31.08.2006 - 8 U 15/06
Prospekthaftung und Aufklärungsverschulden - Beteiligung an Kapitalerhöhung in …
- OLG Dresden, 09.09.2008 - 5 U 762/08
Durch Schuss mit "Soft-air"-Waffe verursachte Augenverletzung als Folge einer …
- OLG Köln, 15.04.2003 - 7 U 122/02
- OLG Karlsruhe, 03.12.2007 - 1 U 244/06
Formularmäßige Vereinbarung der Sperrung des Internetzugangs bei geringfügigem …
- KG, 19.07.2007 - 10 W 23/07
Haftung für Körperverletzung beim American Football; Haftung für Körperverletzung …
- LG Düsseldorf, 02.10.2009 - 2b O 10/08
- LG Itzehoe, 14.07.2010 - 6 O 145/09
Schadensersatz wegen Unfall bei einer Freizeitveranstaltung: Verletzung des …
Für Blogger: