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BGH, 04.10.1960 - VI ZR 194/59 |
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- BGH, 01.04.1958 - VI ZR 92/57
Auszug aus BGH, 04.10.1960 - VI ZR 194/59
Angesichts dieser Gefahrenquellen muß vom Halter wie vom Fahrer verlangt werden, daß sie alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Benutzung, des Fahrzeuges durch Unbefugte zu erschweren (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; vom 12. April 1960 - VI ZR 66/59 - VersR 1960, 695).Ausschlaggebend ist vielmehr, daß durch das Wegnehmen der Kurbel die unbefugte Benutzung wesentlich erschwert wird (vgl. die o.a. Entscheidung VRS 14, 417;… Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 35 StVO Anm. 5).
- BGH, 12.04.1960 - VI ZR 66/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.10.1960 - VI ZR 194/59
Angesichts dieser Gefahrenquellen muß vom Halter wie vom Fahrer verlangt werden, daß sie alle nach den Umständen zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Benutzung, des Fahrzeuges durch Unbefugte zu erschweren (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 - VRS 14, 417; vom 12. April 1960 - VI ZR 66/59 - VersR 1960, 695).
- BGH, 30.09.1980 - VI ZR 38/79
Inanspruchnahme des Halters wegen von Schwarzfahrer verursachtem Unfall
Würde nämlich der Verstoß gegen die Sicherungspflichten für eine Haftung nur herangezogen werden können, wenn es ohne ihn zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre, dann bliebe der Verstoß durchweg ohne haftungsrechtliche Folgen; denn die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Sicherungsmaßnahmen können eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zwar erschweren, nicht aber ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1958 - VI ZR 56/57 = VersR 1958, 328; vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958 413; vom 4. Oktober 1960 - VI ZR 194/59 = VersR 1960, 1091).