Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1985 - VI ZR 195/84   

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    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 1986, 173
  • VersR 1986, 59



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88  

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

    Darüberhinaus sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz seines Mehrbedarfs nach § 843 Abs. 1 BGB von dem Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen - dem Verletzten gegenüber unentgeltlich - erbracht werden (s. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149, 150 sowie Nichtannahmebeschluß des Senats vom 1. Oktober 1985 VI ZR 195/84 - VRS Bd. 7O, 45).

    Zum anderen dient die angeführte Rechtsprechung der Klarstellung, daß es dem Schädiger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen kann, wenn dem Verletzten verletzungsbedingt erforderliche Pflegeleistungen statt von einer fremden Pflegekraft von Angehörigen, sei es auch ihm gegenüber unentgeltlich, erbracht werden (Senatsentscheidungen vom 8. November 1977 aaO und vom 1. Oktober 1985 aaO).

  • OLG Nürnberg, 25.04.1997 - 6 U 4215/96  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Ferner ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die Fahrerin des Fahrzeugs bei dem Unfall mit überdurchschnittlicher Fahrlässigkeit gehandelt hat (BGHZ 18, 149 (157) = VersR 1955, 615 (917)), daß die Führung des Schadensersatzprozesses durch die Beklagte eine weitere seelische Beeinträchtigung der Klägerin beinhaltete (BGH VersR 1970, 134 f) und daß sich das Schmerzensgeld im Rahmen vergleichbarer Fälle hält (BGH VersR 1986, 173 (174)).

    Gerade durch einen hohen Geldbetrag soll es dem Geschädigten ermöglicht werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzungen unmöglich gemacht wurde (OLG Nürnberg, VersR 1986, 173 (174)).

    Vergleichbar hält der Senat vielmehr die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Nürnberg (VersR 1986, 173 ) und des Oberlandesgerichts München (VersR 1993, 987 ).

  • OLG München, 20.09.1988 - 5 U 3126/87  

    BGB § 254

    Weiterhin bleibt zu beachten, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gilt, so daß nicht willkürlich von den bisher in vergleichbaren Fällen gewährten Beträgen abgewichen werden darf, denn die Festsetzung eines zu reichlichen Schmerzensgeldes führt zu einer Aufblähung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges, welche die Gemeinschaft aller Versicherten belastet (BGH VersR 1986, 173 /174; 1976, 967/968).

    Völlige Erblindung gehört zu den ungewöhnlich schweren Verletzungen (Höchststufe Nr. VI im Verletzungskatalog nach Prof. Dr. Düben, abgedruckt bei Moog VersR 1978, 304/305), für welche die Rechtsprechung bisher Schmerzensgeldkapitalbeträge zwischen 85.000,- DM (OLG Zweibrücken VersR 1981, 660/6061) und 150.000,- DM (OLG Zweibrücken VersR 1983, 935/936) oder Kapitalbeträge mit Rente zugebilligt hat (vgl. auch die landgerichtlichen Entscheidungen bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 13. Aufl., laufende Nummern 818, 820, 874, 889 sowie in der Anmerkung der Schriftleitung zu LG Saarbrücken DAR 1984, 323/324; allerdings ist der in dieser - nicht rechtskräftigen - Entscheidung festgesetzte Schmerzensgeldbetrag von 300.000,- DM bisher vom Bundesgerichtshof nur bei noch erheblich schlimmeren Verletzungsfolgen zugesprochen worden: BGH VersR 1986, 59 ; 1986, 173).

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