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BGH, 05.03.1957 - VI ZR 199/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- VersR 1957, 290
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel
An sich unterliegt es keinem Zweifel, daß im allgemeinen ein schuldhaft begangener Verstoß gegen eine dem Schutz des Sportlers dienende Spielregel Schadensersatzverpflichtungen auslöst, wenn dadurch der SPORTLER verletzt wird (so für das Fußballspiel schon Senatsurteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290; für einen Skiunfall s BGHZ 58, 40, 43). - BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08
Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem …
Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, 140, 142; 154, 316, 323; Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290). - LG Dortmund, 24.10.2011 - 12 O 415/10
Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einer Sportverletzung i.R.e. Fußballspiels …
Die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.03.1957, Az: VI ZR 199/56, und Urteil vom 27.10.2009, Az: VI ZR 296/08).
- BGH, 11.01.1972 - VI ZR 187/70
Pflichten des Skifahrers bei einer Abfahrt gegenüber anderen Skifahrern
Der erkennende Senat hat bei einer anderen Fallgruppe sportlicher Betätigung (Wettkampf) im Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 = VersR 1957, 290 (Fußball) ausgesprochen, daß ein Sportler haftet, sofern er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstößt und dabei einen anderen verletzt. - OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10
Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel
Das bedeutet, dass der Stürmer sich solange um den Ball bemühen darf, als der Torwart ihn nicht fest in den Händen hält (BGH Urteil vom 05.03.1957 - VI ZR 199/56). - LG Bonn, 27.01.2010 - 2 O 238/09
Deliktshaftung bei einem Fußballspiel - Juxturnier
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, setzt die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraus, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. BGHZ 58, 40, 43; BGHZ 63, 140, 142; BGHZ 154, 316, 323; BGH VersR 1957, 290).