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   BGH, 20.06.2000 - VI ZR 2/00   

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BGH, 20.06.2000 - VI ZR 2/00 (https://dejure.org/2000,1696)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2000 - VI ZR 2/00 (https://dejure.org/2000,1696)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 (https://dejure.org/2000,1696)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3008
  • MDR 2000, 1209
  • VersR 2001, 525
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - VI ZR 2/00
    Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einer selbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - VersR 1980, 263; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 40/78

    Umfang der Ergänzung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - VI ZR 2/00
    Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einer selbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - VersR 1980, 263; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).
  • BGH, 27.06.2007 - XII ZR 54/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Zwar ist das Ergänzungsurteil ein selbständiges Teilurteil, bei dem sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel allein nach diesem Urteil richtet (BGH Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - NJW 2000, 3008 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.2021 - VIII ZR 371/19

    Ergänzung eines Urteils durch eine nachträgliche Entscheidung innerhalb der

    Anders als die Vorinstanzen offenbar gemeint haben, stellen das Ergänzungsurteil und das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts keine Einheit dar, sondern sind bezüglich der Rechtsmittel - unter anderem im Hinblick auf die Berufungssumme - getrennt zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter 2; Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 unter II 1; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 518 Rn. 1; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 321 Rn. 14).
  • BGH, 16.11.2016 - VII ZB 59/14

    Rechtsmittel gegen einen eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss

    Dementsprechend richtet sich die Statthaftigkeit und Zulässigkeit von Rechtsmitteln allein nach den für Beschlüsse geltenden Regelungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008, juris Rn. 5; Musielak/Voit/Musielak, aaO, § 321 Rn. 13).
  • OLG Bremen, 21.06.2007 - 2 U 5/07

    Rücktritt vom Kaufvertrag nach verfristeter erfolgloser Nachbesserung

    Wird die in Nummer 2 dargestellte Feststellung in einem Ergänzungsurteil getroffen, so hängt die Zulässigkeit einer gegen dieses Ergänzungsurteil selbstständig eingelegten Berufung davon ab, ob die in diesem Urteil enthaltene Beschwer für sich genommen das Rechtsmittel statthaft erscheinen lässt (wie BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - NJW 2000, 3008).
  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 204/10

    Anzahl der kostenrechtlichen Rechtsmittelverfahren bei Anfechtung eines

    Zwar ist ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit im Grundsatz als selbständiges Urteil anzusehen (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 unter II 1; vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter I; vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, NJW 2011, 2653 Rn. 10, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 67/05

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ergänzungsurteil ist schon deshalb nicht zulässig, da der Wert der Beschwer der Beklagten, die ausschließlich in der Ablehnung der Korrektur der Zinsentscheidung liegt, 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO) und daher eine selbständige Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, BGHR ZPO § 321 Abs. 1).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 71/03

    Rechtsfolgen der Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen

    Ein Ergänzungsurteil ist grundsätzlich eine selbständige Entscheidung, gegen die die Revision nur stattfindet, wenn sie zugelassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2000, VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2023 - 4 U 22/23

    Kauf einer Wohnung: Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung möglich?

    Als selbständiges Urteil ist das Ergänzungsurteil des Landgerichts auch selbständig mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt werden (BGH, Beschluss vom 20.06.2000 - VI ZR 2/00 -, juris).
  • BPatG, 27.09.2011 - 27 W (pat) 73/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Meso" - Ergänzung eines Urteils

    Die Anwendung des § 321 ZPO erfordert, dass ein Anspruch übergangen, d. h. versehentlich nicht beschieden ist; diese Vorschrift bezieht das Übergehen einzelner Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel nicht ein; sie dient nur der Ergänzung eines lückenhaften Urteils bzw. Beschlusses und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (so schon BGH VersR 1980, 263 f., s. a. BGH NJW 1980, 840; NJW 2000, 3008).

    Vielmehr ergibt sich schon aus den gesetzlichen Verweisungen für die Fälle unterbliebenen Vorbehalts in den § 302 Abs. 2 und § 599 Abs. 2 ZPO, dass bei der Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung, durch die das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch wird, außer der Anfechtung durch ein Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO möglich ist (BGH NJW 2000, 3008; NJW 1980, 840).

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 128/10

    Abschiebungshaft: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Ergänzung der

    d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die Entscheidung über die Ergänzung eines Gerichtsbeschlusses nach § 43 Abs. 1 FamFG selbständig anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZB 2/00, NJW 2000, 3008; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16., Aufl., § 43 Rn. 16 f.).
  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 115/11
  • OLG Stuttgart, 17.08.2021 - 12 U 69/18

    Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des unentgeltlichen Nutzers einer

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 90/05

    Verfahrensrecht - Sachvortrag verspätet, wenn Gericht Verspätung mitverursacht?

  • BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 105/02

    Unzulässigkeit der Revision zur Fortbildung des Rechts

  • BGH, 28.10.2004 - VII ZR 102/04

    Bewertung eines ergänzenden Feststellungsantrages mit einem Drittel des

  • BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 153/02

    Zulassungsgrund - Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit - Wert der Beschwer -

  • LG Köln, 18.11.2011 - 87 O 169/09

    Antrag auf Ergänzung eines Urteils bzgl. Hilfsaufrechnung gegen eine Forderung

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