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   BGH, 07.06.1988 - VI ZR 203/87   

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https://dejure.org/1988,1247
BGH, 07.06.1988 - VI ZR 203/87 (https://dejure.org/1988,1247)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1988 - VI ZR 203/87 (https://dejure.org/1988,1247)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - VI ZR 203/87 (https://dejure.org/1988,1247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kfz Haftplichtversicherung - Nichtöffentlicher Verkehrsraum - Kfz Gebrauchserlaubnis

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1177
  • MDR 1988, 952
  • NZV 1988, 140
  • VersR 1988, 842
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.1974 - VI ZR 234/72

    Sachherrschaft - Gebrauchsgestattung - Schutzgesetz - Überordnung - Meldepflicht

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 203/87
    a) Zutreffend sieht das Berufungsgericht allerdings den § 6 PflVG , wonach u.a. bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB an (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 1974 - VI ZR 234/72 - VersR 1974, 754).
  • BGH, 21.06.1977 - VI ZR 97/76

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und überhöhter Geschwindigkeit des

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 203/87
    Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, aus denen sich seine der Abwägung zugrunde gelegte Annahme ergibt, der Unfall habe sich an einer "unübersichtlichen Kreuzung" ereignet, so daß jedem der Unfallbeteiligten nur eine "halbe Vorfahrt" zugestanden habe (zur "halben Vorfahrt" vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 97/76 - VersR 1977, 917 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1965 - VI ZR 158/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem eine Vorfahrtstraße

    Auszug aus BGH, 07.06.1988 - VI ZR 203/87
    Die Anschlußrevision rügt mit Recht, daß bei der Abwägung nur solche Umstände berücksichtigt werden dürfen, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Schadensentstehung ursächlich geworden sind (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1966 - VI ZR 158/64 - VersR 1966, 164, 165).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    In die Abwägung nach § 254 BGB, § 9 StGB sind alle, aber auch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. November 1960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 249, 250; vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64 - VersR 1966, 164, 165; vom 24. Juni 1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122; vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842; vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 - VersR 1995, 357 f.); einzelne Verursachungsbeiträge dürfen bei der Abwägung jedoch dann nicht summiert werden, wenn sie sich nur in demselben unfallursächlichen Umstand ausgewirkt haben (Senat, Urteil vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - VersR 1976, 987, 989 m. w. N.; vgl. auch Senat, BGHZ 54, 283, 284 f.).
  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Da nach ständiger Rechtsprechung bei der Schadensabwägung nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen (Senatsurteile vom 23. November 1965 - VI ZR 158/64 - VersR 1966, 164, 165; vom 7. Oktober 1966 - VI ZR 262/64 - VersR 1967, 132, 133 und vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842), hat die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zur Haftung des Fahrers führende Schuldvermutung außer Betracht zu bleiben (Senatsurteile vom 19. Januar 1962 - VI ZR 78/61 - VersR 1962, 374, 375; vom 23. November 1965 aaO. S. 165; vom 1. März 1966 - VI ZR 207/64 - VersR 1966, 585, 586 und vom 10. März 1970 - VI ZR 98/68 - VersR 1970, 441).
  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Dies erfordert eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des beiderseitigen Verhaltens (BGH NJW 1995, 1029: "in die Abwägung (sind) alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind"; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177), insbesondere wie das Verhalten der Klägerin von der Beklagten zu 1) wahrgenommen und beurteilt worden ist (BGH NJW 2007, 506; NJW 2014, 217, [8]: "Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese ..., ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten ...").
  • OLG München, 05.08.2016 - 10 U 4616/15

    Haftungsverteilung bei Verletzung der Wartepflicht durch Radfahrer, der einen

    Eine vollständige und genaue Prüfung des beiderseitigen Fahrverhaltens (BGH NJW 1995, 1029: "in die Abwägung (sind) alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind"; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177) verlangt, auch die gefahrene Geschwindigkeit der Klägerin zu berücksichtigen: Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 18 km/h legte sie in der Reaktionszeit (0,8 Sekunden) des Beklagten zu 1) bereits 4 Meter zurück, so dass dessen Möglichkeiten, den Zusammenstoß zu vermeiden äußerst eingeschränkt waren, zumal der Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung kaum feststellbar ist.
  • OLG München, 12.06.2015 - 10 U 3981/14

    Kollision eines erheblich alkoholisierten Fußgängers mit einem Kfz bei Dunkelheit

    Sollte das Erstgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass dieses Mitverschulden jegliche Haftung der Beklagten, selbst diejenige für Betriebsgefahr, aufzehre, wäre folgendes zu berücksichtigen: In die Abwägung sind alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 - 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]), insbesondere auch Fahrverhalten und festgestellte Sorgfaltsverstöße des Unfallgegners (BGH NJW-RR 1993, 480: Mitverschulden im Verhältnis zur Betriebsgefahr bei der Bahn).
  • OLG München, 31.07.2015 - 10 U 4733/14

    Kollision einer 11-jährigen Tretrollerfahrerin mit einem Auto beim Überqueren der

    Sollte das Erstgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass das Mitverschulden der Klägerin jegliche Haftung der Beklagten, selbst diejenige für Betriebsgefahr, aufzehre, wäre folgendes zu berücksichtigen: In die Abwägung sind alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 - 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]), insbesondere auch Fahrverhalten und festgestellte Sorgfaltsverstöße des Unfallgegners (BGH NJW-RR 1993, 480: Mitverschulden im Verhältnis zur Betriebsgefahr bei der Bahn).
  • BGH, 08.01.2002 - VI ZR 364/00

    Verkehrssicherungspflicht bei Gleisbauarbeiten

    Anerkannt ist, daß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsanteile nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 1988 - VI ZR 203/87 - VersR 1988, 842 und vom 24. Juni 1975 - VI ZR 159/74 - VersR 1975, 1121, 1122).
  • OLG München, 07.07.2016 - 10 U 76/14

    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision eines Radfahrers mit einem Traktor auf

    Dies erfordert eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des beiderseitigen Fahrverhaltens (BGH NJW 1995, 1029: "in die Abwägung (sind) alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind"; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177), insbesondere wie das Verhalten des Klägers von dem Beklagten zu 1) wahrgenommen und beurteilt worden ist (BGH NJW 2007, 506; NJW 2014, 217, [8]: "Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese ..., ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten ...").
  • OLG München, 12.06.2015 - 10 U 3673/14

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Kradfahrers im Begegnungsverkehr - Darlegungs-

    Allerdings wären hierzu Feststellungen und eine Abwägung aller Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, geboten, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 - 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]).
  • OLG München, 30.04.2015 - 10 U 2283/14

    Zusammenstoß zwischen Mountainbike und Geländewagen

    In die Abwägung sind jedoch alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 - 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]), insbesondere auch Fahrverhalten und festgestellte Sorgfaltsverstöße des Unfallgegners (BGH NJW-RR 1993, 480: Mitverschulden im Verhältnis zur Betriebsgefahr bei der Bahn).
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2004 - 14 U 63/04

    Zur Anwendung des Gesetzes über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB)

  • OLG München, 30.04.2015 - 10 U 4107/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Fahrzeuggespann und rückwärts in

  • OLG Frankfurt, 17.04.2000 - 18 U 37/98

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

  • OLG Oldenburg, 21.02.1995 - 5 U 162/94

    Kollisionsfall; Linksabbiegen; Anscheinsbeweis; Geschwindigkeitsüberschreitung;

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