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   BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66   

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https://dejure.org/1968,15224
BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66 (https://dejure.org/1968,15224)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1968 - VI ZR 204/66 (https://dejure.org/1968,15224)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1968 - VI ZR 204/66 (https://dejure.org/1968,15224)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • WM 1968, 1404
  • DB 1968, 2209
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Auszug aus BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes bleibt bei der Ermittlung des übertragenen Vermögens die Gegenleistung des Übernehmers außer Betracht, da sie ein neues Vermögen bildet und deshalb nicht zu dem übertragenen Vermögen im Sinne der Vorschrift dos § 419 BGB gehört (BGHZ 33, 123? 125 mit Hinweisen auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum; BGH 8 o Mai 1963 - VIII ZR 12/62 - LM BGB § 419 U r 0 16) 0 In diesen beiden Urteilen ist die Präge dahingestellt geblieben, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Gegenleistung de3 Übernehmers den Gläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsraöglichkeit bietet wie das bisherige Vermögeno Biese Präge ist im Schrifttum um stritten (verneinend: Soorgel/Reimer. Schmidt, 100 Aufl0, § 419 Randno 2; Erman/Westermann, 4» Auflo, § 419, Anm0 3; ~ bejahend für den Pall, daß die Gegenleistung schon im Zeitpunkt des Vermögensübergangs den Gläubigern eine ungeschmälerte Befriedigungsmöglichkeit bietet: Esser, Schuldrecht, 3° Auflo, Bdo I, § 56 III 2, So 421 - zweifelnd: BGB-RGRK, 11. Auflo, § 419 Randn0 8 ; Larenz, Schuldrecht, 9° Auflo, Bdo I, § 31 II, So 368, Pußnote 4 )e In der Rechtsprechung ist die Frage - soweit ersichtlich - bisher nur von dem OLG München (OLGE 33, 252, 253) bejaht worden0 Der erkennende Senat braucht indes hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil - ebenso wie bei den den Ur teilen RG Recht 1912 N r " 203; BGHZ 33, 123 ff und BGH LM BGB § 419 Nr» 16 zugrunde liegenden Sachverhalten - die von den Beklagten erbrachte Gegenleistung nicht gleichwertig v/ar und der Klägerin nicht die gleiche Sicherheit bot, wie dies der Fall gewesen sein würde, wenn die Grundstücke und das Inventar im Eigentum verblieben wären" Es kommt nicht darauf an? ob der in den Kaufverträgen vom V ° S B 1965 vereinbarte Kaufpreis angemessen war und ob er dem Y/ert der über eigneten Gegenstände entsprach oder ob - wie von der Klägerin behauptet - Grundstücke und Inventar unter bewertet waren» Zwar würden wegen der unterlassenen Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin und wegen der unterbliebenen Sachaufklärung die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen durch greifen o Denn das Berufungsgericht hat übersehen? daß die Klägerin nicht erstmals in dem nach derj.:etzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 5» Januar 1966 Zweifel an den in den Kaufverträgen eingesetzten Y/erten geäußert hat? sondern bereits im ersten Rechtszug (Klageschrift vom 25«, März 1964) Beweis angetreten? im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 4 o Januar 19669 eingegangen am selben lag) dieses Beweisangebot substantiiert wiederholt hat und dadurch den in BGHZ 35? 103? 106 gestellten Anforderungen gerecht geworden ist«.

    die Höhe der der Klägerin gegen zustehenden Horderung fc3tzuotollen haben0 Die Beklagten haben gegenüber den Behauptungen der Klägerin über den Umfang der einzelnen Ansprüche eine Erklärung mit Nichtwissen abgegeben? wozu sie nach § 138 A b s0 4 ZPO berechtigt waren, weil es sich um Tatsachen handelt, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen cindo Die Klägerin hat in der Klageschrift und in dem Schriftsatz vom 4o Januar 1966 Beweis für den Umfang ihrer Horderungen gegen H 0 angetreteno Dabei kommen nicht nur diejenigen Forderungen in Betracht, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusoeo bereits bestanden hatten, sondern auch solche, die nachträglich bis zu der dinglichen Übertragung des Vermögens entstanden sind (BGHZ 33, 123? 126; 39, 275, 277)o Hierzu gehören auch Ansprüche, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedingt oder uim Keime" begründet waren (BGHZ 39? 275? 277; BGB-RGEK, § 419? Anm 0 2l)o.

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 128/61

    Abfindung der weichenden Erben

    Auszug aus BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66
    die Höhe der der Klägerin gegen zustehenden Horderung fc3tzuotollen haben0 Die Beklagten haben gegenüber den Behauptungen der Klägerin über den Umfang der einzelnen Ansprüche eine Erklärung mit Nichtwissen abgegeben? wozu sie nach § 138 A b s0 4 ZPO berechtigt waren, weil es sich um Tatsachen handelt, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen cindo Die Klägerin hat in der Klageschrift und in dem Schriftsatz vom 4o Januar 1966 Beweis für den Umfang ihrer Horderungen gegen H 0 angetreteno Dabei kommen nicht nur diejenigen Forderungen in Betracht, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusoeo bereits bestanden hatten, sondern auch solche, die nachträglich bis zu der dinglichen Übertragung des Vermögens entstanden sind (BGHZ 33, 123? 126; 39, 275, 277)o Hierzu gehören auch Ansprüche, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bedingt oder uim Keime" begründet waren (BGHZ 39? 275? 277; BGB-RGEK, § 419? Anm 0 2l)o.
  • BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Auszug aus BGH, 17.09.1968 - VI ZR 204/66
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes bleibt bei der Ermittlung des übertragenen Vermögens die Gegenleistung des Übernehmers außer Betracht, da sie ein neues Vermögen bildet und deshalb nicht zu dem übertragenen Vermögen im Sinne der Vorschrift dos § 419 BGB gehört (BGHZ 33, 123? 125 mit Hinweisen auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung und das Schrifttum; BGH 8 o Mai 1963 - VIII ZR 12/62 - LM BGB § 419 U r 0 16) 0 In diesen beiden Urteilen ist die Präge dahingestellt geblieben, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Gegenleistung de3 Übernehmers den Gläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsraöglichkeit bietet wie das bisherige Vermögeno Biese Präge ist im Schrifttum um stritten (verneinend: Soorgel/Reimer. Schmidt, 100 Aufl0, § 419 Randno 2; Erman/Westermann, 4» Auflo, § 419, Anm0 3; ~ bejahend für den Pall, daß die Gegenleistung schon im Zeitpunkt des Vermögensübergangs den Gläubigern eine ungeschmälerte Befriedigungsmöglichkeit bietet: Esser, Schuldrecht, 3° Auflo, Bdo I, § 56 III 2, So 421 - zweifelnd: BGB-RGRK, 11. Auflo, § 419 Randn0 8 ; Larenz, Schuldrecht, 9° Auflo, Bdo I, § 31 II, So 368, Pußnote 4 )e In der Rechtsprechung ist die Frage - soweit ersichtlich - bisher nur von dem OLG München (OLGE 33, 252, 253) bejaht worden0 Der erkennende Senat braucht indes hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil - ebenso wie bei den den Ur teilen RG Recht 1912 N r " 203; BGHZ 33, 123 ff und BGH LM BGB § 419 Nr» 16 zugrunde liegenden Sachverhalten - die von den Beklagten erbrachte Gegenleistung nicht gleichwertig v/ar und der Klägerin nicht die gleiche Sicherheit bot, wie dies der Fall gewesen sein würde, wenn die Grundstücke und das Inventar im Eigentum verblieben wären" Es kommt nicht darauf an? ob der in den Kaufverträgen vom V ° S B 1965 vereinbarte Kaufpreis angemessen war und ob er dem Y/ert der über eigneten Gegenstände entsprach oder ob - wie von der Klägerin behauptet - Grundstücke und Inventar unter bewertet waren» Zwar würden wegen der unterlassenen Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin und wegen der unterbliebenen Sachaufklärung die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen durch greifen o Denn das Berufungsgericht hat übersehen? daß die Klägerin nicht erstmals in dem nach derj.:etzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 5» Januar 1966 Zweifel an den in den Kaufverträgen eingesetzten Y/erten geäußert hat? sondern bereits im ersten Rechtszug (Klageschrift vom 25«, März 1964) Beweis angetreten? im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 4 o Januar 19669 eingegangen am selben lag) dieses Beweisangebot substantiiert wiederholt hat und dadurch den in BGHZ 35? 103? 106 gestellten Anforderungen gerecht geworden ist«.
  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen

    Der Schuldner - hier also der Beklagte - ist danach entweder zur Zahlung unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung entsprechend § 419 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 786, 780 Abs. 1 ZPO oder bei entsprechendem Klageantrag von vornherein lediglich zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zu verurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1968 - VI ZR 204/66, WM 1968, WM 1968, 1404, 1406).
  • BGH, 06.12.2001 - IX ZR 158/00

    Auswirkungen eines Verwirkungstatbestandes zu Gunsten eines von mehreren

    Aus diesem letzteren Grund kann der Gläubiger so, wie es hier der Kläger getan hat, anstatt auf Zahlung sofort auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im einzelnen zu bezeichnenden Gegenstände klagen (BGH, Urt. v. 17. September 1968 - VI ZR 204/66, WM 1968, 1404, 1046; v. 23. November 1983 - VIII ZR 281/82, WM 1984, 138, 139 f).
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Ob die Gegenleistung dann dem verbleibenden Vermögen zuzurechnen ist, wenn sie dem übernommenen Vermögen gleichwertig ist und den Gläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit bietet wie dieses (offengelassen, in BGHZ 33, 123, 126; LM BGB § 419 Nr. 16 zu 1 a; BGH Betrieb 1968, 2209; vgl. auch schon RG Recht 1912 Nr. 203), bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung.
  • BGH, 18.03.1998 - XII ZR 251/96

    Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft niederländischen

    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. September 1968 (VI ZR 204/66 WM 1968, 1404, 1406), das zu einem Fall des § 419 BGB den Hinweis enthält:.
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 90/83

    Unlauteres Mittel - Gläubigerbefriedigung - Anspruchsvereitelung - Vereitelung

    Erfolgt eine Vermögensübernahme durch mehrere Einzelakte, so setzt eine Haftung nach § 419 Abs. 1 BGB voraus, daß ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, eine bewußte Zweckeinheit, gegeben und dem Erwerber bewußt ist, daß die verschiedenen Einzelakte das ganze Vermögen aufzehren (vgl. BGH Urteil vom 17. September 1968 - VI ZR 204/66 = WM 1968, 1404, 1406; BGHZ 55, 111, 114 = LM Nr. 23 zu § 419 BGB mit Anm. Mattern).
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Zwar kann eine Haftung nach § 419 BGB auch dann in Betracht kommen, wenn die Vermögensübernahme Gegenstand mehrerer, jeweils nur einzelne Vermögensstücke erfassender Verträge ist, selbst wenn die Einzelverträge mit verschiedenen Vertragspartnern abgeschlossen werden (BGH Urteile vom 9. November 1961, VII ZR 130/60, WM 1962, 94; vom 17. September 1968, VI ZR 204/66, WM 1968, 1405).
  • BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 281/82

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Vermögensübernahme

    Zwar ist es richtig, daß der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein gegen den Vermögensübernehmer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gegenstände des übernommenen Vermögens klagen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1968 - VI ZR 204/66 = WM 1968, 1404, 1406; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 97).
  • BGH, 14.10.1985 - II ZR 280/84

    Rückgewähr von Sicherheiten für ein kapitalersetzendes Darlehen

    Allenfalls hätte der Kläger als Übernehmer des Vermögens unter bestimmten Voraussetzungen auch noch die Zwangsvollstreckung in die Gegenstände des übernommenen Vermögens - also in die Forderung gegen die Bank - zu dulden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1968 - VI ZR 204/66, WM 1968, 1404, 1406); anders als durch Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger aber keine Zugriffsmöglichkeit auf diesen Vermögensgegenstand.
  • BGH, 09.03.1972 - III ZR 191/69

    Haftung auf Grund Vermögensübernahme - Berechnung des Gesamtvermögens -

    Die Haftung mehrerer Vermögens-Erwerber für die Schulden des Veräußerers nach § 419 BGB setzt nämlich voraus, daß die Erwerber "die Verhältnisse des Veräußerers kennen, auch über die anderen Einzelübertragungen Bescheid wissen und daraus entnehmen können, daß der Veräußerer sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen abgibt" (BGH WM 1962, 94; vgl. auch BGH WM 1968, 1404; RGZ 123, 52/54; BGB RGRK a.a.O. § 419 Anm. 6 und 18; Soergei/Siebert a.a.O. § 419 Rdn. 3).
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