Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,496
BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00 (https://dejure.org/2001,496)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2001 - VI ZR 213/00 (https://dejure.org/2001,496)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 (https://dejure.org/2001,496)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Unterbliebene Abtreibung - Zwillingsschwangerschaft

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Unterhaltsschaden, Beurteilung der (zivilrechtlichen) Rechtslage unter der Geltung von § 218a Abs. 3 StGB aF

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft - Indikationstatbestände - Ersatz des Unterhaltsaufwands - Behinderungen - Diagnosefehler - Rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch - Schadensersatzanspruch

  • Judicialis

    BGB § 249 A

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; StGB § 218 a
    Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs bei körperlicher Missbildung nur eines Zwillings

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Ansprüche der Eltern wegen fehlerhafter Fehlbildungsdiagnose bei einer Zwillingsschwangerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Haftung des behandelnden Arztes bei Behinderung des Neugeborenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unterbliebener Abbruch einer Zwillingsschwangerschaft - Unterhaltsschaden

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Fehlbildung eines Zwillings: Kein Anspruch der Eltern auf Unterhalt

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 236
  • NJW 2002, 886
  • NJW-RR 2002, 721 (Ls.)
  • MDR 2002, 336
  • FamRZ 2002, 386
  • VersR 2002, 233
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93

    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (vgl. BGHZ 129, 178, 185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107).

    Indessen war dieser sowohl zu den Auswirkungen der konkreten Behinderung der Tochter S. als auch zu Art und Ausmaß der befürchteten Depressionen nur sehr pauschale Klägervortrag zum einen unter Heranziehung der im Berufungsurteil erwähnten, auch in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigungen zu gewichten, aus denen sich für einige teilweise lang zurückliegende Zeiträume vor der Schwangerschaft der Klägerin zwar gewisse behandlungsbedürftige depressive Beeinträchtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaß und einer Bedeutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden könnten (vgl. zu den Anforderungen an vergleichbare psychische Beeinträchtigungen Senatsurteil BGHZ 129, 178, 184).

    Dies würde einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), der hier für die Klägerin zu 1 nicht dargetan war.

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 85/82

    Unvollständige Beratung über Gefahr des Mongolismus

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.).

    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (vgl. BGHZ 129, 178, 185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107).

    Im Hinblick auf die oben dargelegten hohen Anforderungen an die Konfliktlage in einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, hat das Berufungsgericht zu Recht auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen die Güterabwägung zu Gunsten des Lebensrechts der beiden Kinder vorgenommen; es hat keineswegs die Grenzen des für die Schwangere Zumutbaren zu weit gezogen, vielmehr auf deren Belange und subjektive Belastbarkeit hinreichend Rücksicht genommen (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 89, 95, 107, 129, 178, 184).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81

    Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.).
  • BGH, 04.03.1997 - VI ZR 354/95

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen eines ärztlichen Kunstfehlers;

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.).
  • BGH, 25.06.1985 - VI ZR 270/83

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung,

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
    Denn soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, erstreckt sich der Schutzumfang des Behandlungsvertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; siehe hier auch BGHZ 143, 389, 393 f.); daß sich gerade diese Belastung durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte, haben weder die Kläger vorgetragen noch wird dies von der Revision geltend gemacht.
  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch der Eltern aus schuldhafter Verletzung eines ärztlichen Behandlungsvertrages, der auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, den Arzt zur Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes verpflichten kann, das hernach mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638, 1640 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die Senatsurteile BGHZ 86, 240, 247 f.; 89, 95, 104; 124, 128, 135 ff.).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00
    Dies würde einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), der hier für die Klägerin zu 1 nicht dargetan war.
  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Die Verletzung der Pflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, der in dieser Weise auch auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, kann Grundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233 f., jew.m.w.N.).

    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).

    bb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung voraus.

    a) Allerdings erstreckt sich, soweit ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schweren Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Vertrages im allgemeinen nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 -, VersR 1985, 1068, 1071; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1491).

    Ist letzteres der Fall, hat es der Senat auch bisher schon für möglich erachtet, daß sich der Schutzzweck auf die Unterhaltsaufwendungen erstreckt, etwa dann, wenn sich gerade die Belastung durch den späteren Unterhalt für das Kind in entscheidender Weise negativ auf den Gesundheitszustand der Mutter auszuwirken drohte (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - aaO und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 ff.; vgl. hier auch Senatsurteil BGHZ 143, 389, 393 f.).

    Ob und unter welchen Umständen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden ein entsprechender Schutzumfang im Hinblick auf eine medizinische Indikation anzunehmen sein kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 235 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - aaO, S. 1491).

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfangs, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247 f.; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht im übrigen der - oben erörterten - gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218 a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB einzubeziehen.

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2020 - 7 U 139/16

    Arzthaftung: Nicht vorgenommener Schwangerschaftsabbruch wegen unterlassener

    Einem solchen Ausnahmetatbestand kann zudem eine rechtfertigende Wirkung nur zukommen, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen durch die Gerichte unter Beachtung des Schutzanspruchs des ungeborenen menschlichen Lebens bewertet und festgestellt wurde (BGH vom 28.03.1995 - VI ZR 356/93, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BGH vom 04.12.2001 - VI ZR 213/00, juris Rn. 18).
  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95, 107; 129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.) kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre.

    Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmäßig nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ 143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9).

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02

    Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

    Eine dahingehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtslage maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26, 28).

    Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klägerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995, 964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149).

  • BGH, 14.02.2023 - VI ZR 295/20

    Schadensersatz wegen mangelnder Aufklärung über Schwangerschaftsrisiken

    Soweit es bei der Prognose etwaiger zu erwartender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin - sei es zur Bestätigung, sei es zur Kontrolle der hypothetischen Prognose - naheliegt, den tatsächlich nach der Geburt eingetretenen Zustand mit ins Auge zu nehmen (siehe auch Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00, BGHZ 149, 236, 242; vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01, BGHZ 151, 133, 140; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02, NJW 2003, 3411, juris Rn. 7), wird zu berücksichtigen sein, dass das nach der Geburt festgestellte Aicardi-Syndrom, das wesentlich zur Behinderung des Kindes beigetragen hat, nach den getroffenen Feststellungen für die Beklagten damals nicht diagnostizierbar war.
  • OLG Köln, 24.04.2002 - 5 U 72/01
    Vor diesem Hintergrund kann auch bei der Frage, inwieweit bei einer fehlerhaften Behandlung, die zum Austragen eines behinderten Kindes geführt haben, der Arzt die Unterhaltslast als Schaden zu ersetzen hat, nur noch auf die Rechtsprechung zur Ersatzpflicht bei medizinischer Indikation abgestellt werden (BGH, NJW 2002, 886, 887; Geiß/Greiner, aaO, Rdn. B 167).

    Nach der insoweit maßgebenden Entscheidung des BGH (NJW 1985, 2749, bestätigt von BGH, NJW 2002, 886, 887) ist ein Arztvertrag im Zusammenhang mit der genetischen Beratung und Behandlung einer Schwangeren im Allgemeinen indes nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen durch das Kind gerichtet (BGH, aaO).

    § 218 a Abs. 2 StGB begründet einen Ausnahmetatbestand; gewisse, ggf. auch behandlungsbedürftige depressive Beeinträchtigungen der Kindesmutter können nicht als ausreichend schwer wiegende Gefahren für den seelischen Gesundheitszustand einer Schwangeren angesehen werden, die eine medizinische Indikation zum Abbruch rechtfertigen würden (so ausdrücklich BGH, NJW 2002, 886, 887).

    Die grundsätzlichen Fragen der Haftung des Arztes auf Unterhalt bei unzureichender Betreuung in der Schwangerschaft sind - spätestens mit der Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 2001 (NJW 2002, 886) - geklärt.

  • LG Köln, 17.09.2008 - 25 O 35/08

    Schwangerschaftsabbruch - unterblieben - Schadensersatz

    Ein Anspruch auf Unterhaltsfreistellung ist dabei zwar auch bei einem Schwangerschaftsabbruch wegen einer medizinisch-sozialen Indikation möglich, weil insoweit keine "Missbilligung" durch die Rechtsordnung vorliegt (vgl. BGH, NJW 2002, 886; NJW 2002, 1489; VersR 1994, 425; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B I Rn. 153 ff.).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02

    Arzthaftung: Schadensersatzanspruch wegen Unterbleibens eines rechtmäßigen

    Die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen und die vorliegenden ärztlichen Behandlungsunterlagen lassen nicht den Schluss darauf zu, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem die Behinderung des Kindes zu erkennen gewesen wäre (BGH NJW 2002, 886), Gefahren für ihren körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand in einem solchen Ausmaß zu prognostizieren gewesen wären, dass die Opfergrenze der Schwangeren überschritten gewesen wäre.

    Die von der Klägerin für die Zeit nach der Geburt geschilderten Beeinträchtigungen können für die vorausschauend zu beurteilende Frage der konkret drohenden Gesundheitsgefahr lediglich als Indiz herangezogen werden (BGH NJW 2002, 2636; 2002, 886).

    In der Entscheidung vom 04.12.2001 (BGH NJW 2002, 886) wurde der Revision der Erfolg versagt, mit der geltend gemacht worden war, das Berufungsgericht habe relevanten, unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger nicht hinreichend beachtet; der Vortrag, es sei das Risiko gegeben, dass sich bei der Mutter eine chronische, kaum mehr heilbare Depression herausbilde, sei unter Sachverständigenbeweis gestellt worden.

  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06

    Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem

    Dagegen wird ein Ausgleich von Unterhaltsschäden, wie er Gegenstand des Feststellungsantrags ist, nicht ermöglicht (BGH NJW 2002, 886, 887; BGH NJW 2002, 1489, 1491).

    Eine entsprechende Prognose war keineswegs gesichert, zumal weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin in der Vergangenheit unter Depressivität gelitten hätte (vgl. BGH NJW 2002, 886, 887).

  • OLG Bremen, 16.07.2002 - 3 U 17/01

    Haftung des Arztes für Nichterkennung einer schweren Entwicklungsstörung des

    Ein ärztlicher Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. könnte überhaupt nur dann zu einer Haftung auf Schadensersatz führen, wenn der Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGH NJW 2002, 1489 ff.; BGH VersR 2002, 233, 234; BGHZ 129, 178, 185; BGHZ 89, 95, 107).

    Die medizinische Indikation setzt u. a. von der Klägerin darzulegende Gefahren für ihren Gesundheitszustand bei Fortbestand der Schwangerschaft voraus (BGH VersR 2002, 233, 234).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2003 - 7 W 20/03

    Arzthaftung: Berechtigung der Eltern auf Ersatz des behinderungsbedingten

  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

  • BGH, 12.03.2002 - VI ZR 143/01

    Nichtannahme der Revision - Schadensersatzanspruch aus der Vereitelung eines

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2002 - 8 U 79/01

    Schadensersatzansprüche bei Fehlschlagen eines sozial-medizinisch indizierten

  • LG Waldshut-Tiengen, 29.07.2004 - 2 O 70/04
  • AG Bochum, 25.09.2008 - 47 C 184/08

    Höhe des anrechenbaren Restwertes eines total beschädigten Fahrzeugs hinsichtlich

  • OLG Hamm, 28.12.2005 - 3 W 50/05

    Schadensersatz aufgrund einer Fehldiagnose bezüglich der Missbildung eines Kindes

  • KG, 18.03.2002 - 20 U 10/01

    Haftung des Arztes für Nichterkennen von Schädigungen des ungeborenen Kindes;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht