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   BGH, 29.05.1962 - VI ZR 228/61   

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BGH, 29.05.1962 - VI ZR 228/61 (https://dejure.org/1962,1125)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1962 - VI ZR 228/61 (https://dejure.org/1962,1125)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 (https://dejure.org/1962,1125)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1612
  • MDR 1962, 812
  • FamRZ 1962, 357
  • VersR 1962, 769
  • DB 1962, 1272
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Zusätzlich wurde gefordert, daß es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974; Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).
  • BGH, 22.04.1966 - IV ZR 58/65

    Grobe Unbilligkeit eines Ausgleichsanspruchs

    Erst das Hinzukommen solcher Umstände führte unter der Geltung des Güterstandes des Verwaltung und der Nutznießung vielfach zu einer besonderen Benachteiligung der mitarbeitenden Ehefrau, so daß dann die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses der Gerechtigkeit diente (BGHZ 30, 197 [BGH 15.06.1959 - II ZR 44/58]; FamRZ 62, 357; 63, 280).
  • BGH, 11.07.1967 - VI ZR 36/66

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung

    Die Tätigkeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen im Sinne des § 1356 Abs. 2 BGB stellt sich, wie sich schon aus der Natur der Sache ergibt, als weisungsgebundene Hilfeleistung dar (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61, FamRZ 1962, 357 = VersR 1962, 769; Soergel/Siebert, § 1356 BGB Rdn. 20; Palandt, 26. Aufl., § 1356 BGB Rdn. 3).

    In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGHZ 8, 249; 31, 197; Urteil vom 25. März 1954 - ZR 140/53, LM 705 BGB Nr. 5; das o.a. Urteil - VI ZR 228/61 - vom 29. Mai 1962) nimmt es daher an, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten eine stillschweigend vereinbarte Innengesellschaft zum Betrieb der Landwirtschaft zustande gekommen ist, bei der die Klägerin dem Ehemann gegenüber schuldrechtlich ebenso gestellt war, als ob sie mit diesem Trägerin des gemeinsamen Vermögens wäre.

  • BGH, 27.02.1963 - IV ZR 189/62

    Rechtsmittel

    Diese Bedeutung ihres Beitrags kann für eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sprechen (BGHZ 31, 197 [Metzgerei der Ehefrau] = NJW 1960, 428 Nr. 2, RzW 1961, 393 Nr. 28 [ebenfalls Metzgerei] FamRZ 1962, 357 [Gärtnereibetrieb der Ehefrau]).

    Für die Zeit vor diesem Stichtage muß die Pflicht zur Mitarbeit dagegen als weisungsgebundene Hilfsleistung angesehen werden, auch wenn sie der Tätigkeit eines leitenden Angestellten gleichzuachten ist (BGHZ FamRZ 1962, 357), und vorübergehend, etwa für die Dauer der kriegsbedingten Abwesenheit des Ehemannes, noch darüber hinausgeht.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2009 - L 5 KR 4816/08
    Zusätzlich wurde gefordert, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974; Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).
  • OLG Hamm, 28.11.2001 - 8 U 34/00

    Beweiswürdigung im Hinblick auf das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft

    In den Fällen der Mitarbeit setzt dies in der Regel eine - über den Rahmen eheüblicher Mitarbeit hinausgehende - gleichgeordnete Tätigkeit der Ehegatten voraus (vgl. BGH NJW 1962, 1612; FamRZ 1968, 589; NJW-RR 1990, 736).
  • OLG Hamm, 31.10.1979 - 8 U 114/78
    Das ist indessen nur im Verhältnis zu Dritten, nicht aber für die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander maßgebend (vgl. BGH NJW 53, 418; FamRZ 62, 357; WPM 73, 296).
  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 229/62

    Rechtsmittel

    Das ist in dem Schrifttum und der Rechtsprechung anerkannt (BGH FamRZ 1962, 357 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Hildesheim, 26.07.1985 - 2 O 226/85

    §§ 844, 855 BGB als abschließende Regelungen für den Ersatz von Drittschäden;

    § 845 BGB setzt jedoch eine gesetzliche Verpflichtung zu Tätigkeit in dem Gewerbebetrieb voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der mitarbeitende Ehegatte keinen Anspruch auf Entgelt für seine Arbeitsleistung hat (BGH NJW 1962, 1612 [BGH 29.05.1962 - VI ZR 228/61] ).
  • BGH, 19.03.1963 - VI ZR 78/62

    Schadensrenten wegen entgangenen Unterhalts eines Landwirts - Unterhaltsleistung

    Die selbständige Leitung und Bewirtschaftung eines Betriebes, wie sie der Vater der Kläger unbestritten ausgeübt hat, lag außerhalb des Rahmens dessen, wozu ein Ehegatte nach § 1356 BGB verpflichtet ist (vgl. Palandt 21. Aufl. § 1356 BGB Bem. 3; Erman-Drees 2. Aufl. § 1356 BGB Anm. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - VersR 1962, 769).
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