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   BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93   

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BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,1390)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1994 - VI ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,1390)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 (https://dejure.org/1994,1390)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verschmutzung einer Trinkwasseranlage - Eigentumsverletzung aufg Grund des Produktfehlers eines zu Installationszwecken verwendeten Gewindeschneidemittels - Verletzung einer Produktbeobachtungspflicht

  • rabüro.de

    Zur Produktbeobachtungspflicht für Quasi-Hersteller

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ProdHaftG § 1
    Eigentumsverletzung ohne Eingriff in die Sachsubstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Eigentumsverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Produkts; Produkt-Beobachtungspflicht des Importeurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Passive Produktbeobachtungspflicht des Quasi-Herstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trinkwasserverunreinigung durch Gewindeschneidemittel - Schadensersatz? (IBR 1995, 412)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 342
  • VersR 1995, 348
  • BauR 1995, 401
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93
    In Übereinstimmung mit dem 25. Zivilsenats des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung der erkennende Senat durch Urteil vom 7. Dezember 1993 (VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319) bestätigt hat, geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe als Importeurin und oberste Vertriebshändlerin im Inland mit eigenem Produkt-Markenzeichen eine eigenständige Produktbeobachtungspflicht getroffen.

    Selbst wenn daher im Streitfalle, wie in dem durch den erkennenden Senat entschiedenen Parallelprozeß, der Produktfehler des Gewindeschneidemittels nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Rohrleitungen geführt haben sollte, lag dennoch eine Eigentumsverletzung vor (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319; zustimmend Schlechtriem, EWiR § 823 BGB 1/94, 135; kritisch dazu Brüggemeier, JZ 1994, 578 [BGH 07.12.1993 - VI ZR 74/93]; Foerste, NJW 1994, 909, 910) [BGH 07.12.1993 - VI ZR 74/93].

    Sie hatte, wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Parallelfall entschieden hat, zumindest die Pflicht zur Überprüfung von Beanstandungen des Produkts, die ihr zugeleitet wurden (sog. "passive Produktbeobachtung"; zustimmend Foerste, a.a.O.; Schlechtriem, a.a.O.; Fuchs, JZ 1994, 533, 540; Hoeren, WiB 1994, 198; im Hinblick auf die Quasi-Herstellereigenschaft auch Brüggemeier, a.a.O.).

    Den sog. Quasi-Hersteller trifft zwar grundsätzlich keine Herstellerverantwortung (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1993, a.a.O.).

    Eine etwaige Unrichtigkeit hätte sie nur im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO rügen können (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1993, a.a.O. m.w.N.).

    Spätestens ab Oktober 1989 konnte sich die Beklagte, wovon der erkennende Senat bereits im Urteil vom 7. Dezember 1993 (a.a.O.) ausgegangen ist, nicht mehr mit den bisher von ihr getroffenen Maßnahmen beruhigen.

  • BGH, 25.10.1988 - VI ZR 344/87

    Eigentumsverletzung durch Beimischung pharmokologischer Stoffe in Tierfutter;

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93
    Eine Eigentumsverletzung setzt entgegen der Annahme der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Rohre voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1367, 1368).
  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93
    Eine Eigentumsverletzung setzt entgegen der Annahme der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Rohre voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1367, 1368).
  • BGH, 21.11.1989 - VI ZR 350/88

    Lieferung mangelhafter Weinkorken

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93
    Eine Eigentumsverletzung setzt entgegen der Annahme der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Rohre voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1367, 1368).
  • BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59

    Luftablassen - § 303 StGB, Strafbarkeit auch der Minderung der bestimmungsgemäßen

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93
    Es genügt hierfür ebenso wie für die Erfüllung des in § 303 StGB aufgenommenen Straftatbestandes der Sachbeschädigung (vgl. dazu BGHSt 13, 207 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]) und der Haftungsvoraussetzung der Beschädigung einer Sache in § 1 ProdHaftG eine Einwirkung auf die Sache, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. Rolland, Produkthaftungsrecht, § 1 ProdHaftG, Rn. 38; Taschner/Frietsch. Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG, Rdn. 30).
  • BGH, 16.02.1993 - VI ZR 252/92

    Verjährung bei Zusammentreffen kaufvertraglicher und deliktischer Haftung

    Auszug aus BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93
    Eine Eigentumsverletzung setzt entgegen der Annahme der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Eingriff in die Substanz der Rohre voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; 105, 346, 350; Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1367, 1368).
  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

    aa) Zunächst ist zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt; sie kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache erfolgen (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 350; Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348).
  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

    Vielmehr genügt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache, von der hier jedenfalls auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 15 U 122/10

    Haftung des Vertriebshändlers von Medizinprodukten für Schäden durch den Bruch

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine weitergehende - mit der Herstellerverantwortung vergleichbare - Warn- und Rückrufpflicht angenommen, weil den Vertriebshändler grundsätzlich keine Herstellerverantwortung trifft (BGH, Urteil vom 06.12.1994, VI ZR 229/93, NJW-RR 1995, 342).

    Bei dem Auftreten der Brüche handelt es sich daher nicht um ein bisher unbekanntes Risiko - wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.12.1994 (NJW-RR 1995, 342) zugrunde liegenden Fall -, sondern um ein Risiko, das sich aufgrund äußerer Umstände nicht gänzlich vermeiden lässt.

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 7 U 89/09

    Haftung für fehlerhafte Produkte: Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage;

    In der Rechtsprechung anerkannt sind insbesondere eigenständige Produktbeobachtungs- und Hinweispflichten von Vertriebshändlern, die eine Schlüsselposition innehaben und sich in besonderer Weise mit dem Produkt identifizieren, indem sie es mit ihrem Markennamen in den Verkehr bringen (BGH NJW 1994, 517; BGH NJW-RR 1995, 342; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1268).
  • BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94

    Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

    Diese Pflicht bestand für die Zweitbeklagte selbst dann, wenn sie sich nicht durch Anbringung ihres Namens oder ihrer Marke auch als Hersteller der Flaschen ausgegeben hat (für solche Gestaltung vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - in den Gewindeschneidemittelfällen).
  • BGH, 11.06.1996 - VI ZR 202/95

    Darlegungs- und Beweislast im Produkthaftpflichtprozeß

    Hiernach steht fest, daß die Beklagte Lacke hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, die Fehler aufgewiesen und die als Folgeschäden der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 117, 183, 189 - Kondensatoren, Senat, Nichtannahmebeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90, NJW-RR 1992, 283 - Möbellack; Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93, VersR 1995, 348 f. - Gewindeschneidemittel) geltend gemachten Schäden verursacht haben.
  • OLG Frankfurt, 23.11.2005 - 17 U 218/04

    Produkthaftung; unerlaubte Handlung: Schadensersatzanspruch auf Grund des Einbaus

    Allerdings ist nicht nur eine - hier nicht vorliegende - Substanzverletzung als Eigentumsverletzung einzuordnen, sondern auch eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache wird als Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB angesehen (BGH NJW-RR 1995, 342, 343; NJW 1994, 517, 518; 1990, 1172).

    Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung zum Schutzbereich des Eigentums aus § 823 Abs. 1 BGB, welches eine Eigentumsbeeinträchtigung auch dann annimmt, wenn eine Einwirkung auf die Sache erfolgt, durch die deren bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird (siehe oben), auch auf den Begriff der Beschädigung einer Sache nach § 1 ProdhaftG anzuwenden ist (dies hat der BGH in einem obiter dictum angedeutet, NJW-RR 1995, 342, 343; gleichermaßen MünchKomm/Wagner, Rdnr. 7; ablehnend aber Graf von Westphalen, Produkthaftungs-Handbuch, Band 2, § 59 Rdnr. 26; Rolland, Produkthaftungsrecht, § 1 ProdHaftG, Rdnr. 40, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 216/06

    Gewährleistungsbürgschaft: Verjährung von Haupt- und Bürgschaftsansprüchen nach

    Dazu gehört bei einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern auch eine konkrete Mängelrüge (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 1260; OLG München BauR 1995, 401).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 74/99

    Flughafen Brand

    Soweit dies nicht im physikalischen Sinne der Fall war, etwa bei einer die Funktionsfähigkeit nicht unmittelbar beseitigenden, dioxinhaltigen Verrußung, war die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit von Eigentum nicht nur geringfügig beeinträchtigt, was auch eine Sachbeschädigung im Sinne des § 823 BGB darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 1172, 1173; BGH, VersR 1995, S. 348).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2000 - 9 U 219/99

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Lieferung von Flaschenetiketten; Begriff des

    Die streitgegenständlichen Vorgänge unterscheiden sich von den Sachverhalten, die den von der Klägerin angesprochenen Entscheidungen des BGH vom 7.12.1993 und vom 6.12.1994 zugrunde lagen (BGH NJW 94, 517; NJW-RR 95, 342 - Gewindeschneidemittel).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 95/99

    Flughafen, Brand

  • OLG Stuttgart, 30.01.1998 - 2 U 133/97

    Zulässung einer Behauptung über die Verkürzung von direkten gesetzlichen

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