Rechtsprechung
BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93 |
'Alle reden vom Klima - Wir ruinieren es'
Plakataktion Greenpeace, Recht am eigenen Bild, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 5 GG
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Plakataktion - Greenpeace - FCKW - Porträts der Hersteller
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Greenpeace-Plakataktion / Alle reden vom Frieden / Alle reden vom Klima / FCKW
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 1004; KunstUrhG § 22; KunstUrhG § 23
In Greenpeace-Plakataktion kritisierter Vorstandsvorsitzender
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Plakataktion gegen die FCKW-Produktion deutscher Unternehmen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823, 1004 Abs. 1; KunstUrhG §§ 22, 23
Greenpeace-Plakataktion: Abbildung und Namensnennung des Vorstandsvorsitzenden eines Chemie-Konzerns als Repräsentanten des Unternehmens mit scharfen, verbalen Angriffen zulässig - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- buskeismus.de (Auszüge)
Bildnis (Recht am eigenen Bild; allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Verfahrensgang
- BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
- BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
Papierfundstellen
- NJW 1994, 124
- NJW-RR 1994, 412 (Ls.)
- ZIP 1993, 1801
- MDR 1994, 558
- NVwZ 1994, 412
- NVwZ 1994, 618 (Ls.)
- GRUR 1994, 391
- VersR 1994, 57
- WM 1993, 2214
- DB 1994, 215
- ZUM 1994, 431
- afp 1993, 736
Wird zitiert von ... (103) Neu Zitiert selbst (18)
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BVerfGE 85, 1, 15) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88].Diese Abwägung erfolgt sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 35, 202, 225; 85, 1, 16; 86, 1, 11; Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798).
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfGE 82, 272, 283 f. [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]; 85, 1, 16).
- BGH, 30.05.1978 - VI ZR 117/76
"Will Ulrike Gnade oder freies Geleit?" (Heinrich Böll; DER SPIEGEL 3/1972)
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Diese Abwägung erfolgt sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 35, 202, 225; 85, 1, 16; 86, 1, 11; Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798).Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten (Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - aaO).
- BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72
Der Soldatenmord von Lebach
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Das dort gewährleistete Recht am eigenen Bild - eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 35, 202, 224 und st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 m.w.N. und vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - NJW 1992, 2084), dessen Verletzung u.a. einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auslösen kann - ist indes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Personen der Zeitgeschichte, zu denen das Berufungsgericht den Kläger rechtsfehlerfrei zählt, eingeschränkt.Diese Abwägung erfolgt sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 35, 202, 225; 85, 1, 16; 86, 1, 11; Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit für einen freien und offenen politischen Prozeß (vgl. BVerfGE 7, 198, 208) läßt es nicht zu, einer Person, die sich kraft ihrer Stellung Entscheidungen von einer Tragweite zurechnen lassen muß, wie sie hier zur Erörterung stehen, die Möglichkeit zu gewähren, durch die Berufung auf ihre Privatsphäre eine solche Kritik zu unterbinden. - BGH, 14.10.1986 - VI ZR 10/86
Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Verwertung des Bildnisses eines …
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Das dort gewährleistete Recht am eigenen Bild - eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfGE 35, 202, 224 und st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 m.w.N. und vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - NJW 1992, 2084), dessen Verletzung u.a. einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB auslösen kann - ist indes nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Personen der Zeitgeschichte, zu denen das Berufungsgericht den Kläger rechtsfehlerfrei zählt, eingeschränkt. - BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72
Herabsetzende Werturteile
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163, 170 [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72]; 66, 116, 139; 68, 226, 232). - BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90
TITANIC/'geb. Mörder'
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Diese Abwägung erfolgt sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 35, 202, 225; 85, 1, 16; 86, 1, 11; Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798). - BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
Springer/Wallraff
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163, 170 [BVerfG 11.05.1976 - 1 BvR 163/72]; 66, 116, 139; 68, 226, 232). - BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90
Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung …
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist ebenfalls anhand des zu beurteilenden Einzelfalls auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - NJW 1991, 1532, 1533). - BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77
Kunstkritik
Auszug aus BGH, 12.10.1993 - VI ZR 23/93
Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129, 138). - BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
Abwehr rufschädigender Äußerungen
- BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64
Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von …
- BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83
Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung - …
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85
Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der …
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
- BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91
Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken
- BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62
GEMA
- BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80
Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen …
- BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94
Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person
15 Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - VersR 1993, 66 f. und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58) gewährt allerdings keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung.Zu Recht geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß - da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202, 224;… Senatsurteile vom 14. April 1992 - VI ZR 285/91 - aaO und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - aaO) - die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten kann (vgl. BGHZ 24, 200, 208; Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64 - NJW 1966, 2353, 2354; s. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urteil vom 12. August 1975 - 1 StR 42/75 - NJW 1975, 2075, 2076;… vgl. auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, 7.15;… Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 71 ff.).
- BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04
Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig
Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts fehlt es an einem absoluten Schutzbereich des Rechts; der Schutzumfang muss vielmehr jeweils durch eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE 101, 361, 393; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, GRUR 1994, 391, 392 = NJW 1994, 124 - Alle reden vom Klima; BGHZ 156, 206, 210). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07
BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen
aa) Handelt es sich wie hier um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; BGH, BGHZ 166, 84, 110; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304).In der öffentlichen Diskussion von Themen wie der Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion und der Reichweite der Kennzeichnungspflicht, die für breite Bevölkerungskreise von erheblicher Bedeutung sind, dürfen - angesichts der heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden; ob andere diese Kritik für "falsch" oder "ungerecht" halten, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446).
Die damit verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des beeinträchtigten Rechts zurückzutreten hat (vgl. BVerfG, AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202; Senatsurteile BGHZ 161, 266, 269; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).
Die Klägerin als einflussreiches und bekanntes Unternehmen herauszugreifen, diente der nicht generell unzulässigen Verdeutlichung eines sachlichen Anliegens durch Personalisierung (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.; vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1118; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; AfP 2006, 550, 552; NJW-RR 2008, 200, 202) und beruhte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf der vertretbaren Überlegung, durch eine Verhaltensänderung bei der Klägerin eine Sogwirkung in der Branche auszulösen und die Effektivität der Kampagne dadurch zu erhöhen.
Unabhängig davon, ob sich die Klägerin selbst darauf berufen könnte, ist Herr Theo Müller als Verantwortungsträger der Unternehmen der Klägerin, nicht als Privatperson betroffen, was jedenfalls die Klägerin selbst im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59).
- OLG München, 28.10.2014 - 18 U 1022/14
Online-Portal, Persönlichkeitsrecht
Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen oder mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden (BGH VersR 1986, 992; VersR 1994, 57).Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für "falsch" oder für "ungerecht" halten (vgl. BGH NJW 2000, 3421; VersR 1986, 992; VersR 1994, 57; NJW 1978, 1797).
- BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95
Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung …
Ob dies der Fall ist, muß durch eine Güter- und Interessenabwägung bestimmt werden, in der im Einzelfall darüber zu befinden ist, ob das durch die Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 GG), auf das sich die Beklagte berufen kann, gegenüber dem Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz die Klägerin für sich in Anspruch nimmt (Art. 2 GG), den Vorrang genießt (BVerfGE 34, 269, 282; 35, 202, 221; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 - FCKW; vom 15. November 1994 - BGHZ 128, 1, 10 = VersR 1995, 305, 308). - BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so daß sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f.).a) Zwar findet die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen ihre Grenze dort, wo es sich um reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet (BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; 75, 369, 380; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304, 3307; 1993, 1462;… Senatsurteile vom 16. Juni 1998 (aaO) und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; NJW 1991, 1475, 1477; Senatsurteile, BGHZ 91, 117, 122 und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
Mithin stellt der Aussagekern bei richtigem Verständnis trotz seiner ironischen Verfremdung eine für den Leser klar erkennbare Meinungsäußerung des Verfassers dar, die sich als Beitrag zum geistigen Meinungskampf im zulässigen Rahmen bewegt und deshalb den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt, zumal es im Hinblick auf den im Raum stehenden Korruptionsvorwurf um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage geht (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
Die Meinungsfreiheit ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Inhalt und der Form der geäußerten Meinung geschützt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfGE 85, 1, 14 f.; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
- BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08
Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"
Mit dieser Personalisierung ist eine Wirkungssteigerung der Äußerung von R. W. verbunden, die vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 59). - BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, daß ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu BVerfGE 85, 1, 15 f; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58). - BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
Münchener Trabrennbahn
Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände, bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319;… Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO;… Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64).
Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294;… Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).
Eine etwa damit verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO).
- BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02
BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen …
a) Durch die Veröffentlichung der Fotomontage mit dem veränderten Abbild des Kopfes des Klägers wird dessen Recht am eigenen Bild berührt (zu § 22 KUG als besonderer Ausformung des Persönlichkeitsrechts vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - NJW 1994, 124, 125 - Greenpeace).Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach einer Abwägung, in der darüber zu befinden ist, ob dem Stellenwert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten, das die Rechte aus §§ 22 f. KUG umfaßt, gegenüber der Rechtsposition der Gegenpartei der Vorrang gebührt (BVerfGE 2001, 1921, 1923; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO m.w.N.).
Hierfür ist eine umfassende, am Einzelfall orientierte Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE 101, 361, 388; BVerfG, NJW 2002, 3767, 3768; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO m.w.N.).
Ebenso wie bei einer Wortsatire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs überschritten werden dürfen, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf (BVerfGE 75, 369, 377; Senatsurteil BGHZ 143, 199, 210 f.), ist der Abgebildete bei einer Fotomontage der vorliegenden Art jedenfalls dann nicht vor einer karikierenden und möglicherweise qualitativ schlechten Darstellung geschützt, wenn diese nicht die von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen, wie etwa das Verbot unzulässiger Schmähkritik oder der Beleidigung überschreitet (hierzu Senatsurteile BGHZ 139, 95, 101; BGHZ 143, 199, 208 sowie vom 12. Oktober 1993 aaO S. 126).
Insoweit fällt auch die oben bereits erwähnte Geringfügigkeit der Veränderungen am Foto des Klägers zugunsten der Meinungsfreiheit ins Gewicht, da bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen der Parteien auch die Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im konkreten Fall zu würdigen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 aaO S. 126).
- AG Bonn, 28.01.2014 - 109 C 228/13
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Lichtbilder; Fotos; Naturschutz; …
- BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05
Terroristentochter
- BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von …
- BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes
- OLG München, 17.10.2014 - 18 W 1933/14
Unterlassungsanspruch, Störerhaftung, Ärztebewertungsportal, Meinungsäußerung, …
- OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1822/17
Ansprüche wegen unberechtigter Verwendung eines Lichtbildes einer Person in einer …
- BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01
Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines …
- BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99
Meinungsäußerung "Babycaust"
- BGH, 07.12.2004 - VI ZR 308/03
Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Gynäkologen durch namentliche …
- BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93
Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die …
- OLG Dresden, 07.04.2005 - 9 U 263/05
Greenpeace-Aktion rechtmäßig
- BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93
Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des …
- BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die …
- BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02
Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology
- AG München, 21.07.2016 - 161 C 31397/15
Persönlichkeitsrecht bei Streit über die Vaterschaft
- LG Berlin, 15.08.2013 - 27 O 183/13
TAZ darf Äußerungen über Thilo Sarrazin nicht wiederholen
- LG Köln, 13.07.2016 - 28 O 7/16
Kein Löschungsanspruch eines Arztes hinsichtlich Veröffentlichung der …
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
- BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02
Unterlassung anprangernder Äußerungen
- OLG Köln, 19.12.2006 - 15 U 110/06
Rechtsschutz bei Streit um Verwendung des Begriffs Gen-Milch zwischen …
- BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96
Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen …
- BGH, 12.07.1994 - VI ZR 1/94
Zulässigkeit der Veröffentlichung angeblicher inoffizieller Mitarbeiter des MfS
- BGH, 14.11.1995 - VI ZR 410/94
Wiedergabe des Bildnisses einer Person der Zeitgeschichte auf einer …
- OLG Köln, 28.10.2004 - 15 U 125/04
Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch"; Kampagne einer …
- BGH, 11.06.2013 - VI ZR 209/12
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Fernsehberichterstattung: Ausstrahlung …
- OLG Karlsruhe, 02.02.2011 - 1 (7) Ss 371/10
Verstoß gegen das KUG durch öffentliches Zurschaustellen eines Lichtbilds
- BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04
Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als …
- BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94
GG - Pressefreiheit
- BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95
Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern
- BGH, 15.05.1997 - I ZR 10/95
Politikerschelte - Gefühlsbetonte Werbung; Pflichtangaben
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 274/93
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
- LG Hamburg, 21.11.2014 - 324 O 435/14
Unterlassungsantrag bei unzutreffender Tatsachenbehauptung in einer satirischen …
- LG Köln, 09.11.2022 - 28 O 252/22
Marie-Luise Vollbrecht
- OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98
Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung …
- LG Köln, 24.05.2006 - 28 O 358/05
- KG, 20.12.2022 - 9 U 21/21
Amtspflichtverletzung bei Äußerungen in Pressekonferenz wegen Verdachts auf …
- OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 22 U 23/08
Zur Einstufung eines satirischen Aufrufs
- LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04
Meinungsfreiheit im Rahmen einer Kampagne zur Bekämpfung des Einsatzes von …
- OLG Nürnberg, 29.11.2001 - 8 U 1652/01
"Artgerechte" Haltung von Zucht-und Schlachttieren - zur Abgrenzung zwischen dem …
- LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13
Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr
- LG Köln, 27.04.2016 - 28 O 379/15
- OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04
Üble Nachrede: Behauptungen über die Vornahme von Abtreibungen durch einen …
- LG Berlin, 22.04.2004 - 27 O 207/04
Peta-Kampagne "Holocaust auf dem Teller" bleibt unzulässig
- OLG München, 28.07.2015 - 18 U 169/15
Schadensersatzanspruch wegen einer Bezeichnung als Antisemit in einer Sendung
- LG Dortmund, 20.04.2015 - 34 Qs 79/14
Strafbarkeit wegen Online-Fotomontage
- OLG Braunschweig, 28.10.2004 - 2 U 95/04
Nennung des Namens in nicht anonymisierter Form in einem Zeitungsartikel; …
- LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12
Der Vergleich mit Mao und Stalin ist eine Persönlichkeitsverletzung
- LG Köln, 14.08.2013 - 28 O 118/13
Kennzeichnende Merkmale können Person erkennbar machen
- LG München I, 20.06.2007 - 8 O 23330/05
Kein Schadensersatz für Architekt B.
- OLG Nürnberg, 11.06.2002 - 1 U 3939/01
Vorwurf nicht artgerechter Tierhaltung als Meinungsäußerung
- OLG München, 07.07.2009 - 18 W 1391/09
Satirische Darstellung eines ans Kreuz genagelten Fußballtrainers: Abwägung …
- BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 1498/92
Zur Frage des besonderen Gewichts einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung …
- OLG Zweibrücken, 25.09.1998 - 2 U 7/98
Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender schuldhafter Verletzung des …
- LG Köln, 18.09.2013 - 28 O 150/13
- KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06
Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin …
- LG Frankfurt/Main, 10.02.2005 - 3 O 444/04
- LG Köln, 07.09.2022 - 28 O 20/21
- LG Köln, 15.01.2014 - 28 O 134/13
Unterlassung von Äußerungen auf einer Website wegen der Verletzung des …
- ArbG Herford, 18.02.2011 - 2 Ca 1394/10
Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung eines (Büro-)Romans, Störung …
- OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U (Hs) 62/02
Zur Frage des Handelns in Wettbewerbsabsicht bei Meinungsäußerungen im Rahmen von …
- OLG Saarbrücken, 22.02.2012 - 5 U 207/11
Streit um Äußerungen eines ehemaligen Lehrbeauftragten über …
- OLG Saarbrücken, 29.04.2009 - 5 U 465/08
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erkennbarkeit einer Person …
- LG Köln, 24.02.2016 - 28 O 156/15
- OLG Saarbrücken, 25.08.2010 - 5 U 251/10
- LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 604/04
Voraussetzungen des presserechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des …
- OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ansprechen von Patientinnen und Passanten durch …
- KG, 27.07.2007 - 9 U 211/06
Geldentschädigungsanspruch wegen Pressekampagne - Puff-Politiker
- LG Karlsruhe, 23.11.2018 - 6 O 71/18
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schonungslose Kritik an der Präsentation eines …
- LG Hamburg, 03.05.2005 - 324 O 136/05
Unzulässige Schmähkritik in der Presseberichterstattung: Rassismus-Vorwurf gegen …
- LG Köln, 16.03.2005 - 28 O 64/05
Bezeichnung von Produkten eines führenden, die Marken "Müller", "Weihenstephan", …
- OLG Brandenburg, 04.09.2002 - 1 U 12/02
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Äußerungen in einer …
- LG Berlin, 05.05.2009 - 27 O 15/09
- LG Stuttgart, 28.06.2005 - 17 S 3/05
Keine Geldentschädigung bei Fotoveröffentlichung in der Presse
- LG Heilbronn, 18.12.2001 - 3 O 2388/01
- BGH, 20.12.1994 - VI ZR 108/94
Veröffentlichung eines Namens in einer Liste von Namen angeblicher inoffizieller …
- LG Oldenburg, 27.10.1994 - 5 O 932/94
Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch …
- LG Berlin, 14.08.2008 - 27 O 695/08
- LG Hamburg, 21.01.2005 - 324 S 6/04
Medienrecht: Haftung des Betreibers eines Internet-Informationsdienstes für die …
- LG Hamburg, 05.11.2010 - 324 O 187/08
Flugblattveröffentlichung - Unterlassungsanspruch
- KG, 24.05.2007 - 10 U 196/06
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des Vornamens eines …
- LG Berlin, 05.02.2009 - 27 O 1097/08
- LG Hamburg, 13.06.2008 - 324 O 585/07
"Kapitalist" und "Erpresser" sind zulässige Meinungsäußerungen
- KG, 12.10.2007 - 9 U 186/06
- LG Hamburg, 30.12.2005 - 324 O 476/05
- LG Berlin, 15.12.2005 - 27 O 1068/05
- LG Berlin, 15.12.2005 - 27 O 998/05
- LG Hamburg, 13.08.2010 - 324 O 44/10
- LG Hamburg, 06.11.2009 - 324 O 208/09
- LG Berlin, 26.02.2009 - 27 O 558/08
Veröffentlichung von Bata Illic-Fotos aus anderen TV-Sendungen rechtswidrig
- LG Berlin, 05.08.2008 - 27 O 586/08
Strafanzeige alleine reicht nicht aus für Verdachtsberichterstattung
- LG Hamburg, 10.03.2006 - 324 O 555/05
- LG Duisburg, 26.03.2003 - 3 O 52/03