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   BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56   

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BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56 (https://dejure.org/1957,727)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1957 - VI ZR 231/56 (https://dejure.org/1957,727)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56 (https://dejure.org/1957,727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 497
  • DB 1957, 1224
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.02.1952 - II ZR 78/51

    Bluttransfusion. Haftung des Krankenhauses

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Das Berufungsgericht hatte daher bei entsprechender Berücksichtigung des Chefarztvertrags zwischen Dr. B. und der Beklagten sowie der in BGHZ 7, 1 [13] und BGHZ 5, 321 näher umrissenen Rechtslage zu dem Ergebnis kommen müssen, daß von den Eheleuten Ri. neben dem Arztvertrag mit Dr. B. ein totaler Krankenhausvertrag mit der beklagten Stadt geschlossen worden sei, der auch die Operation umfaßt habe.

    Unter einem "totalen Krankenhausvertrag" wird ein Vertrag verstanden, bei dem sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten zu allen bei einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Behandlung und der Operation verpflichtet; von einem "gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag" dagegen wird gesprochen, wenn dem Patienten gegenüber das Krankenhaus nur einen Teil dieser Leistungen schuldet, einen anderen Teil aber nicht das Krankenhaus, sondern nur der Arzt persönlich (vgl. z.B. Nipperdey, "Chefarzt und Krankenhaus" in "Der Krankenhausarzt" 1949 Heft 4 S. 4 [5]; Hübener/Drost, Ärztliches Haftpflichtrecht 1955 S. 8; Perret, Arzthaftpflicht 1956 S. 28 ff; Geigel, Haftpflichtprozeß 8. Aufl. S. 408; BGHZ 5, 321 [323]; BGH VI ZR 289/55 vom 15. Februar 1957; OLG Hamburg vom 30. Dezember 1953 VersR 1954, 125 = "Der Krankenhausarzt" 1954, 240; der Sache nach auch schon RG vom 30. Juni 1936 JW 1936, 3182 Nr. 6 = HRR 1936 Nr. 1415 = SeuffArch. 90 Nr. 165 und RG vom 9. Oktober 193, abgedr. bei Goldhahn/Hartmann, Chirurgie und Recht 1937 S. 195/196).

    Wie in BGHZ 5, 321 ausgeführt ist, gehört im gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag gemäß den Erwartungen des Patienten und den diesen Erwartungen entsprechenden, dem Patienten auch berechneten Maßnahmen des Krankenhauses zu dessen Vertragspflichten außer der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung auch die Gewährung derjenigen erforderlichen Heilbehandlung, die nicht durch den behandelnden Arzt selbst, sondern gewöhnlich nur mittels der personellen und sachlichen Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt.

    Auch die assistierende Hilfstätigkeit der Operationsschwester als Ganzes kann im Sinne von BGHZ 5, 321 ein Stück der Mitwirkung bei der Heilbehandlung sein, die dem Krankenhaus als dessen eigene Leistung gegenüber dem Patienten obliegt Anders als bei den in BGHZ 5, 321 beispielsweise genannten Maßnahmen der Heilbehandlung kann jedoch hier wegen der engen Verkettung der assistierenden Tätigkeit mit den eigenen Vertragspflichten des Arztes nicht der Grundsatz aufgestellt werden, daß die assistierende Tätigkeit im gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag immer zu den Vertragspflichten des Krankenhausvertrages gegenüber dem Patienten gehören müßte (anders anscheinend Nipperdey a.a.O.; vgl. auch Janssen in "Der Krankenhausarzt" 1954, S. 38, aber auch S. 39).

  • RG, 16.09.1927 - III 14/27

    Arztvertrag. Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Mit Recht wird von der Revision schließlich der in der Tat als grundlegend anzusehende Mangel gerügt, daß das Berufungsgericht zwar die Entscheidung RGZ 118, 41 zitiert, aber gerade nicht die dort für erforderlich gehaltenen Feststellungen getroffen hat, welche Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Krankenhaus, zwischen Krankenhaus und Arzt und zwischen Patient und Arzt hinsichtlich der vom Krankenhaus gestellten Schwester (dort einer Röntgenschwester zur Durchleuchtung) bestanden haben.

    Die Rechtsverhältnisse können vielmehr so liegen, daß das Krankenhaus nur verpflichtet ist, die Schwester zu dieser Tätigkeit dem Arzt derart zur Verfügung zu stellen, daß dieser sich ihrer Hilfe in seinem eigenen Pflichtenkreis unter seiner eigenen Verantwortung und auf seine eigene Gefahr bediene; die Rechtsverhältnisse können aber eben auch so sein, daß die assistierende Hilfstätigkeit selbst eine dem Patienten vom Krankenhaus geschuldete und vom Krankenhaus mit seinem Personal durchzuführende Vertragsleistung an den Patienten ist (vgl. zu diesen Unterscheidungen die gleichliegenden Ausführungen in der bereits genannten Entscheidung RGZ 118, 41 zur Tätigkeit der Röntgenschwester bei einer Durchleuchtung).

  • BGH, 18.10.1951 - III ZR 138/50

    Haftung mehrerer Unternehmer für das Verschulden eines jeden und seiner

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Es geht andererseits aber auch nicht an, so, wie es der Revision vorschwebt, angesichts der Schwierigkeiten einer Grenzziehung zwischen den Handlungen einer Schwester im Aufgabenbereich des Arztes und denen im Aufgabenbereich des Krankenhauses die Schwester im gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Verhältnis grundsätzlich als Erfüllungsgehilfin sowohl des Arztes wie des Krankenhauses anzusehen und in Anlehnung an BGH NJW 1952, 217 Nr. 2 (= L-M BGB § 278 Nr. 2/3 = BB 1952, 43, 67) die Operation als eine unteilbare Leistung im Sinne des § 431 BGB zu behandeln, bei der die beiden "Unternehmer" - hier Krankenhaus und Arzt -wegen der Notwendigkeit ihres Zusammenwirkens und wegen der Unmöglichkeit der Trennung ihrer Leistungen jeder auch für Vertragsverletzungen des anderen und der von diesem zugezogenen Erfüllungsgehilfen haften würden.

    Denn anders als in BGH NJW 1952, 217 Nr. 2 handelt es sich bei der Operation sowohl für den Arzt wie für das Krankenhauspersonal nicht um die Erstellung eines Werkes, sondern um die Erbringung von Diensten; und anders als dort ist es gerade das Wesen des gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrages, daß die Verpflichtung zur Erbringung der Dienste dem Patienten gegenüber "gespalten" ist.

  • RG, 30.10.1906 - III 89/06

    Erfüllungsgehilfen nach § 278 B.G.B.

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Denn es schließt die Anwendung des § 278 BGB nicht aus, wenn die Leistung, zu der sich der Schuldner verpflichtet hat, ihrer Natur nach ein selbständiges und nicht in jeder Lage einer Einzelweisung des Schuldners zugängliches Handeln einer von ihm heranzuziehenden sachkundigen dritten Person erfordert (vgl. RGZ 64, 231 und Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 2. Aufl. erster Band S. 184).
  • RG, 06.11.1899 - VI 237/99

    Betriebs-Krankenkasse. Rechnungsführer.

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Daß eine etwaige Vollstreckung des von der Klägerin teils schon erwirkten, teils noch erstrebten Urteils nach § 887 ZPO zu erfolgen hätte und damit nach § 887 Abs. 2 ZPO sogar zur Erzwingung einer Vorauszahlung an die Klägerin vor ihrer eigenen Leistung an die Eheleute Richter führen könnte (RGZ 45, 20 [23]; 150, 77 [80]; OLG Naumburg HRR 1937 Nr. 1614), ist eine Besonderheit des Vollstreckungsrechts, die der schlüssigen Herleitung eines Befreiungsanspruchs aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegensteht, auch wenn unmittelbar aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch des einen Gesamtschuldners gegen die anderen auf Zahlung an sich selbst vor der Leistung an den Gläubiger nicht herzuleiten ist (BGH NJW 1957, 747 Nr. 3).
  • BGH, 21.02.1957 - VII ZR 216/56

    Allgemeins Vertragsrecht- Ausgleichspflicht der Mitbürgen

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Daß eine etwaige Vollstreckung des von der Klägerin teils schon erwirkten, teils noch erstrebten Urteils nach § 887 ZPO zu erfolgen hätte und damit nach § 887 Abs. 2 ZPO sogar zur Erzwingung einer Vorauszahlung an die Klägerin vor ihrer eigenen Leistung an die Eheleute Richter führen könnte (RGZ 45, 20 [23]; 150, 77 [80]; OLG Naumburg HRR 1937 Nr. 1614), ist eine Besonderheit des Vollstreckungsrechts, die der schlüssigen Herleitung eines Befreiungsanspruchs aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegensteht, auch wenn unmittelbar aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch des einen Gesamtschuldners gegen die anderen auf Zahlung an sich selbst vor der Leistung an den Gläubiger nicht herzuleiten ist (BGH NJW 1957, 747 Nr. 3).
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50

    Honorarabführung durch Klinikdirektoren

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Das Berufungsgericht hatte daher bei entsprechender Berücksichtigung des Chefarztvertrags zwischen Dr. B. und der Beklagten sowie der in BGHZ 7, 1 [13] und BGHZ 5, 321 näher umrissenen Rechtslage zu dem Ergebnis kommen müssen, daß von den Eheleuten Ri. neben dem Arztvertrag mit Dr. B. ein totaler Krankenhausvertrag mit der beklagten Stadt geschlossen worden sei, der auch die Operation umfaßt habe.
  • BGH, 15.02.1957 - VI ZR 289/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Unter einem "totalen Krankenhausvertrag" wird ein Vertrag verstanden, bei dem sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten zu allen bei einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Behandlung und der Operation verpflichtet; von einem "gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag" dagegen wird gesprochen, wenn dem Patienten gegenüber das Krankenhaus nur einen Teil dieser Leistungen schuldet, einen anderen Teil aber nicht das Krankenhaus, sondern nur der Arzt persönlich (vgl. z.B. Nipperdey, "Chefarzt und Krankenhaus" in "Der Krankenhausarzt" 1949 Heft 4 S. 4 [5]; Hübener/Drost, Ärztliches Haftpflichtrecht 1955 S. 8; Perret, Arzthaftpflicht 1956 S. 28 ff; Geigel, Haftpflichtprozeß 8. Aufl. S. 408; BGHZ 5, 321 [323]; BGH VI ZR 289/55 vom 15. Februar 1957; OLG Hamburg vom 30. Dezember 1953 VersR 1954, 125 = "Der Krankenhausarzt" 1954, 240; der Sache nach auch schon RG vom 30. Juni 1936 JW 1936, 3182 Nr. 6 = HRR 1936 Nr. 1415 = SeuffArch. 90 Nr. 165 und RG vom 9. Oktober 193, abgedr. bei Goldhahn/Hartmann, Chirurgie und Recht 1937 S. 195/196).
  • RG, 26.04.1912 - II 523/11

    Gesamtschuldner; Ausgleichungspflicht; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Denn wie sich aus einer Gegenüberstellung von § 426 Abs. 1 Satz 1 und § 426 Abs. 2 BGB ergibt, entsteht die in § 426 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Verpflichtung der Gesamtschuldner untereinander von vornherein mit der Entstehung der Gesamtschuld, nicht erst durch die Befriedigung des Gläubigers (RGZ 79, 288 [290]; 92, 143 [151]; 160, 148 [151]).
  • RG, 24.01.1918 - VI 397/17

    Verhältnis des Ausgleichs zwischen Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 2 des

    Auszug aus BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56
    Denn wie sich aus einer Gegenüberstellung von § 426 Abs. 1 Satz 1 und § 426 Abs. 2 BGB ergibt, entsteht die in § 426 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Verpflichtung der Gesamtschuldner untereinander von vornherein mit der Entstehung der Gesamtschuld, nicht erst durch die Befriedigung des Gläubigers (RGZ 79, 288 [290]; 92, 143 [151]; 160, 148 [151]).
  • RG, 01.04.1939 - VI 179/38

    Kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einen Ausgleichungsanspruch, den er

  • RG, 20.01.1936 - VI 345/35

    1. Kann eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

    Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

    Sollte der Erfüllungsgehilfe auf Grund einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger oder als Erfüllungsgehilfe von zwei Schuldnern in Bezug auf ein und dieselbe Leistungspflicht tätig werden, stünde dies seiner Erfüllungsgehilfeneigenschaft nicht entgegen (vgl. Senatsurteile BGHZ 13, 111, 114; 89, 263, 271 ff.; und vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56 - LM Nr. 24 zu § 278 BGB; ebenso BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - III ZR 138/50 - NJW 1952, 217, 218).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 142/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit; Kündigung

    Nach § 887 Abs. 2 ZPO kann der Vollstreckungsgläubiger die Vorauszahlung der Kosten der Freistellung erzwingen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56 = LM BGB § 278 Nr. 24 = NJW 1958, 497 mit Anm. Lange); die Kläger haben einen entsprechenden Gerichtsbeschluß auch bereits erwirkt.

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß der selbständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, auf den das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat, nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers entsteht, sondern von vornherein zugleich mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (RGZ 79, 288, 290; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56 = LM BGB § 278 Nr. 24 = NJW 1958, 497; Senatsurteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = LM BGB § 242 Bc Nr. 27 = NJW 1981, 1666, 1667/1668 m.w.Nachw.).

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 145/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung der Erfüllung eines Darlehensanspruchs

    Ein möglicher Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB richtete sich vor Zahlung an die Architekten W. nur auf Freistellung und wäre mangels Gleichartigkeit nicht aufrechenbar (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 - ZIP 2006, 1591 Tz. 11; vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56 - NJW 1958, 497 und vom 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02 - NJW 2005, 3285 unter II 1).
  • AG Waldbröl, 07.04.2016 - 6 C 131/15

    Einziehungsklage; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Gesamtschuldner;

    Zahlung an sich selber kann dieser vielmehr erst dann verlangen, wenn er seinerseits an den Gläubiger geleistet hat (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 21.02.1957, Az. VII ZR 216/56, NJW 1957, 747; siehe auch BGH, Urteil vom 22.10.1957, Az. VI ZR 231/56, NJW 1958, 497; BGH, Urteil vom 07.11.1985, Az. III ZR 142/84, NJW 1986, 978).
  • BGH, 10.08.2006 - I ZB 110/05

    Nachträgliche Vollstreckung der Kosten einer vom Gläubiger selbst vorgenommenen

    Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung - wie hier die Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1957 - VI ZR 231/56, NJW 1958, 497; Urt. v. 28.6.1983 - VI ZR 285/81, NJW 1983, 2438, 2439) - in eigener Person oder durch von ihm beauftragte Dritte vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen (vgl. OLG Hamm MDR 1972, 615; OLG Hamburg MDR 1973, 768; OLG Köln Rpfleger 1993, 84; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rdn. 23; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 887 Rdn. 49; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 887 Rdn. 7; Schneider, MDR 1975, 279, 281 mit Nachweisen zur früher auch vertretenen Gegenauffassung).
  • OLG Karlsruhe, 05.11.2008 - 7 U 2/08

    Gesamtschuldnerausgleich: Verjährung eines Ausgleichsanspruchs zwischen

    Ist die Forderung fällig, steht dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner ein Ausgleichsanspruch zu, der vor Inanspruchnahme durch den Gläubiger in Form eines Freistellungsanspruchs auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubiger geltend gemacht und gegebenenfalls in Form der Vorschusszahlung vollstreckt werden kann (vgl. BGH NJW 1958, 497; BGH NJW 1986, 978, Textziff. 13 f.; BGH ZIP 2006, 1591, Textziff. 11; BGH ZIP 2007, 2313, Textziff. 14).

    Danach wird der sich aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht ergebende Befreiungsanspruch vor Befriedigung des Gläubigers gem. § 887 ZPO vollstreckt, indem der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner eine Vorauszahlung leisten muss (BGH NJW 1958, 497, vgl. auch Staudinger/Noack, BGB, Neubearbeitung 2005, § 426 Rn. 73ff.).

  • BGH, 15.05.1986 - IX ZR 96/85

    Ausgleich unter Mitbürgen bei Vereinbarung einer nachrangigen Haftung des einen

    Nimmt der Gläubiger wegen seiner fälligen Forderung einen der Gesamtschuldner in Anspruch, so kann dieser daher von den Mitschuldnern verlangen, ihn von der Verbindlichkeit in der Höhe zu befreien, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (RGZ 79, 288, 290; BGH, Urt. v. 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56, LM BGB § 278 Nr. 24 und ständig; zuletzt Urt. v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, WM 1986, 170 ; Reinicke/Tiedtke, Gesamtschuld und Schuldsicherung 1981 S. 76; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern, 1984, § 7 II 2 S. 94).
  • BGH, 28.06.1983 - VI ZR 285/81

    Befreiungsanspruch - Verbindlichkeit - Zahlungsanspruch - Aufrechnung -

    Das BerGer. weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Befreiungsanspruch gem. § 887 ZPO vollstreckt werden müßte (vgl. Senat, NJW 1958, 497) und der Schuldner eines solchen Anspruches dann, wenn der Gläubiger gem. § 887 II ZPO beantragt, ihn zur Vorauszahlung der Befreiungssumme zu verurteilen, gegen diesen Anspruch aufrechnen kann, die Aufrechnungsmöglichkeit damit also in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird.
  • LG Flensburg, 13.08.1986 - 4 O 163/86

    Ausgleich unter mehreren Bürgen bei Fälligkeit der Forderung des Gläubigers;

    Das entspricht einhelliger Rechtsprechung (Palandt, 45. Aufl., § 426 BGB, Anm. 2; BGH NJW 8l, 1667; BGHZ 35, 325; BGH NJW 58, 497; RGZ 79, 290; BGH NJW 57, 747; BGHZ 58, 216).

    Soweit der Beklagte unter Hinweis auf Lange NJW 58, 497 wegen der Möglichkeit der Vollstreckung eines Befreiungsanspruches nach § 887 Abs. 2 BGB Bedenken darin sieht, daß der die Vollstreckung betreibende Mitbürge in den Genuß des Vorschusses kommt, ohne selbst bereits seinen Anteil an den Gläubiger gezahlt zu haben, kann den damit verbundenen Gefahren dadurch begegnet werden, daß im Falle der Zwangsvollstreckung des Preisteilungsanspruches der zu leistende Vorschuß nicht an den die Freistellung begehrenden Mitbürgen ausgezahlt wird, sondern zugunsten dieses Mitbürgen und der Gläubigerin hinterlegt wird, denn der Befreiungsanspruch begründet nur einen Anspruch auf Zahlung des Anteils an den Gläubiger.

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 58/85

    Scheidung der Ehe - Gesamtschuldnerische Mithaftung der Ehefrau hinsichtlich der

    So ist auch der Bundesgerichtshof in dem von dem Berufungsgericht für seine abweichende Meinung herangezogenen Urteil (vom 22. Oktober 1957 - VI ZR 231/56) LM § 278 BGB Nr. 24 nicht von der früheren Auffassung abgewichen, sondern hat im Gegenteil die von dem Reichsgericht verwendete Formulierung übernommen, der in Anspruch genommene Gesamtschuldner sei verpflichtet, "an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, daß es später gar nicht mehr zu einer Ausgleichung im Wege des Rückgriffs zu kommen brauche" (vgl. auch BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 12, 13; Soergel/Reimer Schmidt BGB, 10. Aufl. § 426 Rdn. 5; kritisch MünchKomm/Selb § 426 Rdn. 9, Fn. 59; Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern 1984 § 7 II S. 94).
  • BGH, 15.01.1963 - VI ZR 69/61
  • LG Aachen, 30.01.1976 - 5 S 493/75

    Rechtliche Ausgestaltung der vertraglichen Haftung bei gespaltenem

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