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| BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83 |
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Verfahrensgang
- BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83
- BGH, 17.09.1985 - VI ZR 234/83
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 95, 63
- NJW 1985, 2189
- VersR 1985, 1043
Wird zitiert von ... (27)
- BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93
Schadensersatz im Geburtsschadensrecht - Haftungsrechtliche Abgrenzung der …
Anders als beim totalen Krankenhausvertrag (hierzu Senatsurteil BGHZ 95, 63, 67 = AHRS 0180/13) oder beim Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag (dazu Senatsurteil BGHZ 121, 107, 110 ff.) schuldet der Träger des Belegkrankenhauses grundsätzlich nicht die ärztlichen Leistungen des Belegarztes, sondern nur die nichtärztliche pflegerische Betreuung.Das hat zur Folge, daß der Belegarzt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der von ihm selbst dem Patienten geschuldeten Leistungen nicht Gehilfe des Belegkrankenhauses ist (Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263, 1264 f.; BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 - NJW 1990, 2317 ; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 95, 63, 70).
- BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91
Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer …
a) Für den stationären Behandlungsbereich hat der erkennende Senat allerdings entschieden, daß der beamtete Krankenhausarzt, sogar wenn er selbst liquidationsberechtigt ist, für Behandlungsfehler deliktisch nur nach § 839 BGB haftet und sich damit auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (BGHZ 85, 393 ; 89, 263, 274; 95, 63, 67; Senatsurteile vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, 1206 = AHRS 0510/6 und vom 19. März 1991 - VI ZR 199/90 - VersR 1991, 779).Das führt sogar dazu, daß, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, im Falle eines Arztverschuldens dem Patienten zusätzlich noch der Krankenhausträger aus Vertrag haftet (Senatsurteil BGHZ 95, 63 = AHRS 0180/13).
- BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie …
a) Zwar hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 95, 63, 67 f.) im Regelfall auch bei der Inanspruchnahme gesondert zu liquidierender ärztlicher Leistungen als Wahlleistung der Krankenhausträger nicht aus seiner vertraglichen Verpflichtung betreffend die ärztliche Versorgung entlassen werden soll, also grundsätzlich kein sog. gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag vorliegt, sondern zwischen dem Patienten und dem liquidationsberechtigten Arzt in der Regel ein zu dem Krankenhausvertrag hinzutretender Arztzusatzvertrag geschlossen wird.aa) Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 95, 63, 68 ausgeführt hat, muß eine derartige Abweichung im Krankenhausaufnahmevertrag klar zum Ausdruck kommen.
Wie oben unter Hinweis auf das Senatsurteil BGHZ 95, 63 ff. dargelegt, läuft es den Erwartungen des Patienten zuwider und wird seine Rechtsstellung erheblich eingeschränkt, wenn ihm bei einer Vertragsgestaltung der vorliegend beabsichtigten Art der Krankenhausträger, den er nach der äußeren Vertragsgestaltung in erster Linie als seinen Vertragspartner ansehen kann, die für den Patienten besonders wichtigen ärztlichen Leistungen gar nicht schuldet und infolgedessen auch als Haftungsschuldner bei etwaigen Fehlleistungen der liquidationsberechtigten Ärzte ausfällt.
- BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86
Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten
In Anlehnung an die Entscheidung des erkennenden Senates BGHZ 95, 63 erwägt es u.a.: Auch der Kassenpatient trete zu dem behandelnden Arzt in eine direkte vertragliche Beziehung, der Krankenhauspatient daneben zu dem Träger des Krankenhauses.Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil vom 18. Juni 1985 (BGHZ 95, 63 ff).
- OLG Nürnberg, 03.08.1994 - 4 U 752/94
Honoraranspruch eines Arztes
Sollen hingegen Leistungen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden, so muß dies dem Patienten bei Vertragsschluß hinreichend verdeutlicht werden und klar zum Ausdruck kommen (BGH NJW 85, 2189; BGH NJW 93, 779).Dies hat im Falle des hier gegebenen Arztzusatzvertrages (vgl. oben) zur Folge, daß vertraglich neben dem Kläger auch der Widerbeklagte zu 2) nach § 278 BGB und deliktisch über § 31 BGB haftet, denn der selbstliquidierende Chefarzt ist Organ des Krankenhausträgers (BGH NJW 85, 2189).
Auf den letztgenannten Umstand könnte sich der Beklagte nicht stützen, weil schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage gegen den Kläger aufgrund der Entscheidung des BGH in NJW 85, 2189 die Möglichkeit eines Arztzusatzvertrages nahelag, bei dem eine Haftung des Freistaates Bayern aufgrund des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kam, also erhebliche rechtliche Zweifel über die Haftung des Widerbeklagten zu 2) nicht erst nach der Erhebung der Widerklage gegen den Kläger geklärt wurden, so daß die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2) mit der gegen den Kläger hätte erhoben werden können.
- BGH, 19.02.1998 - III ZR 169/97
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen …
Angesichts dieser Interessenlage ist der - hier unstreitig ins Auge gefaßte - totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag der Regelfall bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen (BGHZ 95, 63, 67 ff; 121, 107, 110 f), der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag dagegen der Ausnahmefall, an dessen wirksamer Vereinbarung wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungew hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ 121, 107, 112 ff). - BGH, 31.01.2006 - VI ZR 66/05
Arbeit & Soziales - Abgrenzung gesetzliche und private Zusatzkrankenversicherung
c) Demgegenüber entspricht es ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 95, 63, 67 ff.; 121, 107, 110 ff.; Urteil vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107), dass bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, das kein Belegkrankenhaus ist, der Krankenhausträger grundsätzlich - soweit im Krankenhausaufnahmevertrag nicht klar das Gegenteil zum Ausdruck kommt - auch dann Vertragspartner des Patienten wird, wenn dieser sich durch einen (privaten) Arztzusatzvertrag mit einem liquidationsberechtigten Chefarzt einen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen verschafft. - BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86
Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes; …
Der erkennende Senat hat die in seiner Entscheidung vom 21. September 1971 - VI ZR 122/70 - (NJW 1972, 334 = VersR 1971, 1123) noch offengelassene Frage inzwischen dahin entschieden, daß die Leiter einzelner Fachbereiche eines Krankenhauses als verfassungsmäßig berufene Vertreter des Krankenhausträgers anzusehen sind (BGHZ 77, 74 ff.; 95, 63,70; Senatsurteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 85/84 - VersR 1986, 295,296 = NJW 1986, 776). - OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
Alleinige Haftung des die Ambulanz betreibenden Chefarztes
Auch hier ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, dass der Chefarzt selbst liquidieren darf (BGHZ 95, 63, 67 ff.).Regelfall ist der sog. Arztzusatzvertrag, bei dem der selbstliquidierende Arzt zu dem zur Verschaffung der ärztlichen Leistungen verpflichteten Krankenhaus hinzutritt (BGHZ 95, 63, 67 ff.).
- BGH, 19.03.1991 - VI ZR 199/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Geburtshilfe, Belegarzt, …
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Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie
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Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie
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Haftungslage bei "gespaltenem Krankenhausaufnahmevertrag"; Aufklärungspflicht …
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Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber einem Arzt als Patienten
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Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag: Liquidationsrecht von …
- BGH, 03.10.1986 - VI ZR 257/86
Rechtsprechung
| BGH, 17.09.1985 - VI ZR 234/83 |
Volltextveröffentlichungen
Verfahrensgang
- BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83
- BGH, 17.09.1985 - VI ZR 234/83
