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   BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11   

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https://dejure.org/2012,29635
BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11 (https://dejure.org/2012,29635)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2012 - VI ZR 238/11 (https://dejure.org/2012,29635)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2012 - VI ZR 238/11 (https://dejure.org/2012,29635)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 398 BGB, § 5 Abs 1 S 2 RDG
    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Einziehung abgetretener Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen

  • verkehrslexikon.de

    Mietwagenkosten als Nebenleistungen im Sinne des RDG

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Inhabers einer Autovermietung auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Geschädigten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; Bestimmtheit der Abtretung

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Einziehung abgetretener Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen

  • ra.de
  • captain-huk.de

    Zur Aktivlegitimation sowie zum Rechtsdienstleistungsgesetz aufgrund der Abtretung des Schadensersatzes (Mietwagenkosten) an ein Mietwagenunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RDG § 2 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 1 S. 1
    Anspruch eines Inhabers einer Autovermietung auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gegen einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abtretung von Schadenersatzansprüchen erlaubte Rechtsdienstleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mietwagenunternehmen darf abgetretene Schadensersatzforderung des Unfallgeschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten einziehen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Abtretung und Aktivlegitimation des Autovermieters - Autovermieter war aktivlegitimiert und hat erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Senatsurteils vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11, VersR 2012, 458) nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt.

    Im Senatsurteil vom 31. Januar 2012 hat der Senat entschieden, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 ff., 15).

    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).

    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).

    Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN).

    Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16).

    Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt.

  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 117/07

    Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers bei möglichen Schwierigkeiten der

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).

    Dieses Interesse wird dadurch verstärkt, dass bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten unter Umständen nur der Betrag zusteht, der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, aaO Rn. 13 ff. mwN).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Es kann offenbleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Autovermietung des Klägers abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit des Klägers vorliegt, wofür die als Abtretung an Erfüllungs statt anzusehende Ergänzungsvereinbarung vom 19. Januar 2010 spricht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14).
  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Die an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierten Unfallgeschädigten gehen erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig (Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07, VersR 2009, 1243 Rn. 14; OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, 557 f.).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zugrunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen und gegebenenfalls Einwänden gegen die Anwendung einer bestimmten Liste auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif begegnen kann (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 16 ff. mwN; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 16).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 Rn. 6 mwN).
  • AG Mönchengladbach, 17.07.2012 - 36 C 491/11

    Eine Forderung auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (so AG Mönchengladbach, Urteil vom 17. Juli 2012 - 36 C 491/11, juris Rn. 17 ff.).
  • BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11
    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Abtretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).

    aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 15, - VI ZR 297/11, aaO Rn. 19 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14).

  • BGH, 24.10.2017 - VI ZR 504/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12, - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 527/16

    Einziehung der Sachverständigenkosten durch den Kfz-Sachverständigen: Vorliegen

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn. 12; vom 11. September 2012 - VI ZR 238/11 Rn. 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drs. 16/3655 S. 53).
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